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Regelwerk
Änderungstext

Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern - Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz

Vom 8. Juli 2019
(BGBl. I Nr. 26 vom 15.07.2019 S. 1029)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung".

b) In der Angabe zu § 52 wird das Wort "Förderungsbedürftige" durch das Wort "Förderungsberechtigte" ersetzt.

c) Die Angaben zu den §§ 59 und 60 werden wie folgt gefasst:

" § 59 (weggefallen)

§ 60 Förderungsberechtigter Personenkreis bei Berufsausbildung".

d) Die Angabe zu § 78 wird wie folgt gefasst:

" § 78 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 131 wird wie folgt gefasst:

" § 131 (weggefallen)".

f) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

" § 132 (weggefallen)".

g) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 448 Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern".

2. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt:

" § 39a Frühzeitige Förderung von Ausländerinnen und Ausländern mit Aufenthaltsgestattung

Für Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen und auf Grund des § 61 des Asylgesetzes keine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen, können Leistungen nach diesem Unterabschnitt erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist. Stammen sie aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29a des Asylgesetzes, so wird vermutet, dass ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt nicht zu erwarten ist."

3. Dem § 40 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen."

4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 39a genannten Personen."

5. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen."

6. Dem § 45 wird folgender Absatz 9 angefügt:

"(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die in § 39a genannten Personen."

7. In § 51 Absatz 1 wird das Wort "förderungsbedürftige" durch das Wort "förderungsberechtigte" ersetzt.

8. § 52 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort "Förderungsbedürftige" durch das Wort "Förderungsberechtigte" ersetzt.

b) In Absatz 1 wird in dem Satzteil vor Nummer 1 das Wort "Förderungsbedürftig" durch das Wort "Förderungsberechtigt" ersetzt.

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) § 59 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend. "(2) Ausländerinnen und Ausländer sind förderungsberechtigt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen und sie eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder ihnen eine Erwerbstätigkeit erlaubt werden kann. Zudem müssen Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen,
  1. sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und
  2. schulische Kenntnisse und Kenntnisse der deutschen Sprache besitzen, die einen erfolgreichen Übergang in eine Berufsausbildung erwarten lassen.

Gestattete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, müssen sich abweichend von Satz 2 Nummer 1 seit mindestens drei Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet dort aufhalten. Für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Förderberechtigung eine Duldung besitzen, gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass abweichend von Nummer 1 ihre Abschiebung seit mindestens neun Monaten ausgesetzt ist. Für geduldete Ausländerinnen oder Ausländer, die vor dem 1. August 2019 in das Bundesgebiet eingereist sind, muss abweichend von Satz 4 ihre Abschiebung seit mindestens drei Monaten ausgesetzt sein."

9. In § 53 Satz 1 wird das Wort "Förderungsbedürftige" durch das Wort "Förderungsberechtigte" ersetzt.

10. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort "förderungsfähigen" durch das Wort "förderungsberechtigten" ersetzt und werden die Wörter "und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind" gestrichen.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

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(Stand: 17.07.2019)

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