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Regelwerk

Änderungstext

Qualifizierungschancengesetz - Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 48 vom 21.12.2018 S. 2651)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2583) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 82 wird wie folgt gefasst: " § 82 Förderung beschäftigter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer".

b) Folgende Angabe wird angefügt:

" § 447 Gesetz zur Stärkung der Chancen für Qualifizierung und für mehr Schutz in der Arbeitslosenversicherung".

2. § 9a Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort "sowie" am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

"2. Feststellungen zu diesen Personen, die entsprechend § 37 Absatz 1 bei einer Berufsberatung nach § 31 Satz 2 getroffen werden, sowie".

c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und das Wort "über" wird gestrichen.

3. Nach § 22 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Leistungen nach § 82 dürfen nur erbracht werden, wenn die berufliche Weiterbildung nicht auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet."

4. In § 26 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 wird das Wort "Versicherungsverhältnis" durch das Wort "Versicherungspflichtverhältnis" ersetzt.

5. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Berufsberatung" die Wörter ", einschließlich einer Weiterbildungsberatung," und nach dem Wort "Arbeitsmarktberatung" die Wörter ", einschließlich einer Qualifizierungsberatung," eingefügt.

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Agentur für Arbeit hat Auszubildenden, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Beratung auch zur Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit anzubieten."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

6. In § 30 Nummer 3 werden nach den Wörtern "beruflichen Bildung" die Wörter "sowie zur Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit und zur Entwicklung individueller beruflicher Perspektiven"eingefügt.

7. § 31 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 31 Grundsätze der Berufsberatung

(1) Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

(2) Die Agentur für Arbeit kann sich auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder nach der Aufnahme einer Arbeit um Auszubildende oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bemühen, wenn diese ihr Einverständnis erklärt haben, und sie beraten, soweit dies für die Festigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erforderlich ist.

" § 31 Grundsätze der Berufsberatung

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden."

8. In § 34 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Arbeitsstellen" die Wörter "sowie bei Qualifizierungsbedarfen ihrer Beschäftigten" eingefügt.

9. § 38 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen."

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

10. § 81 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei arbeitslosen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auch, wenn durch den Erwerb erweiterter beruflicher Kompetenzen die individuelle Beschäftigungsfähigkeit verbessert wird und sie nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist."

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "ist"die Wörter "oder die Weiterbildung in einem Engpassberuf angestrebt wird" eingefügt.

c) Absatz 5

(5) Für die berufliche Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, bei denen die Notwendigkeit der Weiterbildung wegen eines fehlenden Berufsabschlusses nach Absatz 2 anerkannt ist, können Arbeitgeber durch Zuschüsse zum Arbeitsentgelt gefördert werden, soweit die Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses durchgeführt wird. Die Zuschüsse können bis zur Höhe des Betrags erbracht werden, der sich als anteiliges Arbeitsentgelt für weiterbildungsbedingte Zeiten ohne Arbeitsleistung errechnet; dieses umfasst auch den darauf entfallenden pauschalierten Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

wird aufgehoben.

11.

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