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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung

Vom 12. Dezember 2018
(BGBl. I Nr. 46 vom 19.12.2018 S. 2452)



Auf Grund des § 130 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 49 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2246) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Artikel 1

Die Pflegevorsorgezulage-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2994) wird wie folgt geändert:

1 In der Bezeichnung wird das Wort "Dreizehnten" durch das Wort "Vierzehnten" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 wird das Wort "Dreizehnten"jeweils durch das Wort "Vierzehnten" ersetzt.

3. In § 9 Absatz 1 wird das Wort "Dreizehnten" durch das Wort "Vierzehnten" und das Wort "Auftragnehmern" durch das Wort "Auftragsverarbeitern" ersetzt.

4. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Dreizehnten" durch das Wort "Vierzehnten" ersetzt und werden nach dem Wort "hat" die Wörter "vorbehaltlich des Absatzes 3" eingefügt.

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die zentrale Stelle kann unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit für einzelne oder alle Datensätze die Verwendung eines anderen Zeichensatzes und die dafür erforderliche Codierung bestimmen. Der Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung wird in Abstimmung mit der zentralen Stelle mindestens sechs Monate vorher vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekannt gegeben."

5. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die erforderlichen Daten können durch einen geeigneten Auftragnehmer des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden, wenn die Voraussetzungen des § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes oder vergleichbarer Vorschriften der Landesdatenschutzgesetze erfüllt sind. Geeignet ist ein Auftragnehmer, wenn er die Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäß dieser Verordnung erfüllt. "(3) Die erforderlichen Daten können unter den Voraussetzungen der Artikel 28 und 29 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1; L 314 vom 22.11.2016 S. 72; L 127 vom 23.05.2018 S. 2) in der jeweils geltenden Fassung durch einen Auftragsverarbeiter des Versicherungsunternehmens an die zentrale Stelle übertragen werden."

b) In Absatz 4 wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

6. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort "Auftragnehmers" durch das Wort "Auftragsverarbeiters" ersetzt und wird das Wort "Auftragnehmer"jeweils durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Auftragnehmer" durch das Wort "Auftragsverarbeiter" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 182106

ENDE

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