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Regelwerk

Änderungstext

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung

Vom 17. Juli 2017
(BGBl. I Nr. 49 vom 24.07.2017 S. 2575; 12.06.2020 S. 1248 20)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2509) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 228a wird wie folgt gefasst:

" § 228a (weggefallen)".

b) Die Angabe zu § 228b wird wie folgt gefasst:

" § 228b (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 254b wird wie folgt gefasst:

" § 254b (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 254c wird wie folgt gefasst:

" § 254c (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 254d wird wie folgt gefasst:

" § 254d Umbenennung in Entgeltpunkte".

f) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:

" § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwerts (Ost) für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2023".

g) Die Angabe zu § 255a wird wie folgt gefasst:

" § 255a (weggefallen)".

h) Die Angabe zu § 255b wird wie folgt gefasst:

" § 255b (weggefallen)".

i) Die Angabe zu § 255c wird wie folgt gefasst:

" § 255c Anwendung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2024".

j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

" § 255d Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis zum 1. Juli 2026".

k) Die Angabe zu § 255e wird wie folgt gefasst:

" § 255e (weggefallen)".

l) Die Angabe zu § 263a wird wie folgt gefasst:

" § 263a (weggefallen)".

m) Die Angabe zu § 264a wird wie folgt gefasst:

" § 264a (weggefallen)".

n) Die Angabe zu § 265a wird wie folgt gefasst:

" § 265a (weggefallen)".

o) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:

" § 275a Beitragsbemessungsgrenzen im Beitrittsgebiet für die Zeit bis zum 31. Dezember 2024".

p) Die Angabe zu § 275a wird wie folgt gefasst:

" § 275a (weggefallen)".

q) Die Angabe zu § 275b wird wie folgt gefasst:

" § 275b (weggefallen)".

r) Die Angabe zu § 279b wird wie folgt gefasst:

" § 279b (weggefallen)".

s) Die Angabe zu § 281a wird wie folgt gefasst:

" § 281a (weggefallen)".

t) Die Angabe zu § 287e wird wie folgt gefasst:

" § 287e Veränderung des allgemeinen Bundeszuschusses für das Jahr 2026".

u) Die Angabe zu § 287f wird wie folgt gefasst:

" § 287f (weggefallen)".

v) Die Angabe zu § 295a wird wie folgt gefasst:

" § 295a (weggefallen)".

2. In § 120a Absatz 7 Satz 1 wird das Wort "demselben" durch das Wort "dem" ersetzt.
(gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

3. In § 120f Absatz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort "die" die Wörter "bis zum 30. Juni 2024" eingefügt und werden die Wörter "soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind," gestrichen.

4. § 120f Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
(gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

alt neu
(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Abs. 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht
  1. die soweit einheitliche Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland noch nicht hergestellt sind,
  2. die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte.
"(2) Als Anrechte gleicher Art im Sinne des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes gelten nicht die in der allgemeinen Rentenversicherung und in der knappschaftlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte."

5. § 154 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b) Nummer 4

4. bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.

wird aufgehoben.

6. In § 185 Absatz 2 Satz 3 wird das Wort "gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt und wird die Angabe "und § 264a Abs. 2" gestrichen.
(gültig ab 01.07.2024 siehe =>)

7. § 213 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der nach Satz 1 bis 3 ermittelte Bundeszuschuss verringert sich um zwei Milliarden Euro (Minderungsbetrag). "Der Bundeszuschuss wird in den Jahren 2019 bis 2021 um jeweils 400 Millionen Euro, im Jahr 2022 um 560 Millionen Euro und in den Jahren 2023 bis 2025 um jeweils 480 Millionen Euro erhöht; diese Beträge sind jeweils bei den Änderungen des Bundeszuschusses in den darauf folgenden Kalenderjahren nach den Sätzen 1 bis 3 zu berücksichtigen."

8. § 223 Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 25.09.2023)

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