Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk
Änderungstext

Flexirentengesetz
Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben

Vom 8. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 59 vom 13.12.2016 S. 2838)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe " § 14 (weggefallen)" wird gestrichen.

b) Die Angabe des Zweiten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels "Zweiter Titel Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben" wird durch folgende Angabe ersetzt:

"Zweiter Titel
Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Nachsorge

§ 14 Leistungen zur Prävention

§ 15 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

§ 15a Leistungen zur Kinderrehabilitation

§ 16 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

§ 17 Leistungen zur Nachsorge

§ 18 (weggefallen)

§ 19 (weggefallen)".

c) Die Angabe zu § 313a wird wie folgt gefasst:

" § 313a (weggefallen)".

d) Die Angabe zu § 314b wird wie folgt gefasst:

" § 314b (weggefallen)".

2. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden vor dem Wort "eine" die Wörter "nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde," eingefügt.

b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

"Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären."

3. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig. "(2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde."

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Rentenversicherung erbringt Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie ergänzende Leistungen, um "Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie ergänzende Leistungen, um".

bb)In Nummer 1 wird nach dem Wort "Versicherten" das Wort "vorzubeugen," eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "können erbracht werden" durch die Wörter "sind zu erbringen" ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

alt neu
c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann. "c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
aa) der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder
bb) ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Trägers der Rentenversicherung nicht möglich ist."

b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Für die Leistungen nach den §§ 14, 15a und 17 haben die Versicherten oder die Kinder die persönlichen Voraussetzungen bei Vorliegen der dortigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt."

6. § 11 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort "Leistungen" die Wörter "zur Prävention und" eingefügt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Für die Leistungen nach § 15a an Kinder von Versicherten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, wenn der Versicherte die allgemeine Wartezeit oder die in Satz 1 oder in Absatz 1 genannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat."

7. Die Überschrift des Zweiten Titels des Zweiten Unterabschnitts des Ersten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

alt neu

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion