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Regelwerk

Änderungstext

AWStG - Arbeitslosenversicherungsschutz- und Weiterbildungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung

Vom 18. Juli 2016
(BGBl. I Nr. 35 vom 22.07.2016 S. 1710)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 111 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 111a Förderung der beruflichen Weiterbildung bei Transferkurzarbeitergeld".

b) Die Angabe zum Achten Abschnitt des Dritten Kapitels wird wie folgt gefasst:

"Achter Abschnitt

Befristete Leistungen und innovative Ansätze".

c) Die Angabe zu § 131 a wird wie folgt gefasst:

" § 131a Sonderregelungen zur beruflichen Weiterbildung".

d) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:

" § 134 (weggefallen)".

e) Die Angabe zu § 417 wird wie folgt gefasst:

" § 417 (weggefallen)".

f) Nach der Angabe zu § 444 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 444a Gesetz zur Stärkung der beruflichen Weiterbildung und des Versicherungsschutzes in der Arbeitslosenversicherung".

2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Von der Erforderlichkeit für die dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszugehen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit fehlendem Berufsabschluss an einer nach § 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen."

3. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 werden nach den Wörtern "nicht erhalten" die Wörter "; das Versicherungsverhältnis gilt während arbeitsfreier Sonnabende, Sonntage und gesetzlicher Feiertage als fortbestehend, wenn diese Tage innerhalb eines zusammenhängenden Arbeits- oder Ausbildungsabschnittes liegen" eingefügt.

b) In Absatz 2 wird der Satzteil nach Nummer 3 wie folgt gefasst:

alt neu
wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat. "wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten."

c) Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren, eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt haben, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, und "1. unmittelbar vor der Kindererziehung versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach diesem Buch hatten und".

d) In Absatz 3 Satz 4 werden nach den Wörtern "versicherungspflichtig ist" die Wörter "oder während des Bezugs von Krankentagegeld Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat" eingefügt.

4. § 28a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden angefügt:

"4. eine Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Anspruch nehmen oder

5. sich beruflich weiterbilden, wenn dadurch ein beruflicher Aufstieg ermöglicht, ein beruflicher Abschluss vermittelt oder zu einer anderen beruflichen Tätigkeit befähigt wird; ausgeschlossen sind Weiterbildungen im Sinne des § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, es sei denn, die berufliche Weiterbildung findet in einem berufsqualifizierenden Studiengang an einer Hochschule oder einer ähnlichen Bildungsstätte unter Anrechnung beruflicher Qualifikationen statt."

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass die antragstellende Person
  1. innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat,
  2. eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bezogen hat oder
  3. eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung, die ein Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat, unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung ausgeübt hat

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