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RV-Leistungsverbesserungsgesetz - Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung
Vom 23. Juni 2014
(BGBl. I Nr. 27 vom 26.06.2014 S. 787)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch- Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 236a wird folgende Angabe eingefügt:
" § 236b Altersrente für besonders langjährig Versicherte".
b) Die Angabe zu § 253a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 253a Zurechnungszeit | " § 253a (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 307d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 307d (aufgehoben) | " § 307d Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung". |
1a. Dem § 41 wird folgender Satz angefügt:
"Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach, hinausschieben."
2. § 51 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet. |
"(3a) Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Kalendermonate angerechnet mit
Kalendermonate, die durch Versorgungsausgleich oder Rentensplitting ermittelt werden, werden nicht angerechnet." |
3. § 56 Absatz 4 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach den Regelungen einer berufsständischen Versorgungseinrichtung aufgrund der Erziehung erworben haben, die systembezogen gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch. | "3. während der Erziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter aufgrund der Erziehung erworben haben, wenn diese nach den für sie geltenden besonderen Versorgungsregelungen systembezogen annähernd gleichwertig berücksichtigt wird wie die Kindererziehung nach diesem Buch; als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig gilt eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen." |
4. In § 59 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe "60" durch die Angabe "62" ersetzt.
5. In § 73 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter "; bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden außerdem Entgeltpunkte für die letzten vier Jahre bis zum Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht berücksichtigt, wenn sich dadurch ein höherer Wert aus der Vergleichsbewertung ergibt." ersetzt.
6. Dem § 154 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bundesregierung berichtet zudem vom Jahre 2018 an über die Auswirkungen der Altersrente für besonders langjährig Versicherte in der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes, insbesondere über den Umfang der Inanspruchnahme und die Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Berücksichtigung von Zeiten des Arbeitslosengeldbezugs und macht Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieser Rentenart."
7. Dem § 213 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
(Stand: 16.06.2018)
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