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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Vom 1. Oktober 2013
(BGBl. I Nr. 59 vom 08.10.2013 S. 3733)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

0. Im Inhaltsverzeichnis wird die Angabe zu § 136 wie folgt gefasst:

" § 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014".

1. In § 38 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "den §§ 28, 29, 30, 32, 33 und der Barbetrag nach § 35 Abs. 2" durch die Wörter " § 27a Absatz 3 und 4, der Barbetrag nach § 27b Absatz 2 sowie nach den §§ 30, 32, 33 und 35" ersetzt.

1a. § 46a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz wird jeweils die Angabe "2014"durch die Angabe "2015" ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe "2014"durch die Angabe "2015" ersetzt.

(gültig ab 01.01.2013:
2. § 46b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter ", sofern sich nach Absatz 3 nichts Abweichendes ergibt." ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "und das Zwoelfte Kapitel" gestrichen.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Das Zwoelfte Kapitel ist nicht anzuwenden, sofern sich aus den Sätzen 2 und 3 nichts Abweichendes ergibt. Bei Leistungsberechtigten nach diesem Kapitel gilt der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung und in Einrichtungen zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung nicht als gewöhnlicher Aufenthalt; § 98 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist entsprechend anzuwenden. Für die Leistungen nach diesem Kapitel an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Formen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhalten, ist § 98 Absatz 5 entsprechend anzuwenden."

(gültig ab 01.01.2013:
3. § 136 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 136 Übergangsregelung für die Nachweise im Jahr 2013

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zum 15. Mai 2013, zum 15. August 2013, zum 15. November 2013 und zum 15. Februar 2014 für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

  1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
  2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach
    1. Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen,
    2. Leistungen für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2 und für Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 3.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales bis zum 31. Mai 2014 die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 in tabellarischer Form zu belegen.

" § 136 Übergangsregelung für Nachweise in den Jahren 2013 und 2014

(1) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in den Jahren 2013 und 2014 jeweils zum Fünfzehnten der Monate Mai, August, November und Februar für das jeweils abgeschlossene Quartal in tabellarischer Form zu belegen:

  1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach § 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallenden Einnahmen,
  2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach Nummer 1, differenziert nach Leistungen für Leistungsberechtigte außerhalb und in Einrichtungen.

(2) Die Länder haben dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 1 entsprechend für das Kalenderjahr 2013 bis zum 31. Mai 2014 und für das Kalenderjahr 2014 bis zum 31. Mai 2015 in tabellarischer Form zu belegen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 2 und 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

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