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Regelwerk

Änderungstext

BKiSchG - Bundeskinderschutzgesetz
Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen

Vom 22. Dezember 2011
(BGBl. I Nr. 70 vom 28.12.2011 S. 2975)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
( wie eingefügt)

Artikel 2
Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch

Das Achte Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe - in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2011 (BGBl. I S. 1306) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 8a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 8b Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen".

b) Die Angabe zum Fuenften Abschnitt wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Fuenfter Abschnitt
Beurkundung und Beglaubigung, vollstreckbare Urkunden
"Fuenfter Abschnitt
Beurkundung, vollstreckbare Urkunden".

c) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 59 Beurkundung und Beglaubigung " § 59 Beurkundung".

d) Die Angabe zu § 72a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 72a Persönliche Eignung " § 72a Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen".

e) Nach der Angabe zu § 79 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 79a Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe".

f) Die Angabe zu § 81 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 81 Zusammenarbeitmit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen " § 81 Strukturelle Zusammenarbeit mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen".

g) Die Angabe zu § 86c wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung beim Zuständigkeitswechsel " § 86c Fortdauernde Leistungsverpflichtung und Fallübergabe bei Zuständigkeitswechsel".

2. In § 2 Absatz 3 Nummer 12 werden die Wörter "und Beglaubigung" gestrichen.

3. § 8 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Andere Aufgaben der Jugendhilfe werden von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe wahrgenommen. Soweit dies ausdrücklich bestimmt ist, können Träger der freien Jugendhilfe diese Aufgaben wahrnehmen oder mit ihrer Ausführung betraut werden. "(3) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgeberechtigten, wenn die Beratung auf Grund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. § 36 des Ersten Buches bleibt unberührt."

4. § 8a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "abzuschätzen" durch das Wort "einzuschätzen" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Dabei sind die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder der Jugendliche einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. "Soweit der wirksame Schutz dieses Kindes oder dieses Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen und, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, sich dabei einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen."

cc) In Satz 3 werden die Wörter "den Personenberechtigten oder" gestrichen.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) In Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach diesem Buch erbringen, ist sicherzustellen, dass deren Fachkräfte den Schutzauftrag nach Absatz 1 in entsprechender Weise wahrnehmen und bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos eine insoweit erfahrene Fachkraft hinzuziehen. Insbesondere ist die Verpflichtung aufzunehmen, dass die Fachkräfte bei den Personensorgeberechtigten oder den Erziehungsberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die angenommenen Hilfen nicht ausreichend erscheinen, um die Gefährdung abzuwenden.

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