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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze

Vom 28. Juli 2011
(BGBl. Nr. 41 vom 03.08.2011 S. 1622; 10.12.2015 S. 2229 15)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie folgt gefasst:

alt neu
  § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen " § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder".

2. § 4 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
 b) die nach § 23 Abs. 1 zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen festzulegen, in einer Liste im Bundesgesundheitsblatt zu veröffentlichen und fortzuschreiben, "b) die nach § 23 Absatz 4 zu erfassenden nosokomialen Infektionen, Krankheitserreger mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen und Daten zu Art und Umfang des Antibiotika-Verbrauchs festzulegen,"

.

3. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter " § 10 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 4 Satz 3" durch die Angabe " § 10 Absatz 6" ersetzt.

4. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern "im Sinne des" die Wörter " § 23 Absatz 5 oder 6 oder" eingefügt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 3

Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 muss die Angaben nach den Nummern 5, 9 und 11 sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten.

wird aufgehoben.

b) Absatz 4 Satz 3

Für die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Abs. 3 gilt § 9 Abs. 3 Satz 1 bis 3 entsprechend.

wird aufgehoben.

c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

"(6) Die nichtnamentliche Meldung nach § 6 Absatz 3 muss die Angaben nach Absatz 1 Nummer 5, 9 und 11, Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen sowie Name und Anschrift der betroffenen Einrichtung enthalten. Absatz 3 ist anzuwenden. § 9 Absatz 3 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend."

6. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

"(2) Ein dem Gesundheitsamt nach § 6 Absatz 3 als Ausbruch gemeldetes gehäuftes Auftreten nosokomialer Infektionen ist vom Gesundheitsamt spätestens am dritten Arbeitstag der folgenden Woche an die zuständige Landesbehörde sowie von dort innerhalb einer Woche an das Robert Koch-Institut ausschließlich mit folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. zuständiges Gesundheitsamt,
  2. Monat und Jahr der einzelnen Diagnosen, Untersuchungsbefund,
  3. wahrscheinlicher Infektionsweg, wahrscheinliches Infektionsrisiko,
  4. Zahl der betroffenen Patienten."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe " § 11 Abs. 3" durch die Angabe " § 11 Absatz 4" ersetzt.

8. § 23 wird wie folgt gefasst:

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  § 23 Nosokomiale Infektionen, Resistenzen 

(1) Leiter von Krankenhäusern und von Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, die vom Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufzuzeichnen und zu bewerten. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind zehn Jahre aufzubewahren. Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

(2) Beim Robert Koch-Institut wird eine Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention eingerichtet. Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit bedarf. Die Kommission erstellt Empfehlungen zur Prävention nosokomialer Infektionen sowie zu betrieblich-organisatorischen und baulich-funktionellen Maßnahmen der Hygiene in Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen. Die Empfehlungen der Kommission werden von dem Robert Koch-Institut veröffentlicht. Die Mitglieder der Kommission werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Benehmen mit den obersten Landesgesundheitsbehörden berufen. Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit , der obersten Landesgesundheitsbehörden und des Robert Koch-Institutes nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil.

" § 23 Nosokomiale Infektionen; Resistenzen; Rechtsverordnungen durch die Länder

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