Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juni 2011
(BGBl. Nr. 30 vom 25.06.2011 S. 1114)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Dieses Gesetz wird angewendet auf
sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben." |
2. § 8 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 8
An Berechtigte mit Wohnsitz im Ausland werden Leistungen nach Maßgabe der §§ 64 bis 64f erbracht." |
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 17 Absatz 2 bis 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Budgetverordnung erbracht:
4. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Zur Versorgung mit Körperersatzstücken kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Leistungserbringern oder deren Verbänden Vereinbarungen abschließen, in denen die zu zahlenden Vergütungen und besondere Voraussetzungen der Versorgung geregelt werden."
5. § 16b Absatz 2 Satz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Ferner sind Sonderabschreibungen nach den §§ 7f und 7g des Einkommensteuergesetzes sowie nach den §§ 81 und 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung hinzuzurechnen." |
6. § 18c Absatz 4 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
alt | neu |
"Soweit zur Versorgung mit einem Körperersatzstück eine Vereinbarung im Sinne des § 13 Absatz 5 geschlossen worden ist, darf abweichend von Satz 2 die in dieser Vereinbarung vorgesehene Vergütung nicht überschritten werden. Ausnahmen von diesen Vorschriften können zugelassen werden." |
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort "je" die Wörter "Mitglied und" sowie nach dem Wort "Rentner" die Wörter "einschließlich Familienangehörige" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Berechnung der Teilbeträge wird der Pauschalbetrag des Vorjahres um 10 vom Hundert vermindert."
bb) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Solange die in Absatz 1 genannten Vergleichsdaten nicht vorliegen, werden Abschlagszahlungen in Höhe des Pauschalbetrags des Vorjahres vermindert um 10 vom Hundert erbracht." |
8. § 25d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
9. § 25e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort "Grundbetrages" durch die Wörter "Grundbetrags nach Nummer 1" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter "den Beschädigten" durch das Wort "Beschädigte", die Wörter "dem Beschädigten" durch die Wörter "den Beschädigten" und die Wörter "Gewährung der" durch die Wörter "Leistung von" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden jeweils vor dem Wort "der" die Wörter "die oder" eingefügt.
c) In Absatz 5 Satz 2 und 3 wird jeweils das Wort "Hilfe" durch das Wort "Leistung" ersetzt.
10. § 25f wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion