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Regelwerk

Änderungstext

Beschäftigungschancengesetz - Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt

Vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 52 vom 27.10.2010 S. 1417, ber. 31.12.2010 S. 2329eingebarbeitet)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

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"Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag".

b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter "freiwilliger Weiterversicherung" durch die Wörter "einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ersetzt.

c) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter "freiwilliger Weiterversicherung" durch die Wörter "einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ersetzt.

d) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende Angabe eingefügt:

" § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit".

e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe eingefügt:

" § 434w Beschäftigungschancengesetz".

2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.

3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:

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  "Zweiter Abschnitt
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag".

4. § 28a wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag10a

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

  1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwoelften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
  2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder
  3. eine Beschäftigung in einem Staat, in dem die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht anzuwenden ist, aufnehmen und ausüben.

Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass

  1. der Antragsteller innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat,
  2. der Antragsteller unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, in einem Versicherungspflichtverhältnis nach den Vorschriften des Ersten Abschnitts gestanden, eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezogen oder eine als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme geförderte Beschäftigung ausgeübt hat, die ein Versicherungspflichtverhältnis oder den Bezug einer laufenden Entgeltersatzleistung nach diesem Buch unterbrochen hat und
  3. Versicherungspflicht ( §§ 26, 27) anderweitig nicht besteht.

Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden.

(2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,

  1. wenn der Versicherungsberechtigte eine Entgeltersatzleistung nach diesem Buch bezieht,
  2. mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 letztmals erfüllt waren,
  3. wenn der Versicherungsberechtigte mit der Beitragszahlung länger als drei Monate in Verzug ist,
  4. in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2010.

Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend.

" § 28a

Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag

(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die

  1. als Pflegeperson einen der Pflegestufe I bis III im Sinne des Elften Buches zugeordneten Angehörigen, der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch oder Hilfe zur Pflege nach dem Zwoelften Buch oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht, wenigstens 14 Stunden wöchentlich pflegen,
  2. eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben oder

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