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Änderungstext
Beschäftigungschancengesetz - Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt
Vom 24. Oktober 2010
(BGBl. I Nr. 52 vom 27.10.2010 S. 1417, ber. 31.12.2010 S. 2329eingebarbeitet)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1112) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
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"Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". |
b) In der Angabe zu § 345b werden die Wörter "freiwilliger Weiterversicherung" durch die Wörter "einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ersetzt.
c) In der Angabe zu § 349a werden die Wörter "freiwilliger Weiterversicherung" durch die Wörter "einem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag" ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 421t wird folgende Angabe eingefügt:
" § 421u Versicherungsfreiheit von Bürgerarbeit".
e) Nach der Angabe § 434v wird folgende Angabe eingefügt:
" § 434w Beschäftigungschancengesetz".
2. In § 11 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "seine" durch das Wort "ihre" ersetzt.
3. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Zweiten Kapitels wird wie folgt gefasst:
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"Zweiter Abschnitt Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag". |
4. § 28a wird wie folgt gefasst:
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§ 28a Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag10a
(1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass
Der Antrag muss spätestens innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung, die zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt, gestellt werden. Nach einer Pflegezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes muss der Antrag abweichend von Satz 3 innerhalb von einem Monat nach Beendigung der Pflegezeit gestellt werden. (2) Das Versicherungspflichtverhältnis beginnt mit dem Tag des Eingangs des Antrags bei der Agentur für Arbeit, frühestens jedoch mit dem Tag, an dem erstmals die nach Absatz 1 Satz 1 geforderten Voraussetzungen erfüllt sind. Das Versicherungspflichtverhältnis endet,
Die Vorschriften des Ersten Abschnitts über die Versicherungsfreiheit gelten entsprechend. |
" § 28a
Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (1) Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag können Personen begründen, die
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(Stand: 16.06.2018)
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