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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
Vom 15. Juli 2009
(BGBl. I Nr. 42 vom 21.07.2009 S. 1939)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
gültig ab 22.07.2009
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 71d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan".
b) Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung".
2. In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.
3. In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:
"in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag."
4. § 28a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.
b) In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter "Absätze 2, 3 und 5" durch die Wörter "Absätze 2 bis 5" ersetzt.
c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(12) Der Arbeitgeber hat auch für Beschäftigte, die ausschließlich nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Siebten Buches als Beschäftigte gelten, Meldungen nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 abzugeben. | "(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben." |
d) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
"(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse ( § 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz z. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."
5. § 28e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:
"Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt."
b) In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe "500.000 Euro" durch die Angabe "275.000 Euro" ersetzt.
c) Absatz 3f wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3f) Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes erstmals im Jahre 2004, nachfolgend alle vier Jahre über die Erfahrungen mit den Regelungen nach den Absätzen 3a bis 3e. | "(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2012" |
6. In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort "geregelt" ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:
"vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören".
7. § 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "ein Ausschuss der Vertreterversammlung" durch die Wörter "eine Bundesvertreterversammlung" und die Wörter "Ausschuss des Vorstandes" durch das Wort "Bundesvorstand" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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