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Regelwerk

Änderungstext

VAStrRefG - Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs

Vom 3. April 2009
(BGBl. I Nr. 18. vom 08.04.2009 S. 700)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Inhaltsübersicht

Artikel 1 Gesetz über den Versorgungsausgleich (Versorgungsausgleichsgesetz - VersAusglG)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Artikel 3 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Artikel 4 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich (Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG)

Artikel 6 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Artikel 7 Änderung des Abgeordnetengesetzes

Artikel 8 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes

Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 10 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 11 Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung

Artikel 12 Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes

Artikel 13 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen

Artikel 14 Änderung des Rechtspflegergesetzes

Artikel 15 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

Artikel 16 Änderung der Kostenordnung

Artikel 17 Änderung des Schornsteinfegergesetzes

Artikel 18 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes

Artikel 19 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 20 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 21 Änderung des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Familienrechts

Artikel 22 Änderung des FGG-Reformgesetzes

Artikel 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
VersAusglG - Versorgungsausgleichsgesetz
Gesetzüber den Versorgungsausgleich

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 221 bis 230 wie folgt gefasst:

" § 221 Erörterung, Aussetzung

§ 222 Durchführung der externen Teilung

§ 223 Antragserfordernis für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung

§ 224 Entscheidung über den Versorgungsausgleich

§ 225 Zulässigkeit einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 226 Durchführung einer Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

§ 227 Sonstige Abänderungen

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

§ 229 Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern

§ 230 (weggefallen)".

2. § 114 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. für den Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach § 3 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes und die Erklärungen zum Wahlrecht nach § 15 Abs. 1 und 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes."

3. § 137 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in den Fällen des § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs und des § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich bedarf es keines Antrags. "Für den Versorgungsausgleich ist in den Fällen der §§ 6 bis 19 und 28 des Versorgungsausgleichsgesetzes kein Antrag notwendig."

4. Dem § 142 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Enthält der Beschluss nach Absatz 1 eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich, so kann insoweit bei der Verkündung auf die Beschlussformel Bezug genommen werden."

5. Die §§ 219 bis 229 werden wie folgt gefasst:

alt neu
  § 219 Beteiligte

Zu beteiligen sind neben den Ehegatten

  1. in den Fällen des Ausgleichs durch Übertragung oder Begründung von Anrechten der Versorgungsträger,
  1. bei dem ein auszugleichendes oder nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich zum Ausgleich heranzuziehendes Anrecht besteht,
  2. auf den ein Anrecht zu übertragen ist,
  3. bei dem ein Anrecht zu begründen ist oder
  4. an den Zahlungen zur Begründung von Anrechten zu leisten sind;
  1. in den Fällen des § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
  1. der Versorgungsträger, gegen den der Anspruch gerichtet ist, sowie
  2. bei Anwendung dessen Absatz 1 auch die Witwe oder der Witwer des Verpflichteten;
  1. in den Fällen des § 10a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich
  1. die Versorgungsträger nach Nummer 1 sowie
  2. die Hinterbliebenen der Ehegatten.

§ 220 Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht

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