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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 20. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 63 vom 24.12.2008 S. 2860)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe "3,3 Prozent" durch die Angabe "3,0 Prozent" ersetzt.
2. § 345a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 347 Nr. 9 wird aufgehoben.
4. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter ", für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.
5. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember."
Artikel 1a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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