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Regelwerk

Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 20. Dezember 2008
(BGBl. Nr. 63 vom 24.12.2008 S. 2860)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 341 Abs. 2 wird die Angabe "3,3 Prozent" durch die Angabe "3,0 Prozent" ersetzt.

2. § 345a wird wie folgt geändert:

a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

3. § 347 Nr. 9 wird aufgehoben.

4. In § 349 Abs. 2 werden die Wörter ", für Personen, die als Erziehende versicherungspflichtig sind," gestrichen.

5. Dem § 363 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Die Beteiligung ist jährlich fällig am drittletzten Bankarbeitstag des Monats Dezember."

Artikel 1a
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

In § 224a Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242) geändert worden ist, wird die Angabe "Abs. 1" gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2009 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nr. 2 bis 4 sowie Artikel 1a treten mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

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