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Änderungstext
Viertes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Vom 28. Juli 2008
(BGBl. I Nr. 33 vom 31.07.2008 S. 1506)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
§ 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 681) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 8 Satz 1 werden das Komma nach dem Wort "jährlich" sowie der nachfolgende Halbsatz "letztmalig für das Jahr 2010," gestrichen.
2. Absatz 9
(9) Die Angemessenheit der Beteiligung des Bundes an den in Absatz 5 genannten Leistungen wird im Jahr 2010 überprüft. Eine Neuregelung für die Jahre ab 2011 erfolgt durch Bundesgesetz.
wird aufgehoben.
3. Der bisherige Absatz 10 wird Absatz 9.
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft.
(Stand: 16.06.2018)
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