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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz
zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - Verbesserung der Qualifizierung und Beschäftigungschancen von jüngeren Menschen mit Vermittlungshemmnissen

Vom 10. Oktober 2007
(BGBl. Nr. 50 vom 15.10.2007 S. 2329)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 235a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 235b Einstiegsqualifizierung".

b) Nach der Angabe zu § 241 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung".

c) Nach der Angabe zu § 421n werden folgende Angaben eingefügt:

" § 421o Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

§ 421p Eingliederungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer

§ 421q Erweiterte Berufsorientierung".

2. § 3 Abs. 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "4. Zuschüsse zur Vergütung bei einer Einstiegsqualifizierung,"

3. In § 14 werden nach den Wörtern "berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen" die Wörter "sowie Teilnehmer an einer Einstiegsqualifizierung" eingefügt.

4. In § 22 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe "421k und 421m" durch die Angabe "421k, 421m, 421n, 421o und 421p" ersetzt.

5. Nach § 235a wird folgender neuer § 235b eingefügt:

" § 235b Einstiegsqualifizierung

(1) Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, können durch Zuschüsse zur Vergütung bis zu einer Höhe von 192 Euro monatlich zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden gefördert werden. Die betriebliche Einstiegsqualifizierung dient der Vermittlung und Vertiefung von Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit. Soweit die betriebliche Einstiegsqualifizierung als Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz durchgeführt wird, gelten die §§ 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes.

(2) Eine Einstiegsqualifizierung kann für die Dauer von sechs bis längstens zwölf Monaten gefördert werden, wenn sie

  1. auf der Grundlage eines Vertrages im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes mit dem Auszubildenden durchgeführt wird,
  2. auf einen anerkannten Ausbildungsberuf im Sinne des § 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes, § 25 Abs. 1 Satz 1 der Handwerksordnung oder des Seemannsgesetzes vorbereitet und
  3. in Vollzeit oder wegen der Erziehung eigener Kinder oder der Pflege von Familienangehörigen in Teilzeit von mindestens 20 Wochenstunden durchgeführt wird.

(3) Der Abschluss des Vertrages ist der nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stelle anzuzeigen. Die vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten sind vom Betrieb zu bescheinigen. Die zuständige Stelle stellt über die erfolgreich durchgeführte betriebliche Einstiegsqualifizierung ein Zertifikat aus.

(4) Förderungsfähig sind

  1. bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben,
  2. Auszubildende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsbefähigung verfügen und
  3. lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Auszubildende.

(5) Die Förderung eines Auszubildenden, der bereits eine betriebliche Einstiegsqualifizierung bei dem Antrag stellenden Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens durchlaufen hat, oder in einem Betrieb des Unternehmens oder eines verbundenen Unternehmens in den letzten drei Jahren vor Beginn der Einstiegsqualifizierung versicherungspflichtig beschäftigt war, ist ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Einstiegsqualifizierung im Betrieb der Ehegatten, Lebenspartner oder Eltern durchgeführt wird.

(6) Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Verfahren der Förderung zu bestimmen."

6. § 240 wird wie folgt geändert:

a) Im Satzteil vor der Nummer 1 werden die Wörter "von Maßnahmen der beruflichen Ausbildung" gestrichen.

b) In Nummer 2 wird der Punkt durch das Wort "oder" ersetzt.

c) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

"3. mit sozialpädagogischer Begleitung während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung und mit administrativen und organisatorischen Hilfen Betriebe bei der Berufsausbildung, der Berufsausbildungsvorbereitung und bei der Einstiegsqualifizierung förderungsbedürftiger Auszubildender unterstützen."

7. In § 241 Abs. 2 Satz 5 wird das Wort "drei" durch das Wort "vier" ersetzt.

8. Nach § 241 wird folgender neuer § 241a eingefügt:

" § 241a Sozialpädagogische Begleitung und organisatorische Unterstützung bei betrieblicher Berufsausbildung und Berufsausbildungsvorbereitung

(1) Förderungsfähig sind notwendige Maßnahmen zur sozialpädagogischen Begleitung lernbeeinträchtigter und sozial benachteiligter Auszubildender während einer Berufsausbildungsvorbereitung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer Einstiegsqualifizierung.

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