Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz
zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze

Vom 12. Juni 2007
(BGBl. Nr. 26 vom 14.07.2007 S. 1034)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes

Das Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:

" § 10b

Der Bescheid über die Festsetzung des endgültigen Beitragszuschusses soll mit Wirkung für die Vergangenheit zu Ungunsten des Zuschussberechtigten zurückgenommen werden, wenn die Meldung nach § 10 Abs. 1 Satz 3 in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben enthält."

2. Dem § 13 werden folgende Sätze angefügt:

"Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten in den vergangenen vier Kalenderjahren erzielt wurde. Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe."

3. § 26 Abs. 6 wird aufgehoben.

4. § 27 Abs. 1 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Soweit der zur Abgabe Verpflichtete trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor. Satz 3 gilt entsprechend, soweit die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung auf Grund des § 35 oder die Träger der Rentenversicherung bei einer Prüfung auf Grund des § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die Höhe der sich nach § 25 ergebenden Beträge nicht oder nicht in angemessener Zeit ermitteln können, insbesondere weil die Aufzeichnungspflichten nach § 28 nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sind."

5. In § 28 Satz 2 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Künstlersozialkasse" die Wörter "oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

6. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach den Wörtern "haben der Künstlersozialkasse" die Wörter "oder den Trägern der Rentenversicherung" und nach den Wörtern "nach Wahl der Künstlersozialkasse" die Wörter "oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "Künstlersozialkasse" die Wörter "oder der Träger der Rentenversicherung" eingefügt.

7. § 35 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Die Künstlersozialkasse überwacht die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Beitragsanteile der Versicherten und der Künstlersozialabgabe bei den Unternehmern ohne Beschäftigte und den Ausgleichsvereinigungen."

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Träger der Rentenversicherung überwachen im Rahmen ihrer Prüfung bei den Arbeitgebern nach § 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Künstlersozialabgabe durch diese Unternehmer."

8. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden."

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist
  1. der Träger der Rentenversicherung, wenn Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 von ihm bei einer Prüfung nach § 28p Abs. 1a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgestellt werden,
  2. im Übrigen die Künstlersozialkasse."

9. Die §§ 37a, 37b, 55, 56 Abs. 1 und § 57 werden aufgehoben.

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554), wird wie folgt geändert:

1. § 28p wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird der Absatz 1a eingefügt.

b) Absatz 8 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach dem Wort "Arbeitgebern" die Wörter "und zur Ermittlung der nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtigen Unternehmer" eingefügt.

bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion