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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz

Vom 20. April 2007
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2007 S. 554)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-6

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte".

b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 68a Schutzklausel".

c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen.

d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.

e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern " § 120d Verfahren und Zuständigkeit".

f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern".

g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".

h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.

i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 235 Regelaltersrente".

j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 255d (aufgehoben) " § 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007".

k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 " § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010".

l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen.

m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden gestrichen.

2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" das Wort "regelmäßig" eingefügt.

b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter " , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt," gestrichen.

3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. "3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben."

4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben."

5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort "als" gestrichen.

6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:

"3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".

7. § 34 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
  2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
    1. einem Drittel der Vollrente das 23,3fache,
    2. der Hälfte der Vollrente das 17,5fache,
    3. zwei Dritteln der Vollrente das 11,7fache

des aktuellen Rentenwerts ( § 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

"(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
  1. bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße,
  2. bei einer Rente wegen Alters als Teilrente von
    1. einem Drittel der Vollrente das 0,25fache,
    2. der Hälfte der Vollrente das 0,19fache,
    3. zwei Dritteln der Vollrente das 0,13fache

der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten."

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