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Änderungstext
Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung
RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
Vom 20. April 2007
(BGBl. I Nr. 16 vom 30.04.2007 S. 554)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Gl.-Nr.: 860-6
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 3a des Gesetzes vom 19. April 2007 (BGBl. I S. 538), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 38 Altersrente für besonders langjährig Versicherte".
b) Nach der Angabe zu § 68 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 68a Schutzklausel".
c) In der Angabe zu § 86 werden die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen.
d) Die Angabe zu § 94 wird gestrichen.
e) Die Angabe zu § 120d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern | " § 120d Verfahren und Zuständigkeit". |
f) Nach der Angabe zu § 120d wird folgende Angabe eingefügt:
" § 120e Rentensplitting unter Lebenspartnern".
g) Nach der Angabe zu § 234 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 234a Übergangsgeldanspruch und -berechnung bei Unterhaltsgeldbezug".
h) Die Angabe zu § 235 wird gestrichen.
i) Vor der Angabe zu § 236 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 235 Regelaltersrente".
j) Die Angabe zu § 255d wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255d (aufgehoben) | " § 255d Ausgleichsbedarf zum 30. Juni 2007". |
k) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 | " § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis zum 1. Juli 2010". |
l) Die Angaben zu den §§ 276b und 276c werden gestrichen.
m) Die Angaben zu den Anlagen 21 bis 23 werden gestrichen.
2. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils vor den Wörtern "keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer" das Wort "regelmäßig" eingefügt.
b) In Nummer 9 Buchstabe a werden die Wörter " , dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 400 Euro im Monat übersteigt," gestrichen.
3. § 5 Abs. 4 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht versichert waren oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben. | "3. bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nicht versichert waren oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Beitragserstattung aus ihrer Versicherung erhalten haben." |
4. In § 6 Abs. 1b werden in Nummer 1 das Wort "oder" durch ein Komma, der Schlusspunkt in Nummer 2 durch das Wort "oder" ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:
"3. während der Dauer des Bezugs von Arbeitslosengeld II weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben."
5. In § 33 wird jeweils in den Absätzen 2 und 3 das Wort "als" gestrichen.
6. In § 33 Abs. 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 3a eingefügt:
"3a. Altersrente für besonders langjährig Versicherte,".
7. § 34 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Vollendung des 65. Lebensjahres" durch die Wörter "Erreichen der Regelaltersgrenze" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
des aktuellen Rentenwerts ( § 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten. |
"(3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
der monatlichen Bezugsgröße, vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte ( § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten." |
(Stand: 16.06.2018)
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