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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz
zur Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 2. Dezember 2006
(BGBl. Nr. 55 vom 06.12.2006 S. 2670)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zwoelften Buches Sozialgesetzbuch
(860-12)

Das Zwoelfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 266 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach § 92 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 92a Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen".

b) Der Angabe zu § 124 werden die Wörter "und Berichtszeitpunkte" angefügt.

c) Nach § 133a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 133b Weihnachtsbeihilfe in Einrichtungen für das Jahr 2006".

2. § 13 Abs. 1 Satz 2

Stationäre Einrichtungen sind Einrichtungen, in denen Leistungsberechtigte leben und die erforderlichen Hilfen erhalten.

wird aufgehoben.

3. § 22 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "Hilfe zum Lebensunterhalt" durch die Wörter "Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
In besonderen Härtefällen kann Hilfe zum Lebensunterhalt als Beihilfe oder als Darlehen geleistet werden.  "In besonderen Härtefällen können Leistungen nachdem Dritten oder Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden."

4. In § 23 Abs.3 Satz 1 werden nach dem Wort "erlangen," die Wörter "oder deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, sowie ihre Familienangehörigen" eingefügt.

5. § 28 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung zum 1. Juli eines jeden Jahres die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können dabei die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf der Grundlage von in der Rechtsverordnung festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen.Die Regelsätze für den Haushaltsvorstand (Eckregelsätze) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen dürfen bis zur Festsetzung im Jahre 2010 nicht mehr als 14 Euro unter dem durchschnittlichen Eckregelsatz in den anderen Ländern festgesetzt werden.  "(2) Die Landesregierungen setzen durch Rechtsverordnung die Höhe der monatlichen Regelsätze im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 40 fest. Sie können die Ermächtigung auf die zuständigen Landesministerien übertragen. Die Träger der Sozialhilfe können ermächtigt werden, auf der Grundlage von festgelegten Mindestregelsätzen regionale Regelsätze zu bestimmen. Die Festsetzung erfolgt erstmals zum 1. Januar 2007 und dann zum 1. Juli eines jeden Jahres,in dem eine Neubemessung der Regelsätze nach Absatz 3 Satz 5 erfolgt oder in dem sich der Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert."

6. In § 29 Abs.1 Satz 7 wird der den Satz abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter "Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden." angefügt.

7. In § 30 Abs.1 wird die Angabe "einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzen," durch die Angabe "durch einen Bescheid der nach § 69 Abs. 4 des Neunten Buches zuständigen Behörde oder einen Ausweis nach § 69 Abs. 5 des Neunten Buches die Feststellung des Merkzeichens G nachweisen," ersetzt.

8. § 35 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach den Wörtern "Lebensunterhalt in" das Wort "stationären" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Zahl "26" durch die Zahl "27" ersetzt.

9. Dem § 41 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 91 ist anzuwenden."

10. § 42 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. die angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären oder teilstationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushalts im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,  "2. die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung entsprechend § 29, bei Leistungen in einer stationären Einrichtung sind als Kosten für Unterkunft und Heizung Beträge in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im Bereich des nach § 98 zuständigen Trägers der Sozialhilfe zu Grunde zu legen,".

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