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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz über die Weitergeltung der aktuellen Rentenwerte ab 1. Juli 2006

Vom 15. Juni 2006
(BGBl. I Nr. 27 vom 22.07.2006 S. 1304)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Aussetzung der Anpassung der Renten zum 1. Juli 2006

Zum 1. Juli 2006 werden der aktuelle Rentenwert und der aktuelle Rentenwert (Ost) nicht verändert.

Artikel 2
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch- Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1. § 18d Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Einkommensänderungen sind erst vom Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt. Finden mehrere Rentenanpassungen in einem Jahr statt, sind Änderungen des Erwerbseinkommens sowie 1des Erwerbsersatzeinkommens im Sinne von § 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 nur vom Zeitpunkt der Rentenanpassung zum 1. Juli an zu berücksichtigen.  "(1) Einkommensänderungen sind erst vom nächstfolgenden1. Juli an zu berücksichtigen; einmalig gezahltes Vermögenseinkommen ist vom Beginn des Kalendermonats an zu berücksichtigen, für den es als erzielt gilt."

2. § 18e wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1, 3 und 4 werden jeweils die Wörter "Zeitpunkt der nächsten Rentenanpassung" durch die Wörter "nächstfolgenden 1. Juli" ersetzt.

b) In Absatz 7 werden die Wörter "einer Rentenanpassung" durch die Wörter "dem 1. Juli eines jeden Jahres" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. April 2006 (BGBl. I S. 926), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 255f die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2007" ersetzt.

2. § 255f wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2007" ersetzt.

b) Absatz 1

(1) Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2005 ist § 68 Abs. 2 Satz 2 nicht anzuwenden.

wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden jeweils die Jahreszahl "2005" durch die Jahreszahl "2007" und die Jahreszahl "2003" durch die Jahreszahl "2005" ersetzt.

d) Die Absatzbezeichnung "(2)" wird gestrichen.

Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


ENDE

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