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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Vom 22. Dezember 2005
(BGBl. I Nr. 76 vom 30.12.2005 S. 3676)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

(860-3)

Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. September 2005 (BGBl. I S. 2725), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:

" § 140 (aufgehoben)".

b) Die Angabe zu § 433 wird wie folgt gefasst:

" § 433 (aufgehoben)".

1a. In § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 werden die Wörter "unverzüglicher Meldung" durch die Wörter "zur Meldung nach § 37b" ersetzt.

2. In § 37b werden die Sätze 1 bis 3 wie folgt gefasst:

alt neu
 "Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird."

3. § 37c wird wie folgt gefasst:

alt neu
" § 37c Personal-Service-Agentur

(1) Die Agentur für Arbeit kann erlaubt tätige Verleiher mit der Einrichtung und dem Betrieb von Personal-Service-Agenturen beauftragen. Aufgabe der Personal-Service-Agenturen ist insbesondere, eine Arbeitnehmerüberlassung zur Vermittlung von Arbeitslosen in Arbeit durchzuführen sowie ihre Beschäftigten in verleihfreien Zeiten bei der beruflichen Eingliederung zu unterstützen und weiterzubilden.

(2) Für die Einrichtung und den Betrieb von Personal-Service-Agenturen kann eine Vergütung vereinbart werden. Werden Arbeitnehmer von der Personal-Service-Agentur an einen früheren Arbeitgeber, bei dem sie während der letzten vier Jahre mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt waren, überlassen, ist die Vergütung entsprechend zu kürzen." 

4. § 57 Abs. 3 Satz 3 wird aufgehoben.

5. § 64 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 wird die Angabe "Nummer 2" durch die Angabe "Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen."

6. § 71 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a) Folgende neue Nummer 1 wird eingefügt:

"1. § 21 Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes werden Werbungskosten des Auszubildenden auf Grund der Ausbildung nicht berücksichtigt;".

b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4.

7. In § 128 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Eingliederungsmaßnahme" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Meldeversäumnis" die Wörter "oder verspäteter Arbeitsuchendmeldung" eingefügt.

8. § 140 wird aufgehoben.

9. § 144 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Nr. 6 werden der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:

"7. der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung)."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach."

c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

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 "(6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche."

10. § 358 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 "Erstattungspflichtige Unfallversicherungsträger sind
  1. die Berufsgenossenschaften,
  2. die Eisenbahn-Unfallkasse,
  3. die Unfallkasse Post und Telekom,
  4. die Unfallkasse des Bundes für die nach § 125 Abs. 3 des Siebten Buches übernommenen Unternehmen und
  5. die nach den §§ 128 und 129 des Siebten Buches zuständigen Unfallversicherungsträger für Unternehmen des Landes oder der Gemeinden und Gemeindeverbände, die in selbstständiger Rechtsform betrieben werden."

11. § 359 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

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 "Der Anteil jeder gewerblichen Berufsgenossenschaft und der in § 358 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5 genannten Unfallversicherungsträger entspricht dem Verhältnis ihrer Entgeltsumme zu der Gesamtentgeltsumme der Unfallversicherungsträger ( § 358 Abs. 1)."

12. § 360 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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