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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Vierten und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 3. August 2005
(BGBl. I Nr. 47 vom 10.08.2005 S. 2269)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

(860-4-1)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818), wird wie folgt geändert:

1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 118 folgende Angabe angefügt:

" § 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld".

2. § 23 Abs.1 Satz 2 bis 4 wird wie folgt gefasst:

"Beiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt; ein verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig."

3. Nach § 118 wird folgender § 119 angefügt:

" § 119 Übergangsregelungen zur Fälligkeit der Beitragsschuld

(1) Beiträge für Dezember 2005, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, sind nach § 23 Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung fällig.

(2) Werden Beiträge für Januar 2006, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind, nicht bis zur Fälligkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 2 gezahlt, sind sie jeweils in Höhe von einem Sechstel der Beitragsschuld mit den Beiträgen für die Monate Februar bis Juli 2006 fällig."

Artikel 2
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 255f folgende Angabe eingefügt:

" § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007".

2. Nach § 255f wird folgender § 255g eingefügt:

" § 255g Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007

Bei der Bestimmung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2007 ist § 68 Abs. 4 Satz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gesamtvolumen der Beiträge für das Jahr 2006 mit dem Faktor 0,9375 vervielfältigt wird."

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

ENDE

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