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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen

Vom 9. Dezember 2004
(BGBl. I Nr. 66 vom 14.12.2004 S. 3299)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 98 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 98 Geldleistungen aus dem Ausland  " § 98 Anrechnung anderer Leistungen".

b) Nach der Angabe zu § 129 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 129a Zuständigkeit bei gemeinsamer Beteiligung von Bund, Ländern, Gemeinden oder Gemeindeverbänden an Unternehmen".

c) Nach der Angabe zu § 218c wird folgende Angabe eingefügt:

" § 218d Besondere Zuständigkeiten".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
10. Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,  "10. Personen, die
  1. für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften, für die in den Nummern 2 und 8 genannten Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,
  2. für öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen oder für privatrechtliche Organisationen im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, in besonderen Fällen mit schriftlicher Genehmigung von öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen,".

b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

"3. Personen, die

  1. eine Tätigkeit bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation ausüben und deren Beschäftigungsverhältnis im öffentlichen Dienst während dieser Zeit ruht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Unfälle oder Krankheiten, die infolge einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft eintreten oder darauf beruhen, dass der Versicherte aus sonstigen mit seiner Tätigkeit zusammenhängenden Gründen, die er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich seines Arbeitgebers entzogen ist,
  2. als Lehrkräfte vom Auswärtigen Amt durch das Bundesverwaltungsamt an Schulen im Ausland vermittelt worden sind."

3. In § 3 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. Personen, die

  1. im Ausland bei einer staatlichen deutschen Einrichtung beschäftigt werden,
  2. im Ausland von einer staatlichen deutschen Einrichtung anderen Staaten zur Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt werden;

Versicherungsschutz besteht nur, soweit die Personen nach dem Recht des Beschäftigungsstaates nicht unfallversichert sind,

4. ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte."

4. In § 6 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 3 und 4 angefügt:

"3. gewählte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen,

4. Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie anderen selbständigen Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zielsetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen."

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach der Angabe "Nr. 11 Buchstabe a" ein Komma und die Angabe "Nr. 12" eingefügt.

b) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

"Versicherten nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 steht ein Ersatz von Sachschäden nur dann zu, wenn der Einsatz der infolge der versicherten Tätigkeit beschädigten Sache im Interesse des Hilfsunternehmens erfolgte, für das die Tätigkeit erbracht wurde. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung bei Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 sowie bei Versicherungsfällen nach § 8 Abs. 2."

6. Dem § 85 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 findet keine Anwendung auf Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 3."

7. § 98 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 98 Geldleistungen aus dem Ausland  " § 98 Anrechnung anderer Leistungen".

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Auf Geldleistungen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und § 3 Abs. 1 Nr. 3 versicherten Personen wegen eines Körper-, Sach- oder Vermögensschadens nach diesem Buch erbracht werden, sind gleichartige Geldleistungen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von Dritten gezahlt werden. Geldleistungen auf Grund privater Versicherungsverhältnisse, die allein auf Beiträgen von Versicherten beruhen, werden nicht angerechnet."

8. § 114 Abs. 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Satzungen über den Versicherungsschutz für Personen, die sich auf der Unternehmensstätte aufhalten ( § 3 Abs. 1 Nr. 2),  "1. Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,".

9. In § 125 Abs. 1 werden nach Nummer 7 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 8 und 9 angefügt:

"8. für Personen, die nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 versichert sind,

9. für Personen, die nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 versichert sind."

9a. § 128 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird eingefügt:

"1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen das Land

  1. unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist oder
  2. auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat,".

bb) Nach Nummer 10 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 11 angefügt:

"11. für Versicherte nach § 3 Abs. 1 Nr. 4."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe "Absatz 1 Nr. 6, 7 und 9" wird ersetzt durch die Angabe "Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11".

c) Die Absätze 3 und 4

(3) Das Land kann für ein einzelnes in Absatz 1 Nr. 1 genanntes Unternehmen der sonst zuständigen Berufsgenossenschaft beitreten oder zum Ende eines Kalenderjahres aus der Berufsgenossenschaft austreten.

(4) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im Landesbereich übernehmen, wenn das Land allein oder zusammen mit Gemeinden oder Gemeindeverbänden an dem Unternehmen überwiegend beteiligt ist oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß hat. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. Die Übernahme kann widerrufen werden; die Übernahme ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht mehr vorliegen. Über die Übernahme und den Widerruf entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Übernahme wird mit Beginn des folgenden, der Widerruf zum Ende des laufenden Kalenderjahres wirksam.

werden aufgehoben.

9b. § 129 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Nr. 1 wird eingefügt:

"1a. für Unternehmen, die in selbständiger Rechtsform betrieben werden und an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände

  1. unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder
  2. auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben,".

b) Die Absätze 2 und 3

(2) § 128 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Das Land kann ein Unternehmen, das in selbständiger Rechtsform betrieben wird, aus der Zuständigkeit der Berufsgenossenschaft in die Zuständigkeit eines Unfallversicherungsträgers im kommunalen Bereich übernehmen, wenn Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit dem Land an dem Unternehmen überwiegend beteiligt sind oder auf seine Organe einen ausschlaggebenden Einfluß haben. Unternehmen, die erwerbswirtschaftlich betrieben werden, sollen nicht übernommen werden. § 128 Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

werden aufgehoben.

c) In Absatz 4 wird die Verweisung "Absatz 3" durch die Verweisung "Nr. 1a" ersetzt.

9c. Nach § 129 wird eingefügt: wie eingefügt

10. § 135 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 vor."

b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

"Die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 geht der Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 vor."

11. In § 136 Abs. 3 werden nach Nummer 4 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt:

"5. bei nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a oder b Versicherten, die für eine privatrechtliche Organisation ehrenamtlich tätig werden oder an Ausbildungsveranstaltungen für diese Tätigkeit teilnehmen, die Gebietskörperschaft oder öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft, in deren Auftrag oder mit deren Zustimmung die Tätigkeit erbracht wird."

12. § 154 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach den Wörtern "der freiwillig Versicherten" die Angabe "nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2" eingefügt.

b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Für die Berechnung der Beiträge der freiwillig Versicherten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und 4 gilt § 155 entsprechend."

12a. § 185 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe " § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9" durch die Angabe " § 128 Abs. 1 Nr. 2 bis 9 und 11" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe " § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7 und 9" durch die Angabe " § 128 Abs. 1 Nr. 6, 7, 9 und 11" ersetzt.

13. § 186 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und nach der Angabe "7" die Angabe "und 8" eingefügt.

b) In Satz 3 werden der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgender Halbsatz angefügt:

"und die Aufwendungen für die Versicherung nach § 125 Abs. 1 Nr. 9 die jeweils zuständige Dienststelle des Bundes."

14. Nach § 218c wird folgender § 218d eingefügt: wie eingefügt

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.

ENDE