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Regelwerk

Änderungstext

Fuenftes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 4. Dezember 2004
( BGBl. I Nr. 65 vom 09.12.2004 S. 3183)



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. November 2004 (BGBl. I S. 2902), wird wie folgt geändert:

1. § 2 Satz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind, wobei Eintragungen aufgrund der Führung eines Handwerksbetriebs nach den §§ 2 und 3 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben, sowie Gewerbetreibende, die als Inhaber eines zulassungsfreien Handwerks nach Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen sind; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle oder in das Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt oder wer Gesellschafter der im Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung eingetragenen Personengesellschaft ist.  "8. Gewerbetreibende, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die für die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, wobei Handwerksbetriebe im Sinne der §§ 2 und 3 der Handwerksordnung sowie Betriebsfortführungen auf Grund von § 4 der Handwerksordnung außer Betracht bleiben; ist eine Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, gilt als Gewerbetreibender, wer als Gesellschafter in seiner Person die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt,".

2. In § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 werden die Wörter "selbständig tätige Handwerker" durch die Wörter "Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben" ersetzt.

3. § 68 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird Satz 3

Die beitragspflichtige Bruttolohn- und -gehaltssumme wird ermittelt, indem die Pflichtbeiträge der in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten versicherungspflichtigen Beschäftigten eines Kalenderjahres aus dem Lohnabzugsverfahren einschließlich der durch die Bundesagentur für Arbeit aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld für dieses Kalenderjahr abgeführten Pflichtbeiträge durch den durchschnittlichen Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten desselben Kalenderjahres und die an die Bundesknappschaft abgeführten Beiträge für geringfügig Beschäftigte ( § 8 Viertes Buch) durch den Arbeitgeberanteil nach § 172 Abs. 3 dividiert werden.

gestrichen.

b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter "Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

4. § 74 Satz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die nicht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe gezahlt worden ist,  "1. Arbeitslosigkeit nach dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt worden ist oder nur Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht worden sind,".

5. In § 196 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter "oder in dem Verzeichnis nach § 19 der Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerke bezieht," gestrichen.

6. In § 229 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Handwerker, die am 31. Dezember 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in dieser Tätigkeit versicherungspflichtig; § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bleibt unberührt."

7. In § 236 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter " , Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt.

8. In § 237 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter "oder Arbeitslosenhilfe" durch die Wörter " , Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II" ersetzt.

9. In § 237 Abs. 5 Satz 1 wird in Nummer 3 die Angabe " § 118" durch die Angabe " § 119" ersetzt.

10. In § 255a Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 3" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

11. In § 255f Abs. 1 wird die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Angabe " § 68 Abs. 2 Satz 2" ersetzt.

Artikel 2
Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
(8253-1)

§ 4 Nr. 3 des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt durch Artikel 191 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

"3. als Gewerbetreibender in Handwerksbetrieben nach § 2 Satz 1 Nr. 8 oder § 229 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig ist,".

Artikel 3
Inkrafttreten

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