Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(Kommunales Optionsgesetz)

Vom 30. Juli 2004
(BGBl. I Nr. 41 vom 05.08.2004 S. 2014)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 6a wird wie folgt gefasst:

" § 6a Experimentierklausel".

b) Nach der Angabe zu § 6a werden folgende Angaben eingefügt:

" § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger

§ 6c Wirkungsforschung zur Experimentierklausel".

c) Die Überschrift zu Kapitel 6 wird wie folgt gefasst:

"Kapitel 6
Datenübermittlung und Datenschutz".

d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst:

" § 50 Datenübermittlung".

e) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51a Kundennummer".

f) Nach der Angabe zu § 51a wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51b Datenerhebung und -verarbeitung durch die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende".

g) Nach der Angabe zu § 51b wird folgende Angabe eingefügt:

" § 51c Verordnungsermächtigung".

h) Nach der Angabe zu § 65 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 65a Übergang zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

§ 65b Übergang zu den Leistungen zur Eingliederung in Arbeit

§ 65c Übergang bei verminderter Leistungsfähigkeit

§ 65d Übermittlung von Daten

§ 65e Fortwirken von Vereinbarungen und Verwaltungsakten; Forderungsübergang".

i) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage
(zu § 46 Abs. 9)
Überprüfungs- und Anpassungskriterien".

2. In § 4 Abs. 2 werden die Wörter "Agentur für Arbeit wirkt" durch die Wörter "nach § 6 zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende wirken" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe " § 35" durch die Angabe " § 34" ersetzt.

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

In Satz 1 wird Nummer 2 wie folgt gefasst:

alt neu
2. die kreisfreien Städte und Kreise (kommunale Träger) für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 1 bis 4, § 22 und § 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.  "2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 4, §§ 22 und 23 Abs. 3, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger)."

b) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:

"(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemein-den oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchs-bescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Abs. 3 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen."

5. § 6a wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6a Option kommunaler Trägerschaft

Abweichend von § 6 sind die kreisfreien Städte und Kreise auf ihren Antrag und mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde anstelle der Agenturen für Arbeit vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung als Träger der Aufgaben nach diesem Buch zuzulassen. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

 " § 6a Experimentierklausel

(1) Zur Weiterentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen an Stelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können. Die Erprobung ist insbesondere auf alternative Modelle der Eingliederung von Arbeitsuchenden im Wettbewerb zu den Eingliederungsmaßnahmen der Agenturen für Arbeit ausgerichtet.

(2) Auf Antrag werden kommunale Träger vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit als Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie sich zur Schaffung einer besonderen Einrichtung nach Absatz 6 und zur Mitwirkung an der Wirkungsforschung nach § 6c verpflichtet haben (zugelassene kommunale Träger). Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Abs. 3 entsprechend.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion