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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung

Vom 23. Juli 2004
(BUND)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)

Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 11 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes

Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes

Artikel 15 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 16 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Artikel 17 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes

Artikel 18 (weggefallen)

Artikel 19 (weggefallen)

Artikel 20 Änderung der Wintergeld-Verordnung

Artikel 21 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung

Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 23 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 24 Änderung des Einkommensteuergesetzes

Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Artikel 1
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz

I n h a l t s ü b e r s i c h t

Abschnitt 1
Zweck

§ 1 Zweck des Gesetzes

Abschnitt 2
Prüfungen

§ 2 Prüfungsaufgaben

§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen

§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen

§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden

§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen

Abschnitt 3
Bußgeld- und Strafvorschriften

§ 8 Bußgeldvorschriften

§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen

§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen

§ 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang

Abschnitt 4
Ermittlungen

§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten

§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren

§ 14 Ermittlungsbefugnisse

Abschnitt 5
Datenschutz

§ 15 Allgemeines

§ 16 Zentrale Datenbank

§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften

§ 18 Auskunft an die betroffene Person

§ 19 Löschung

Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg

§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen

§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen

§ 22 Verwaltungsverfahren

§ 23 Rechtsweg

Abschnitt 1
Zweck

§ 1 Zweck des Gesetzes

(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.

(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei

  1. als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbstständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
  2. als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
  3. als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
  4. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes ( § 14 der Gewerbeordnung) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte ( § 55 der Gewerbeordnung) nicht erworben hat,
  5. als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein ( § 1 der Handwerksordnung).

(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die

  1. von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung oder Lebenspartnern,
  2. aus Gefälligkeit,
  3. im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
  4. im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076),

erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.

Abschnitt 2
Prüfungen

§ 2 Prüfungsaufgaben

(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob

  1. die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt werden oder wurden,
  2. auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz zu Unrecht bezogen werden oder wurden,

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