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Änderungstext
Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung
Vom 23. Juli 2004
(BUND)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG)
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 2a Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 4 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 7 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 8 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 9 Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes Artikel 10 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 11 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes Artikel 12 Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1999 Artikel 13 Änderung des Ausländergesetzes
Artikel 14 Änderung des Altersteilzeitgesetzes
Artikel 15 Änderung der Beitragsüberwachungsverordnung Artikel 16 Änderung der Arbeitsgenehmigungsverordnung Artikel 17 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
Artikel 18 (weggefallen)
Artikel 19 (weggefallen)
Artikel 20 Änderung der Wintergeld-Verordnung
Artikel 21 Änderung der Winterbau-Umlageverordnung
Artikel 22 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Artikel 23 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Artikel 24 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung
SchwarzArbG - Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Abschnitt 1
Zweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
Abschnitt 2
Prüfungen
§ 2 Prüfungsaufgaben
§ 3 Befugnisse bei der Prüfung von Personen
§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Geschäftsunterlagen
§ 5 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 6 Unterrichtung und Zusammenarbeit von Behörden
§ 7 Auskunftsansprüche bei anonymen Werbemaßnahmen
Abschnitt 3
Bußgeld- und Strafvorschriften
§ 8 Bußgeldvorschriften
§ 9 Erschleichen von Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
§ 10 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen
§ 11 Beschäftigung von Ausländern ohne Genehmigung in größerem Umfang
Abschnitt 4
Ermittlungen
§ 12 Allgemeines zu den Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Zusammenarbeit in Bußgeldverfahren
§ 14 Ermittlungsbefugnisse
Abschnitt 5
Datenschutz
§ 15 Allgemeines
§ 16 Zentrale Datenbank
§ 17 Auskunft an Behörden der Zollverwaltung, an die Polizeivollzugsbehörden der Länder, an die Finanzbehörden und an die Staatsanwaltschaften
§ 18 Auskunft an die betroffene Person
§ 19 Löschung
Abschnitt 6
Verwaltungsverfahren, Rechtsweg
§ 20 Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen
§ 21 Ausschluss von öffentlichen Aufträgen
§ 22 Verwaltungsverfahren
§ 23 Rechtsweg
Abschnitt 1
Zweck
§ 1 Zweck des Gesetzes
(1) Zweck des Gesetzes ist die Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit.
(2) Schwarzarbeit leistet, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
(3) Absatz 2 findet keine Anwendung für nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt insbesondere eine Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.
Abschnitt 2
Prüfungen
§ 2 Prüfungsaufgaben
(1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
(Stand: 16.06.2018)
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