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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Vom 29. April 2004
(BGBl. I Nr. 20 05.05.2004 S. 678)



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 127 folgende Angaben eingefügt:

" § 127a Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

§ 127b Vereinigung von Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung".

2. Nach § 127 werden folgende §§ 127a und 127b eingefügt:

" § 127a Vereinigung von Landesversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen

(1) Landesversicherungsanstalten können sich zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einer Landesversicherungsanstalt vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung der Zuständigkeitsbereich der neuen Landesversicherungsanstalt nicht über mehr als drei Länder erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der betroffenen Länder.

(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbesondere Festlegungen über Name und Sitz der neuen Landesversicherungsanstalt getroffen werden. Auf Verlangen der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde mindestens eines betroffenen Landes muss bei länderübergreifenden Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete der Länder getroffen werden, auf die sich die an der Vereinigung beteiligten Landesversicherungsanstalten erstrecken.

(3) Die beteiligten Landesversicherungsanstalten legen der nach der Vereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung der Mitglieder der Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehörde genehmigt im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der übrigen Länder, auf deren Gebiete sich die Landesversicherungsanstalt erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglieder der Organe und bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue Landesversicherungsanstalt in die Rechte und Pflichten der bisherigen Landesversicherungsanstalten ein.

(4) Beschlüsse der Vertreterversammlung der neuen Landesversicherungsanstalt, die von der im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über den Namen, den Sitz oder die Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörden der Länder, auf die sich die neue Landesversicherungsanstalt erstreckt.

§ 127b Vereinigung von Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung

(1) Haben in einem Land mehrere Landesversicherungsanstalten ihren Sitz, kann die Landesregierung zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit oder der Leistungsfähigkeit zwei oder mehrere Landesversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die Landesregierung nach Anhörung der beteiligten Landesversicherungsanstalten in der Rechtsverordnung nach Satz 1.

(2) Die Landesregierungen von höchstens drei Ländern können zu den in Absatz 1 genannten Zwecken durch gleichlautende Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete erstreckende Landesversicherungsanstalten vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

ENDE

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