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Drittes Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3019)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst: " § 118 Fälligkeit und Auszahlung".
b) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie folgt gefasst:
"Neunter Unterabschnitt
Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung".
c) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004".
2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Sie wird nicht überschritten, wenn das für denselben Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen die in Absatz 2 genannten, auf einen Monat bezogenen Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt. | "Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt." |
3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort "Einkommen" die Wörter "mit Ausnahme von § 96a" eingefügt.
4. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 118 Auszahlung im Voraus | " § 118 Fälligkeit und Auszahlung". |
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden ( § 41 Erstes Buch). | "(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann." |
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter "Postgiroamt oder einem anderen" gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt."
5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie folgt gefasst:
alt | neu |
Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland |
"Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland und Auszahlung". |
6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
" § 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender Geldleistungen bei Beginn vor dem 1. April 2004
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht. § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zahlende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss an eine Erziehungsrente oder Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des verstorbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus einem Versicherungskonto bei ununterbrochen anerkannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbeginn vor dem 1. April 2004 liegt."
...
Artikel 3
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch
(Stand: 16.06.2018)
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