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Gesetz zur Sicherstellung der Rentenauszahlung im Vormonat
(Rentenauszahlungsgesetz)
Vom 27. Juni 2000
(BGBl. I. S. 939)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 118 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261; 1990 1 S. 1337), das zuletzt durch Artikel .3 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 910) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
"(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes Werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem. Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden ( § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)."
Artikel 2
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
§ 96 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden monatlich im voraus ausgezahlt. | "(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Verletzten- und Übergangsgeldes werden zum letzten Bankarbeitstag des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in dem sie fällig werden ( § 41 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)." |
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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