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VBG 7n6 Metallbearbeitung; Schleifkörper, Pließt- und Polierscheiben;
Schleif- und Poliermaschinen
I. Deutscher Schleifscheibenausschuss
§ 1 außer Kraft;
siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49).
II. Schleifkörper (außer Großschleifkörper) und Schleifmaschinen
a) Allgemeines
(1) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereichder Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriftender Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändertdurch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtliniedes Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheitund Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(2) Für Schleif- und Poliermaschinen, die unter den Anwendungsbereichder Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmalsin Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungendieser Unfallverhütungsvorschrift die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs I der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nurin Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG. Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Schleif- und Poliermaschinen, die den Anforderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(4) Schleif- und Poliermaschinen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssenspätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
§§ 2 bis 5 außer Kraft;
siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49).
f) Schutzhauben
(1) Schleifmaschinen müssen mit nachstellbaren Schutzhauben aus zähemBaustoff ausgerüstet sein. Bei ortsfesten Schleifmaschinen, die bei Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhanden sind oder bis zum 1. April 1955neu beschafft werden, genügen an Stelle der Schutzhauben nachstellbare Schutzbügel aus zähem Baustoff.
(2) Die Schutzhauben müssen den im Anhang 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Angaben entsprechen, damit siebeim Zerspringen der Schleifkörper die Bruchstücke sicher auffangenkönnen. Sie dürfen nur den für die Arbeit benötigten Teil des Schleifkörpers freilassen.
(3) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49).
(4) Schutzhauben von Handschleifmaschinen brauchen nicht nachstellbar zu sein (ausgenommen Handschleifmaschinen nach § 13 Abs. 2).
(5) Ausgenommen von den Bestimmungen des Absatzes 1 sind Schleifmaschinenmit Schleifkörpern in keramischer, Gummi- oder Kunstharzbindung biseinschließlich 50 mm Durchmesser, in Kunstharzbindung mit Faserstoffeinlagebis einschließlich 70 mm Durchmesser (Kleinstschleifkörper), fernerelektrische Handschleifmaschinen bis 150 W Leistungsaufnahme mit Umfangsgeschwindigkeiten von höchstens 10 m/s bei Verwendung geraderoder wenig ausgesparter Schleifkörper. Ebenfalls ausgenommen sind handbetriebene Kleinschleifmaschinen, wenn
(6) Bei handbetriebenen Schleifmaschinen, die nicht unter die Ausnahme des Absatzes 5 fallen, genügt ein Schutzbügel.
(7) Die Schutzhauben und -bügel müssen der Abnutzung des Schleifkörpers entsprechend nachgestellt werden.
(8) außer Kraft; siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49).
§§ 7 und 8 außer Kraft;
siehe UVV "Schleif- und Bürstwerkzeuge" (VBG 49). )
i) Schleifmaschinen
(1) Die Wellenenden der Schleifmaschinen sind zu verkleiden, wenn die Endenum mehr als ein Viertel des Wellendurchmessers aus der Spannmutter herausragen.Glatte Wellenenden unter 50 mm Länge bedürfen keiner Verkleidung, sind aber abzurunden. Innengewinde sind gegen Hineingreifen zu sichern.
(2) Die Werkstückauflagen der Schleifmaschinen für Handschliff(Schleifböcke) müssen nachstellbar sein. Sie sind stets allseitigdicht an die Schleifscheibe heranzustellen. Einteilige U-förmige Werkstückauflagen sind unzulässig.
(3) Beim Trockenschleifen im Dauerbetrieb ist der Schleifstaub abzusaugen oder auf andere Weise unschädlich zu machen.
(1) Schleifmaschinen mit Drehzahlregulierung müssen mit einer zwangsweisewirkenden Verriegelung ausgerüstet sein, die eine Überschreitungder zulässigen Höchstumfangsgeschwindigkeit des Schleifkörpers verhindert.
(2) Ist bei Handschleifmaschinen der Einbau einer Verriegelung nach Absatz 1 nicht möglich, müssen Angaben über die bei den verschiedenen Drehzahlstufen zulässigen größten Schleifscheibendurchmesser auf der Maschine deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht sein.
(1) Bei Flachschleifmaschinen sind Vorkehrungen gegen das Herausschleudern von Werkstücken zu treffen, z.B. durch Anbringen von Fangblechen.
(2) Flachschleifmaschinen mit elektromagnetischer Spannvorrichtung undmaschinellem Vorschub sind so einzurichten, dass der Vorschubantrieb nur nach dem Einschalten des Magnetstroms eingerückt werden kann.
(3) Die Einschaltstellung muss bei elektromagnetischen Spannvorrichtungendurch eine Signallampe, bei permanent-magnetischer Spannvorrichtung durch eine Sichtmarke erkennbar sein.
Bei Innenschleifmaschinen muss der Schleifkörper während des Ein-und Ausspannens des Werkstückes und beim Messen durch eine klapp- oder schwenkbare Schutzvorrichtung gegen Berühren gesichert sein.
k) Schleifmaschinen für erhöhte Umfangsgeschwindigkeiten
(Stand: 16.06.2018)
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