Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
VBG 66 Chemischreinigung
I. Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Chemischreinigungsanlagen und Arbeitsplätze in Chemischreinigungen, in oder an denen Lösemittel oder lösemittelhaltige Zubereitungen verwendet werden.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für das Reinigen von Behandlungsgut, das hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Lösemittel enthält.
II. Begriffsbestimmungen
(1) Chemischreinigungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Anlagen, in denen Behandlungsgut mit Lösemittel gereinigt wird.
(2) Lösemittel im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Halogenkohlenwasserstoffe (Chlorkohlenwasserstoffe und Fluorkohlenwasserstoffe) und Kohlenwasserstoffe sowie deren Zubereitungen.
(3) Behandlungsgut im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind Textilien, Pelze und Leder.
(4) Detachur im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Entfernen von Flecken aus dem Behandlungsgut durch offene Anwendung von Lösemitteln oder deren Zubereitungen.
III. Bau und Ausrüstung
§ 3 Allgemeines
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen und Arbeitsplätze in Chemischreinigungen entsprechend den Bestimmungen des Abschnittes III beschaffen und eingerichtet sind.
(2) Für Chemischreinigungs-Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (89/392/EWG), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 20. Juni 1991 (91/368/EWG), und der Richtlinie des Rates vom 30. November 1989 über Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Benutzung von Arbeitsmitteln durch Arbeitnehmer bei der Arbeit (89/655/EWG) fallen, gelten die folgenden Bestimmungen.
(3) Für Chemischreinigungs-Maschinen, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 89/392/EWG fallen und nach dem 31. Dezember 1992 erstmals in Betrieb genommen werden, gelten anstatt der Beschaffenheitsanforderungen dieses Abschnittes die Beschaffenheitsanforderungen des Anhangs 1 der Richtlinie. Der Unternehmer darf diese Maschinen erstmals nur in Betrieb nehmen, wenn ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie durch eine EG- Konformitätserklärung nach Anhang II sowie das EG-Zeichen nach Anhang III der Richtlinie nachgewiesen ist.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Chemischreinigungs-Maschinen, die den Anforderungen dieses Abschnittes entsprechen und bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht worden sind.
(5) Chemischreinigungs-Maschinen, die nicht unter Absatz 3 fallen, müssen spätestens am 1. Januar 1997 mindestens den Anforderungen der Richtlinie 89/655/EWG entsprechen.
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 4 Kennzeichnung
(1) An Chemischreinigungsanlagen müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
(2) Besteht eine Chemischreinigungsanlage aus verschiedenen Einheiten, so ist jede Einheit mit den Angaben nach Absatz 1 entsprechend zu kennzeichnen.
(3) An Schläuchen und Schlaucharmaturen, in denen Lösemittel unter Überdruck geführt wird, müssen folgende Angaben deutlich erkennbar und dauerhaft angebracht sein:
§ 5 Anforderungen an die Aufstellung
(1) Räume, in denen Chemischreinigungsmaschinen betrieben werden, müssen eine Mindestgrundfläche von 40 m2 haben.
(2) Chemischreinigungsanlagen oder Teile von ihnen dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, deren Fußböden allseitig nicht mehr als 1 m unter der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen.
(3) Aufstellungsräume dürfen keine Schächte, Abläufe oder Bodenöffnungen haben, durch die Lösemittel oder Lösemitteldämpfe in tiefer liegende Räume fließen und sich dort in gefährlicher Menge ansammeln können.
§ 6 Gesundheitsgefahren durch Lösemittel
(1) Chemischreinigungsanlagen müssen entsprechend dem zu verwendenden Lösemittel so beschaffen sein, dass
(2) Bei Verwendung von Perchlorethylen in geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen mit einem Füllraum bis zu 500 Liter kann auf das Einsaugen von Frischluft und das Nachschalten einer Lösemittel-Adsorptionsanlage für die Ausblasphase verzichtet werden, wenn am Ende der Reduktionsphase die Konzentration in der Luftleitung am Ausgang der Reduktionseinheit 4000 ml/m3und in der Reinigungstrommel oberhalb der Ware 6000 ml/m3 nicht überschreitet. Die Temperatur des Behandlungsgutes darf bei der Entnahme 30 °C nicht unterschreiten.
(3) Arbeitsplätze zum Detachieren mit Detachiermitteln, die gefährliche Eigenschaften haben, müssen mit einer Absaugeinrichtung zum Abfahren gefährlicher Dämpfe und Nebel ausgerüstet sein, die gewährleistet, dass die Versicherten einer Einwirkung von gefährlichen Dämpfen oder Nebeln nicht ausgesetzt sind.
(4) Die Abluft von Chemischreinigungsanlagen, von Detachiereinrichtungen und von Lösemittel-Adsorptionsanlagen ist so ins Freie zu leiten, dass niemand gefährdet wird.
(5) Es müssen geeignete Kontrolleinrichtungen vorhanden sein, mit deren Hilfe das Einhalten der zulässigen Füllmenge an Behandlungsgut überprüft werden kann.
§ 7 Beständigkeit der Bauteile
(1) Bauteile von Chemischreinigungsanlagen müssen dem Stand der Technik entsprechend so beschaffen sein, dass sie allen bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen standhalten.
(2) In Chemischreinigungsanlagen, die für die Verwendung von Chlorkohlenwasserstoffen mit Ausnahme von Perchlorethylen bestimmt sind, dürfen Bauteile, die mit dem Lösemittel in Berührung kommen, nicht aus Aluminium oder aluminiumhaltigem Leichtmetall hergestellt sein. Dies gilt nicht, wenn die Bauteile gegen Einwirkung des Lösemittels beschichtet sind, keinem Verschleiß unterliegen und ohne Demontage der Anlage zu prüfen sind.
§ 8 Beladetüren
(1) Beladetüren an Chemischreinigungsanlagen müssen mit dem Antrieb verriegelt sein. Verriegelungen müssen so ausgeführt sein, dass sie bei Beginn gefahrbringender Bewegungen zwangsläufig wirksam sind. Außerdem muss sichergestellt sein, dass
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 darf das Behandlungsgut bereits in ausgeschleudertem, tropffreiem Zustand nur bei Chemischreinigungsmaschinen entnommen werden, die nach dem Umladeverfahren arbeiten.
(3) Ist in Notfällen ein Öffnen der Beladetüren erforderlich, darf dies abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nr. 3 nur bei ausgeschalteter Maschine und Stillstand der Trommel durch gezielte Entriegelung des Verriegelungssystems erfolgen können.
§ 9 Füllstandsanzeige- Einrichtung, Einrichtung zum Entfernen von Lösemitteln
(1) Lösemitteltanks an Chemischreinigungsmaschinen müssen mit gut ablesbaren Füllstandsanzeige-Einrichtungen versehen sein. Der zulässige Füllstand muss dauerhaft markiert und von außen gut erkennbar sein.
(2) Chemischreinigungsanlagen müssen so eingerichtet sein, dass das Lösemittel gefahrlos zugeführt und durch Abpumpen oder Ablassen gefahrlos entfernt werden kann.
§ 10 Maßnahmen gegen thermische Zersetzung
Chemischreinigungsanlagen, in denen mit Halogenkohlenwasserstoffen gearbeitet wird, müssen so beschaffen sein, dass an oder in ihnen keine Temperaturen auftreten, die zur thermischen Zersetzung von Halogenkohlenwasserstoffen führen können.
§ 11 Lüftung
(1) Räume für Chemischreinigungsanlagen müssen so belüftet sein, dass Versicherte den Einwirkungen von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen nicht ausgesetzt werden.
(2) Ist eine lüftungstechnische Anlage erforderlich, muss sie mit den Chemischreinigungsanlagen so verriegelt sein, dass Reinigungsmaschine, Trockner und Lösemittel-Adsorptionsanlage nicht betrieben werden können, wenn die Lüftungsanlage nicht in Betrieb ist.
B. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren
Chemischreinigungsanlagen, denen das Behandlungsgut in ausgeschleudertem, tropffreiem Zustand entnommen werden kann und zum Trocknen und Durchlüften in einen Trockner umgeladen werden muss, müssen so beschaffen sein, dass
C. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen mit entzündlichen und schwer brennbaren Lösemitteln
Bei Verwendung von Lösemitteln, die einen Explosionsbereich besitzen, müssen Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden, die dem Grad der Gefährdung entsprechen.
D. Besondere Bestimmungen für Destilliereinrichtungen
§ 14 Lösemittelraum
(1) Destilliereinrichtungen von Chemischreinigungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass im Lösemittelraum durch die Betriebsweise kein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar oder kleiner als -0,2 bar ist.
(2) Der zulässige Füllstand des Lösemittelraumes muss dauerhaft markiert und von außen gut erkennbar sein.
(3) Sind Einfülltrichter am Lösemittelraum vorhanden, müssen diese mit einem selbstschließenden Ventil versehen sein.
(4) Wenn eine Überfüllung des Lösemittelraumes nicht ausgeschlossen ist, muss durch ein selbstschließendes Ventil sichergestellt sein, dass das Lösemittel bei Überfüllung des Lösemittelraumes gefahrlos in einen Tank abgelassen werden kann.
§ 15 Kondensator und Kondensatleitungen
Kondensator und Kondensatleitungen müssen so beschaffen sein, dass zu Querschnittsverengungen führende Ablagerungen nicht möglich sind.
§ 16 Kühlmittelmangelsicherung
Destilliereinrichtungen müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung versehen sein. Ein Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.
E. Besondere Bestimmungen für die Lösemittel -
Rückgewinnung in Chemischreinigungsanlagen
§ 17 Lösemitteldämpfe
(1) Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung müssen so beschaffen sein, dass die Versicherten der Einwirkung von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen nicht ausgesetzt werden.
(2) Lufterhitzer und Luftkühler sowie Flusenfilter in der Lösemittel-Rückgewinnung müssen zur Reinigung leicht zugänglich sein.
§ 18 Lösemittel-Rückgewinnung nach dem Adsorptionsverfahren
(1) Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung nach dem Adsorptionsverfahren müssen mit einer Kühlmittelmangelsicherung ausgerüstet sein. Ein Kühlmittelmangel muss gut erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.
(2) Die Abluftklappe von Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung nach J dem Adsorptionsverfahren darf sich bei manueller Betriebsweise nach der Desorption erst öffnen lassen, wenn das Dampfventil geschlossen wurde. Es muss gewährleistet sein, dass sich im Bereich des Dampfeintritts kein Kondensat ansammeln kann.
§ 19 Lösemittel-Rückgewinnung bei geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen
An Einrichtungen zur Lösemittel-Rückgewinnung von geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen müssen Störungen im Betriebsablauf, die zu einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall der Lösemittel-Rückgewinnung führen können, deutlich erkennbar optisch oder akustisch angezeigt werden.
IV. Betrieb
§ 20 Allgemeines
Die Bestimmungen des Abschnittes IV gelten für Unternehmer und Versicherte gleichermaßen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
A. Gemeinsame Bestimmungen
§ 21 Sachkunde
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Personen bedient und gewartet werden, die die erforderliche Sachkunde besitzen. Während des Betriebs von Chemischreinigungsanlagen muss regelmäßig ein Sachkundiger anwesend sein.
(2) Der Unternehmer kann die Sachkunde nach Absatz 1 bei Personen als nachgewiesen ansehen, die
(3) Die Sachkunde nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für Versicherte, die nur zum Be- und Entladen von Chemischreinigungsmaschinen einschließlich der übrigen für den Ablauf des Reinigungsvorganges notwendigen Tätigkeiten eingesetzt sind.
(4) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung von Personen, soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Sachkundigen nach Absatz 1 gewährleistet ist.
(5) Für die Bedienung von Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung gilt § 31.
§ 21a Unterweisungen, Betriebsanweisungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die nach § 21 Abs. 3 beschäftigten Versicherten über die ihnen übertragenen Aufgaben, die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Handeln sowie über die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen so unterwiesen werden, dass sie die Arbeiten gefahrlos ausführen können.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass alle Versicherten, auch wenn sie nicht mit der Bedienung von Chemischreinigungsmaschinen betraut sind, über den sicheren Umgang mit den verwendeten Lösemitteln und ihre gefährlichen Eigenschaften, bei Verwendung von brennbaren Lösemitteln auch über die Explosions- und Brandgefahren, sowie über das Verhalten im Gefahrfall, insbesondere bei austretenden Lösemitteldämpfen oder Lösemitteln, unterwiesen werden.
(3) Die Unterweisungen nach Absatz 1 und 2 sind vor Beginn der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich mündlich und arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisungen sind schriftlich festzuhalten und von den Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen.
(4) Auf die Gesundheitsgefahren beim Umgang mit Lösemitteln hat der Unternehmer im Arbeitsraum durch Aushang an gut sichtbarer Stelle hinzuweisen.
§ 22 Behandlungsgut
(1) Die zulässige Füllmenge an Behandlungsgut darf nicht überschritten werden.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass mit dem Behandlungsgut keine Stoffe oder Zubereitungen eingebracht werden, die zur Zersetzung des Lösemittels, zur Gesundheitsgefährdung oder zur Entstehung von Bränden oder Explosionen führen können.
§ 23 Lösemittel und Lösemittelvorräte
(1) In Chemischreinigungsanlagen dürfen als Reinigungsmittel nur die auf dem Fabrikschild angegebenen Lösemittel eingebracht werden.
(2) Werden Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen eingefüllt oder aus diesen entnommen, muss - ausgenommen bei Verwendung geschlossener Füllsysteme - sichergestellt sein, dass die Temperatur des Lösemittels nicht über der Raumtemperatur liegt.
(3) Der zulässige Füllstand für das Lösemittel darf nicht überschritten werden.
(4) Lösemittelvorräte dürfen nur in geschlossenen Behältnissen aufbewahrt werden, in denen sie gegen Licht und Wärmeeinwirkung so geschützt sind, dass sich die Lösemittel nicht zersetzen können.
§ 24 Schutz vor Lösemitteln
(1) Bei Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten sowie bei der Beseitigung von Störungen muss sichergestellt sein, dass Versicherte durch Lösemittel oder deren Dämpfe nicht gefährdet sind, Insbesondere dürfen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur in völlig erkaltetem Zustand der Anlage durchgeführt werden. Ist trotz erkalteter Anlage eine Gefährdung nicht auszuschließen, so dürfen diese Arbeiten nur bei Verwendung von persönlichen Schutzausrüstungen und einer zusätzlichen Absaugung von Dämpfen an der Entstehungs- oder Austrittsstelle ausgeführt werden. Müssen Arbeiten an Anlagen ausgeführt werden, die ein Hineinbeugen oder Einsteigen erfordern, so sind Isoliergeräte (unabhängig von der Umgebungsatmosphäre wirkende Atemschutzgeräte) zu benutzen.
(2) Bei Reinigungsarbeiten anfallende lösemittelhaltige Stoffe sind unverzüglich in geschlossene Behälter zu füllen und nur in diesen Behältern aufzubewahren.
(3) Detachierarbeiten, bei denen gefährliche Dämpfe oder Nebel entstehen, dürfen nur an Arbeitsplätzen vorgenommen werden, an denen eine wirksame Absaugeinrichtung nach § 6 Abs. 3 vorhanden ist.
(4) Der Unternehmer hat den Versicherten, die mit Lösemitteln und lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen umgehen, Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Die Versicherten haben diese zu benutzen.
(5) Mit Lösemitteln benetzte Arbeitskleidung ist unverzüglich abzulegen.
§ 25 Vermeidung von Gefahren durch thermische Zersetzung von Lösemitteln
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Aufstellungsräumen von Chemischreinigungsanlagen keine offenen Flammen und keine Gegenstände mit heißen Oberflächen vorhanden sind, an denen sich Halogenkohlenwasserstoffe zersetzen können. In den Arbeitsräumen darf nicht geraucht werden. Auf diese Verbote ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.
§ 26 Instandsetzung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen nur von Fachbetrieben instandgesetzt werden.
B. Besondere Bestimmungen für Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren
Bei Chemischreinigungsanlagen nach dem Umladeverfahren muss das Umladen des Behandlungsgutes aus der Reinigungsmaschine unmittelbar nach dem Schleudervorgang zügig und ohne Hineinbeugen in die Reinigungsmaschine oder den Trockner vorgenommen werden.
C. Besondere Bestimmungen für geschlossene (ausblasfreie) Chemischreinigungsmaschinen
Bei geschlossenen (ausblasfreien) Chemischreinigungsmaschinen muss das Entnehmen der gereinigten Ware am Ende der Reduktionsphase zügig und ohne Hineinbeugen in die Maschine vorgenommen werden.
D. Besondere Bestimmungen für Destilliereinrichtungen
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der Destilliervorgang von einer unterwiesenen Person überwacht wird.
(2) Wenn durch geeignete Vorrichtungen eine Überwachung des Destilliervorganges gewährleistet ist, ist die Anwesenheit einer unterwiesenen Person nicht erforderlich.
E. Besondere Bestimmungen für die Verwendung leicht entzündlicher,
entzündlicher und schwer brennbarer Lösemittel
(1) In Chemischreinigungsanlagen dürfen, ausgenommen für das Detachieren, als Reinigungsmittel keine leicht entzündlichen Lösemittel verwendet werden. Entzündliche Lösemittel dürfen nur dann verwendet werden, wenn sie einen Flammpunkt über 28 °C haben.
(2) Aufstellungsräume von Chemischreinigungsanlagen, in denen, ausgenommen für das Detachieren, mit entzündlichen Lösemitteln umgegangen wird, dürfen nur mit elektrostatisch leitfähiger Fußbekleidung betreten werden. Der Unternehmer hat diese den Beschäftigten zur Verfügung zu stellen.
(3) Zum Detachieren mit leicht entzündlichen und entzündlichen Lösemitteln dürfen keine Sprühpistolen benutzt werden.
(4) Bei Verwendung schwer brennbarer Lösemittel hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass Maßnahmen getroffen werden, welche die Entzündung dieser Lösemitteldampf-Luftgemische verhindern.
F. Besondere Bestimmungen für
§ 31 Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Chemischreinigungsanlagen mit Selbstbedienung während des Betriebes eine Person anwesend ist, die die Sachkunde nach § 21 Abs. 1 besitzt, solange sich Versicherte in den Betriebsräumen aufhalten.
V. Prüfungen
(1) Der Unternehmer hat Chemischreinigungsanlagen, lüftungstechnische Anlagen einschließlich der Einrichtungen zur Absaugung regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, auf ihren arbeitssicheren Zustand durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen.
(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Chemischreinigungsanlagen täglich auf offenkundige Mängel ihres arbeitssicheren Zustandes, insbesondere auf Dichtheit, geprüft werden.
(3) Der Unternehmer hat die gegen Einwirkung von Chlorkohlenwasserstoffen - mit Ausnahme von Perchlorethylen - beschichteten Bauteile aus Aluminium oder aluminiumhaltigem Leichtmetall von Chemischreinigungsanlagen mindestens halbjährlich auf sichtbare Schäden der Beschichtung prüfen zu lassen.
(4) Der Unternehmer hat explosionsgeschützte elektrische Anlagen in Aufstellungsräumen für Chemischreinigungsanlagen, in denen entzündliche Lösemittel verwendet werden, nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich von einem Sachverständigen prüfen zu lassen.
(5) Die Ergebnisse der Prüfungen nach den Absätzen 1 und 4 sind schriftlich festzuhalten und auf Verlangen vorzuzeigen.
VI. Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 710 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen
zuwiderhandelt.
VII. Übergangsbestimmungen
(1) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, gelten nicht
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6 und 7,
§ 4 Abs. 2 und 3,
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
§ 9 Abs. 2.
(2) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. April 1983 in Betrieb waren, gilt nicht § 18 Abs. 1.
(3) Für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift in Betrieb waren, gilt nicht § 14 Abs. 3 und 4.
(4) Für Chemischreinigungsanlagen mit entzündlichen Lösemitteln, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, gilt nicht § 12 Nr. 5.
(5) Wenn aus technologischen Gründen Lösemittel mit einem Flammpunkt unter 28 °C verwendet werden muss, gilt für Chemischreinigungsanlagen, die vor dem 1. Oktober 1978 in Betrieb waren, nicht § 30 Abs. 1. Es muss jedoch in jedem Fall ein Lösemittel mit einem Flammpunkt von mehr als 21 °C verwendet werden.
(6) Für Personen, die vor dem 1. April 1989 mit der Bedienung und Wartung von Chemischreinigungsanlagen beauftragt waren, tritt § 21 Abs. 1 am 1. April 1991 in Kraft.
VIII. Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1985 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Unfallverhütungsvorschrift "Chemischreinigungsanlagen" (VBG 66) vom 1. Oktober 1978 außer Kraft.
Zu § 1 Abs. 2:
Für das Waschen von Putztüchern, die hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Lösemittel enthalten, gelten die §§ 19 und 28 der UVV "Wäscherei" (VBG 7y).
Zu § 2 Abs. 1:
Zur Chemischreinigungsanlage gehören außer der Chemischreinigungsmaschine alle mit der Anlage fest verbundenen Anlageteile, z.B. Lösemittel- Rückgewinnungsanlagen und Einrichtungen zum Trocknen des Behandlungsgutes, Rohrleitungen, Vorratsbehälter, Abluftleitungen, auch wenn sie in anderen Räumen untergebracht sind, und Einrichtungen zur Detachur, nicht jedoch kurzzeitig mit der Anlage verbundene Schlauchleitungen.
Zur Chemischreinigungsanlage gehören auch sonstige Einrichtungen, soweit sie zum sicheren Betrieb der Chemischreinigungsanlage erforderlich sind, z.B. Einrichtungen zur Raumbelüftung.
Zu § 2 Abs. 2:
Zu den genannten Lösemitteln gehören:
Hochentzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von weniger als 0 °C und einen Siedepunkt von höchstens 35 °C haben.
Leicht entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt unter 21 °C haben.
Entzündlich sind flüssige Stoffe, wenn sie einen Flammpunkt von 21 °C bis einschließlich 55 °C haben.
Siehe auch Gefährlichkeitsmerkmale- Verordnung.
Schwer brennbar sind Stoffe, die nach Entzündung nicht mehr weiterbrennen, wenn die Wärmezufuhr aufhört. Auch Flüssigkeiten, die keinen Flammpunkt besitzen, können Dampf-Luftgemische bilden, die innerhalb stoffspezifischer Konzentrationsgrenzen durch Zündquellen (z.B. durch Lichtbogen) zur Explosion gebracht werden können.
Spezialbenzine, Testbenzine siehe
| DIN 51 630 | "Spezialbenzine; Petrolether; Anforderungen", |
| DIN 51 631 | "Spezialbenzine; Siedegrenzenbenzine; Anforderungen", |
| DIN 51 632 | "Testbenzine; Anforderungen", |
| DIN 51 636 | "Flüssige Brennstoffe; Leucht-, Brenn- und Lösungspetroleum; Mindestanforderungen". |
Zubereitungen sind Gemische, Gemenge oder Lösungen von Stoffen, siehe auch § 3 Nr. 2 Chemikaliengesetz.
Zu § 3 Abs. 3:
Beschaffenheitsanforderungen enthalten die Bestimmungen des § 4, § 6 Abs. 1, 2 und 5, der §§ 7 bis 10 sowie der §§ 12 bis 19.
Zu § 4:
Behälter oder Rohranordnungen, in denen durch die Betriebsweise ein Betriebs-Überdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar oder kleiner als -0,2 bar ist, sind Druckbehälter im Sinne der Druckbehälterverordnung (ZH 1/400). Sie sind entsprechend den Technischen Regeln Druckbehälter TRB 401 "Ausrüstung der Druckbehälter - Kennzeichnung" (ZH 1/621.10) zu kennzeichnen.
Zusätzlich zur chemischen Bezeichnung des Lösemittels dürfen auch Kurzbezeichnungen angegeben werden. Gebräuchliche Kurzbezeichnungen sind z.B.: Per, Tri, FKW 11 und FKW 113.
Anschlussdaten für die Energiezufuhr sind z. B: Spannung, Stromart, bei Dampfanschluß der zulässige Betriebsüberdruck.
Zu § 4 Abs. 2:
Eine Chemischreinigungsanlage kann z.B. aus Chemischreinigungsmaschine, Trocknungsmaschine und Destilliereinrichtung als getrennte Einheiten bestehen.
Maschinen, die lediglich dem Schleudern des Behandlungsgutes dienen, fallen unter den Geltungsbereich der UVV "Zentrifugen" (VBG 7z).
Zu § 4 Abs. 3:
Siehe DIN 24377 "Oberflächentechnik; Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen".
Zu § 5 Abs. 1:
In der Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525) sind für Arbeitsräume folgende Mindesthöhen, gestaffelt nach der Grundfläche, festgelegt:
Bei einer Grundfläche von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m, bei einer Grundfläche von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m, bei einer Grundfläche von mehr als 100 m2 mindestens 3,00 m, bei einer Grundfläche von mehr als 2000 m2 mindestens 3,25 m.
Zu § 5 Abs. 2:
Lösemitteldämpfe in konzentrierter Form sind schwerer als Luft gleicher Temperatur. Deshalb sollen Chemischreinigungsbetriebe nicht unter Erdgleiche liegen.
Bei nicht horizontal liegenden Grundstücken wird die im Mittel gemessene Geländeoberfläche durch die Baubehörde festgelegt.
Diese Forderung schließt ein, dass Räume unter Erdgleiche mit Fenstern versehen sein müssen, deren zum Öffnen eingerichtete Flächen mindestens ein Achtel der Grundfläche betragen.
Zu § 6:
Hinsichtlich der zu ergreifenden Vorkehrungen siehe auch Gefahrstoffverordnung, UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1), insbesondere § 45, und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 900 "Maximale Arbeitsplatzkonzentrationen und Biologische Arbeitsstofftoleranzwerte" sowie TRGS 402 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen".
Zu § 6 Abs. 1:
Diese Forderung beinhaltet, dass mit der Konstruktion der Chemischreinigungsanlage ein Arbeitsverfahren festgelegt wird, das den spezifischen Eigenschaften des zu verwendenden Lösemittels angepasst ist.
Zu § 6 Abs. 2:
Diese Forderung schließt ein, dass in der Luftleitung am Ausgang der Reduktionseinheit zum Zwecke der Messung eine dicht verschließbare Kontrollöffnung vorhanden sein muss.
Zu § 6 Abs. 3:
Detachiermittel können z.B. aus Lösemitteln, waschaktiven Substanzen und sonstigen Verbindungen bestehen.
Gefährliche Dämpfe und Nebel entstehen z.B. bei Verwendung lösemittelhaltiger Detachiermittel. Hinweise auf gefährliche Eigenschaften ergeben sich in der Regel aus der Kennzeichnung oder aus der mitgelieferten Produktinformation, z.B. dem "DIN-Sicherheitsdatenblatt" (DIN 52900).
Zu § 6 Abs. 4:
Bezüglich der Abführung der Abluft wird auf die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen - 2. BImSchV) und auf die VDI-Richtlinie 2280 "Auswurfbegrenzung; Organische Verbindungen - insbesondere Lösemittel" verwiesen.
Zu § 6 Abs. 5:
Geeignete Kontrolleinrichtungen sind z.B. Waagen oder Markierungen an den Beladeöffnungen.
Zu § 7:
Einrichtungen zum Schleudern des Behandlungsgutes müssen nach dem VDMA- Einheitsblatt 24401 Teil 1 "Zentrifugen; Festigkeitsnachweis von Zentrifugen- Trommeln; Berechnung der Tangentialspannung eines zylindrischen Zentrifugen-Trommelmantels" berechnet werden.
Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen siehe DIN 24377 "Oberflächentechnik; Kennzeichnung, Auswahl, Bestellung und Anwendung von Schläuchen und Schlauchleitungen".
Zu § 7 Abs. 2 Satz 2:
Solche Bauteile sind z.B. Verschlussdeckel von Lösemitteltanks.
Zu § 8 Abs. 1 Nr. 2:
Verbleibende Energien sind z.B. nachlaufende Reinigungstrommeln oder Schwungmassen.
Zu § 8 Abs. 1 Nr. 3:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Behandlungsgut bei 60 °C ausreichend lange, mindestens jedoch sechs Minuten getrocknet wird und sich daran eine entsprechende Nachtrocken- sowie Ausblas- bzw. Reduktionszeit anschließt. Die Trockenzeitsteuerung kann z.B. über die im Trocknungskreislauf kondensierte Restmenge von Per erfolgen.
Zu § 8 Abs. 2:
Umladeverfahren siehe § 12.
Zu § 8 Abs. 3:
Ein Notfall ist z.B. dann gegeben, wenn das Behandlungsgut durch längeres Verweilen in der Reinigungstrommel beschädigt werden könnte.
Zu § 10:
An offenen Flammen, glühenden elektrischen Wendeln, Heizstäben von Speicheröfen und dergleichen können sich Lösemittel zu giftigen und korrosiv wirkenden Stoffen zersetzen. Zum Beispiel entstehen bei der thermischen Zersetzung von Chlorkohlenwasserstoffen Chlor, Chlorwasserstoff und Phosgen.
Diese Forderung ist erfüllt, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die verhindern, dass die Zersetzungstemperatur der verschiedenen Lösemittel erreicht wird, z.B. darf für Perchlorethylen bei Verwendung von Dampf der höchstzulässige Dampfdruck 5 bar, entsprechend ca. 151 °C, nicht überschritten werden.
Mit einer thermischen Zersetzung der Lösemittel muss bei Überschreitung der folgenden Temperaturen gerechnet werden:
| Perchlorethylen | 150 °C, |
| Trichlorethylen | 120 °C, |
| 1,1,1-Trichlorethan | 160 °C, |
| FKW 113 und FKW 11 | 150 °C, |
| Dichlormethan | 120 °C. |
Zu § 11 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn mindestens eine Erneuerung der Raumluft erreicht wird, deren Zahlenwert in m3/h gleich dem 60fachen Zahlenwert der zulässigen Füllmenge an Behandlungsgut in kg ist.
Die Lufterneuerungsrate ist dann auf 5 pro Stunde zu begrenzen, wenn sich rechnerisch ein höherer Wert ergibt. Bei natürlicher Belüftung kann eine stündliche Lufterneuerungsrate von 1 bis 1,5 angenommen werden.
Zu § 11 Abs. 2:
Bezüglich der lüftungstechnischen Anlagen wird auf §§ 5 und 6 Arbeitsstättenverordnung sowie auf die hierzu bekanntgemachten Arbeitsstätten-Richtlinien verwiesen.
Zu § 12 Nr. 2:
Ein ungehindertes Umladen von Hand ist z.B. möglich, wenn Reinigungsmaschine und Trockner in einem rechten oder stumpfen Winkel zueinander angeordnet sind und die Beladetüren so angeschlagen sind, dass sie nicht in den Umladeweg hineinragen.
Zu § 12 Nr. 5:
Der gerichtete Luftstrom kann durch die lüftungstechnische Anlage nach § 11 oder eine besondere Absaugeinrichtung erzeugt werden.
Zu § 13:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn bei Bau und Ausrüstung für das Reinigen oder Detachieren mit brennbaren Lösemitteln, z.B. Benzin, oder für das Reinigen mit schwerbrennbaren Lösemitteln, z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen, Dichlormethan (Methylenchlorid), Explosionsschutzmaßnahmen nach Anhang 1 eingehalten sind.
Perchlorethylen hat keinen Explosionsbereich, so dass bei ausschließlicher Verwendung von Perchlorethylen Explosionsschutzmaßnahmen nicht erforderlich sind.
Zu § 14 Abs. 1:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn das Steigrohr und der Kondensator ausreichend dimensioniert und zum Reinigen zugänglich sind und wenn eine Sicherung angebracht ist, die bei Überfüllung des Destillierbehälters die Heizung ausschaltet oder ein Einschalten nicht ermöglicht.
Begriffe und Anforderungen an Destilliereinrichtungen für Chemischreinigungsmaschinen siehe DIN 11916 "Wäscherei- und Chemischreinigungsmaschinen; Destilliereinrichtungen für Chemischreinigungsmaschinen, Begriffe, Anforderungen".
Zu § 14 Abs. 2:
Der zulässige Füllstand beträgt 75 % des Fassungsvermögens des Lösemittelraumes, siehe DIN 11916.
Zu § 15:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Lösemitteldämpfe durch einen die Kühlstrecke umgebenden Behälter geführt werden.
Siehe auch DIN 11916.
Zu § 16:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn Einrichtungen vorhanden sind, die auf die Steuerung der Heizung der Destilliereinrichtung so einwirken, dass Austreten von gesundheitsschädlichen Lösemitteldämpfen in gefährlicher Menge verhindert wird. Dies kann z.B. durch die Temperaturüberwachung am Ausgang des Lösemittelkondensats erreicht werden, wobei die Kondensattemperatur 55 °C nicht überschreiten darf.
Zu § 18 Abs. 1:
Die Kühlmittelmangelsicherung bewirkt, dass die Adsorptionsanlage von der Energiezufuhr getrennt wird, wenn die Kondensation des bei der Desorption entstehenden Lösemittel-Wasserdampfgemisches nicht gewährleistet ist. Dies kann z.B. durch die Temperaturüberwachung am Ausgang des Lösemittelkondensats erreicht werden, wobei die Kondensattemperatur 55 °C nicht überschreiten sollte.
Auf die "Sicherheitsregeln für Anlagen zum Entfernen von Gasen und Dämpfen organischer Lösemittel aus der Abluft nach dem Adsorptionsverfahren (Lösemittel- Adsorptionsanlagen)" (ZH 1/595) wird hingewiesen.
Zu § 21 Abs. 1:
Diese Forderung schließt ein, dass auch der Unternehmer selbst Chemischreinigungsanlagen nur bedienen, warten oder nach § 32 Abs. 1 bis 3 prüfen darf, wenn er sachkundig ist. Im übrigen muss jeder Unternehmer oder der von ihm bestellte Aufsichtführende zur Wahrnehmung der Aufsichts- und Überwachungspflicht nach § 2 Abs. 1 und § 13 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) Ober ausreichende Kenntnisse verfügen.
Diese Forderung schließt weiter ein, dass der Unternehmer die Schulung von Versicherten zum Erwerb der Sachkunde auf seine Kosten veranlassen muss.
Sachkundiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Chemischreinigungsanlagen, Lüftungs- und Absaugeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Vorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) soweit vertraut ist, dass er den betriebssicheren Zustand von Chemischreinigungsanlagen beurteilen kann. Der betriebssichere Zustand umfasst sowohl die Arbeitssicherheit als auch den Umweltschutz.
Zu seinen Aufgaben gehört insbesondere, dass
Die in der Chemischreinigung verwendeten Lösemittel (siehe § 2) sind gefährliche Stoffe im Sinne des § 3 Chemikaliengesetz und § 1 Abs. 2 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Bei Verwendung von brennbaren Lösemitteln sind auch Kenntnisse über Explosions- und Brandschutzmaßnahmen erforderlich.
Gefährliche Abfälle sind insbesondere lösemittelhaltige Stoffe, z.B. Destillationsrückstände, Flusen, Filterkartuschen, Aktivkohle, Leergebinde, Kontaktwasser.
Zur geordneten Entsorgung gehört insbesondere, dass die Abfälle getrennt nach Abfallarten in geeigneten, dicht verschlossenen Behältern aufbewahrt und an Fachfirmen zur Entsorgung abgegeben werden; siehe auch § 24 Abs. 2 dieser Unfallverhütungsvorschrift und § 14 Abs. 1 Abfallgesetz.
Bedienen ist nach DIN 32541 "Betreiben von Maschinen und vergleichbaren technischen Arbeitsmitteln" die Gesamtheit aller Tätigkeiten bei der Nutzung von Maschinen oder technischen Arbeitsmitteln.
Nach DIN 31 051 "Instandhaltung, Begriffe und Maßnahmen" gilt:
Wartung umfasst alle Maßnahmen zur Bewahrung des Soll-Zustandes, Instandsetzung umfasst alle Maßnahmen zur Wiederherstellung des Soll-Zustandes.
Die Sachkunde schließt die Qualifikation zur Prüfung von Chemischreinigungsanlagen nach § 32 Abs. 1 bis 3, nicht aber zur Instandsetzung ein. Die Instandsetzung von Chemischreinigungsanlagen erfordert häufig Spezialkenntnisse, die in der Ausbildung zum Sachkundigen nach § 21 nicht vermittelt werden; siehe auch § 26 dieser Unfallverhütungsvorschrift und §§ 19g, 19i und 191 Wasserhaushaltsgesetz.
Die Forderung nach regelmäßiger Anwesenheit ist erfüllt, wenn sich ein Sachkundiger im Betrieb oder nur soweit entfernt aufhält, dass er ständig erreichbar bleibt und so schnell in den Betrieb zurückkehren kann, dass er die bei Betriebsstörungen notwendigen Maßnahmen rechtzeitig treffen kann, solange Chemischreinigungsanlagen oder Teile davon in Betrieb sind. Dies schließt in der Regel aus, dass ein Sachkundiger gleichzeitig mehrere Chemischreinigungsbetriebe betreuen kann.
Zu § 21 Abs. 2 Nr. 2:
Zu Umfang und Inhalt der Ausbildungslehrgänge siehe "Grundsätze für die Ausbildung zum Sachkundigen für die Bedienung und Wartung von Chemischreinigungsanlagen" (ZH 1/276).
Zu § 21 Abs. 2 Nr. 3:
Anerkannt werden können z.B.:
Zu § 21 Abs. 3:
Für den Ablauf des Reinigungsvorganges sind die Tätigkeiten erforderlich, die regelmäßig während jeder Charge durchzuführen sind, z.B. die Programmwahl. Nicht dazu zählen z.B. das Hantieren mit offenen Lösemittelbehältern oder das Öffnen von lösemittel- bzw. lösemitteldampfführenden Teilen von Chemischreinigungsanlagen, wie Filtergehäuse, Nadelfänger.
Siehe auch Ausnahmeregelungen der Bundesländer nach § 19 l Abs. 1 Satz 3 Wasserhaushaltsgesetz.
Zu § 21 Abs. 4:
Diese Ausnahmeregelung soll ermöglichen, dass Personen im Rahmen eines (in der Regel zeitlich begrenzten) Ausbildungsverhältnisses, Praktikums oder der als Voraussetzung für die Ausbildung nach Absatz 2 geforderten Einweisung an Chemischreinigungsmaschinen beschäftigt werden dürfen.
Zu § 21a Abs. 1:
Die Unterweisung muss insbesondere eingehen auf:
Zu § 21a Abs. 2:
Bei dieser Unterweisung sind insbesondere anzusprechen:
Zu § 21a Abs. 3:
Zur Unterweisung siehe auch § 20 Abs. 2 Gefahrstoffverordnung und § 7 Abs. 1 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Zu § 21a Abs. 4:
Als Aushang können das "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194), das Merkblatt: Fluorkohlenwasserstoff - FKW (ZH 1/409), der "Sicherheitswegweiser PER" (Bestell- Nr. Ta 2000) und die Betriebsanweisung "Umgang mit Perchlorethylen" (Bestell- Nr. Ta 1120) verwendet werden.
Siehe auch § 20 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung und Verordnung über brennbare Flüssigkeiten.
Zu § 22 Abs. 2:
Aluminium- und magnesiumhaltiges Leichtmetall, z.B. in Form von Spänen, kann zur Zersetzung der Chlorkohlenwasserstoffe (mit Ausnahme von Perchlorethylen) führen. Hochentzündliche, leichtentzündliche und entzündliche Flüssigkeiten im Behandlungsgut können z.B. zur Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre führen. Dies gilt insbesondere für Putztücher aus Druckereien oder Lackierereien, die insbesondere hochentzündliche, leicht entzündliche oder entzündliche Lösemittel enthalten können.
Zu § 23:
Auf die Verwendungsbeschränkungen für Benzol nach Anhang II Nr. 1.3.4, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan und Pentachlorethan nach Anhang III Nr. 1 Gefahrstoffverordnung sowie auf § 46 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) wird hingewiesen.
Zu § 23 Abs. 4:
Falls ein besonderer Raum zur Aufbewahrung von Lösemittelvorräten vorhanden ist, ist diese Aufbewahrung vorzuziehen. Diese Forderung schließt ein, dass Lösemittel nicht in unmittelbarer Nähe von Heizeinrichtungen aufbewahrt werden dürfen.
Auf die Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) (ZH 1/75.1) wird hingewiesen, ebenso auf die Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten (TRbF) und § 52 Arbeitsstättenverordnung (ZH 1/525).
Zu § 24:
Auf die in § 26 Gefahrstoffverordnung enthaltenen Beschäftigungsbeschränkungen wird hingewiesen.
Zu § 24 Abs. 1:
Das Innere von Chemischreinigungsanlagen, in denen erfahrungsgemäß gesundheitsschädliche Lösemitteldämpfe in gefährlicher Menge auftreten können, sind Bereiche im Sinne des § 47 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1). Sie dürfen nur von ausdrücklich befugten Personen und unter Anwendung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen betreten oder befahren werden.
Siehe auch Anhang IV Nr. 1 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 507 "Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern" sowie "Richtlinien für Arbeiten in Behältern und engen Räumen" (ZH 1/77).
Atemschutzfilter gewähren nur bis zu einem Schadstoffanteil in der Atemluft von maximal 1 % Volumenkonzentration kurzfristigen Schutz. Ist nicht sichergestellt, dass dieser Schadstoffanteil unterschritten wird, oder beträgt der Sauerstoffanteil in der Atemluft weniger als 17 Vol. %, so müssen von der Umgebungsluft unabhängig wirkende Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) verwendet werden. Die Verwendung von Filtergeräten bei Arbeiten in Anlagen (Hineinbeugen, Einsteigen) ist lebensgefährlich. Siehe auch "Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134).
Reinigungsarbeiten sind Wartungsarbeiten im Sinne dieser Vorschrift.
Zu § 24 Abs. 2:
Lösemittelhaltige Stoffe sind z.B. auch Destillationsrückstände und gebrauchte Filterkartuschen.
Hinsichtlich Kennzeichnung der Behälter siehe §§ 4 bis 8 Gefahrstoffverordnung.
Zu § 24 Abs. 4:
Aus § 4 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ergibt sich, dass der Unternehmer Versicherten, die mit Lösemitteln, lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen oder nicht getrocknetem Behandlungsgut in Berührung kommen, geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen hat.
Die Gefahr des Benetzens der Haut mit Lösemitteln ist z.B. beim Detachieren durch Anbürsten mit lösemittelhaltigen Arbeitsstoffen gegeben.
Siehe auch Merkblatt: Hautschutz (ZH 1/132).
Zu § 25:
Zersetzung von Lösemitteln siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 10.
Siehe auch "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194).
Siehe auch §§ 43 bis 45 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1).
Um möglichen Gefahren, z.B. beim Schweißen und Schneiden an der Anlage, vorzubeugen, sind besondere Vorkehrungen zu treffen, z.B. Entleeren der Anlageteile, Beseitigen der Lösemitteldämpfe im Raum und an der Arbeitsstelle durch technische Lüftung.
Die Lecksuche mit der Halogensuchlampe ist nur bei der Verwendung von Perchlorethylen, FKW 11 und FKW 113 zulässig.
Die Forderung nach Kennzeichnung ist erfüllt, wenn das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" nach Anlage 2 UVV "Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz" (VBG 125) angebracht ist.
Zu § 26:
Instandsetzung siehe Durchführungsanweisungen zu § 21 Abs. 1.
Fachbetriebe siehe § 191 Wasserhaushaltsgesetz. § 191 Wasserhaushaltsgesetz lautet:
" § 19 l Fachbetriebe
(1) Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 dürfen nur von Fachbetrieben eingebaut, aufgestellt, instandgehalten, instandgesetzt und gereinigt werden; § 19i Abs. 1 bleibt unberührt. Die Länder können Tätigkeiten bestimmen, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen.
(2) Fachbetrieb im Sinne des Absatzes 1 ist, wer
Ein Fachbetrieb darf seine Tätigkeit auf bestimmte Fachbereiche beschränken."
Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Wasserhaushaltsgesetz sind unter anderem "Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft", zu denen auch Chemischreinigungsanlagen gehören.
§ 19g Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz schreibt vor, dass diese Anlagen mindestens entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden müssen.
§ 19i Wasserhaushaltsgesetz lautet:
" § 19i Pflichten des Betreibers
(1) Der Betreiber hat mit dem Einbau, der Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 Fachbetriebe nach § 191 zu beauftragen, wenn er selbst nicht die Voraussetzungen des § 191 Abs. 2 erfüllt oder nicht eine öffentliche Einrichtung ist, die über eine dem § 191 Abs. 2 Nr. 2 gleichwertige Überwachung verfügt."
Zu § 29 Abs. 1:
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 21 Abs. 1.
Zu § 29 Abs. 2:
Ein Destilliervorgang ist überwacht, wenn
Zu § 30:
Aus § 44 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) ergibt sich, dass in Aufstellungsräumen von Chemischreinigungsanlagen, in denen mit entzündlichen Lösemitteln gereinigt wird, keine Zündquellen eingebracht werden dürfen. Als Zündquellen gelten z.B. Feuerzeuge, Gasanzünder, Zündhölzer, nicht explosionsgeschützte Taschenlampen und sonstige nicht explosionsgeschützte Leuchten (siehe hierzu auch Abschnitt E2.3 "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien -(EX-RL)" (ZH 1/10)).
Die Einhaltung von § 44 Abs. 3 UVV "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) erfordert auch, dass bei Verwendung entzündlicher Lösemittel in Chemischreinigungsanlagen Maßnahmen zur Verhinderung elektrostatischer Aufladungen zu treffen sind. Beim Einfüllen entzündlicher Lösemittel muss z.B. eine leitfähige Verbindung zwischen den leitfähigen Teilen der Behälter bestehen. Siehe hierzu Abschnitt E2.3.6 "Explosionsschutz-Richtlinien" (ZH 1/10) und Abschnitt 5.2.3 "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (ZH 1/200).
Das Lösemittel muss spätestens nach dem Einfüllen in die Anlage elektrisch leitfähig gemacht werden.
Leicht entzündliche und entzündliche Lösemittel (z.B. Benzin) besitzen in der Regel keine ausreichende elektrische Leitfähigkeit und gelten daher als elektrostatisch aufladbare Flüssigkeiten.
Nicht ausreichend leitfähiges Lösemittel kann jedoch durch geeignete Zusätze, z.B. dafür geeignete Reinigungsverstärker, ausreichend leitfähig gemacht werden. Da nicht alle Zusätze in gleicher Weise wirksam sind, sollte der Unternehmer nur solche Zusätze verwenden, für die der Hersteller bei sachgemäßer Anwendung die ausreichende leitfähigkeitserhöhende Wirkung gewährleistet. Dabei ist eine ausreichende Leitfähigkeit des Lösemittels nur dann sichergestellt, wenn die Dosierungsvorschriften des Herstellers eingehalten werden; dies gilt auch für die Nachdosierung.
Auf die Richtlinien "Statische Elektrizität" (ZH 1/200), insbesondere auf Abschnitt 5.9, wird verwiesen.
Zu § 30 Abs. 3:
Bezüglich des Explosionsschutzes für Detachiereinrichtungen, an denen mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Lösemitteln detachiert wird, siehe Anhang 1 Nr. 1.
Zu § 30 Abs. 4:
Diese Forderung ist erfüllt, wenn die in dem "Merkblatt für Chlorkohlenwasserstoffe" (ZH 1/194) festgelegten Maßnahmen eingehalten werden.
Zu § 31:
Bereits die Betriebsbereitschaft der Anlage wie auch Zeiten der Wartung sind "Betrieb" im Sinne dieser Vorschrift.
Zu § 32 Abs. 1:
Sachkundige siehe Durchführungsanweisungen zu § 21. Ist der Unternehmer selbst sachkundig, kann auch er die Prüfung durchführen. Zum Prüfumfang siehe "Grundsätze für die Prüfung von Chemischreinigungsanlagen durch den Sachkundigen" (ZH 1/76).
Zu § 32 Abs. 3:
Sichtbare Schäden sind Schäden, die ohne Demontage der Anlage zu erkennen sind.
Zu § 32 Abs. 4:
Sachverständiger ist, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung besondere Kenntnisse auf dem Gebiet der Chemischreinigungsanlagen, Lüftungs- und Absaugeinrichtungen hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z.B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer EG-Mitgliedstaaten) vertraut ist. Er soll Chemischreinigungsanlagen prüfen und gutachtlich beurteilen können.
Siehe auch § 15 Abs. 1 Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV) (ZH 1/309).
Anhang 1
Explosionsschutz (Zu Durchführungsanweisungen zu §§ 13 und 30)
Grundsätzlich sind vorzugsweise Maßnahmen zu treffen, die eine Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder einschränken. Siehe auch "Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX- RL)" (ZH 1/10). Hierzu empfiehlt sich die Verwendung nicht brennbarer Lösemittel, die Verwendung von Lösemitteln mit möglichst hohem Flammpunkt oder die Anwendung lüftungstechnischer Maßnahmen. Beim Einsatz von Ventilatoren ist darauf zu achten, dass diese " den in VDMa 24169 "Bauliche Explosionsschutzmaßnahmen an Ventilatoren - Richtlinien für Ventilatoren zur Förderung von brennbare Gase, Dämpfe oder Nebel enthaltender Atmosphäre" festgelegten Anforderungen für die jeweilige Zone, aus der abgesaugt werden soll, entsprechen.
1. Verwendung entzündlicher Lösemittel mit Flammpunkt unter 40 °C
In Chemischreinigungsanlagen dürfen nach § 30 Abs. 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift nur entzündliche Lösemittel, z.B. Benzine, mit einem Flammpunkt über 28 °C eingesetzt werden. Bei der Detachur dürfen auch leicht entzündliche Lösemittel, z.B. Aceton, Leichtbenzin, und entzündliche Lösemittel verwendet werden.
1.1 Bei Verwendung entzündlicher Lösemittel, z.B. Benzin, ist das Innere von Chemischreinigungsmaschinen, Destilliereinrichtungen und Trocknungsmaschinen explosionsgefährdeter Bereich der Zone 0.
1.2 Bei bestehenden Anlagen kann es als ausreichend angesehen werden, wenn Betriebsmittel in den unter Abschnitt 1.1 genannten Bereichen den Anforderungen an explosionsgeschützte Betriebsmittel der Zone 1 entsprechen.
1.3 Ein Bereich von 5 m um Anlagen oder Plätzen, in oder an denen mit Lösemittel oder Behandlungsgut, das Lösemittel enthält, umgegangen wird, ist explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1.
1.4 Das Innere von Leitungen und Ventilatoren für Abluft aus explosionsgefährdeten Bereichen nach Abschnitt 1.1 oder 1.2 gilt als explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1, wenn bei Einhaltung der zulässigen Füllmenge der Anlage bei normalem ungestörtem Betrieb einschließlich der Bearbeitung besonders saugfähigen Behandlungsgutes in der Abluft eine Lösemitteldampfkonzentration von 50 % der unteren Explosionsgrenze nicht überschritten wird und bei Unterschreiten des hierfür erforderlichen Abluftvolumenstromes die Heizung selbsttätig abgeschaltet wird.
Werden diese Bedingungen nicht eingehalten, so ist das Innere dieser Leitungen und Ventilatoren Zone 0.
1.5 Bei Verwendung leicht entzündlicher oder entzündlicher Lösemittel zur Detachur ist nach § 6 Abs. 3 eine Absaugung vorgeschrieben. Das Innere der Absaugeinrichtung und ein Bereich von 1 m um die Absaugöffnung ist explosionsgefährdeter Bereich der Zone 1.
2. Verwendung schwer brennbarer Lösemittel
Bei ausschließlicher Verwendung schwer brennbarer Lösemittel, wie z.B. 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethylen oder Dichlormethan (Methylenchlorid) ist die Wahrscheinlichkeit der Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre deutlich geringer als z.B. bei der Verwendung von Benzin; die erforderlichen Schutzmaßnahmen gegen die Entzündung explosionsfähiger Atmosphäre sollen diesem Umstand Rechnung tragen. Solange für diese Lösemittel einheitliche Explosionsschutzmaßnahmen noch nicht festgelegt sind, gelten für Chemischreinigungsanlagen folgende Maßnahmen als ausreichend:
2.1 Ein Bereich von 2m um Chemischreinigungsanlagen sowie um Behandlungsgut, das diese Lösemittel enthält, ist wie ein explosionsgefährdeter Bereich der Zone 2 zu behandeln.
2.2 Für mechanische Einrichtungen im Inneren von Chemischreinigungsanlagen gelten die Anforderungen als ausreichend, die üblicherweise an die Zone 2 gestellt werden.
2.3 Sofern andere Zündquellen im Inneren von Chemischreinigungsanlagen nicht ausgeschlossen werden können, sind im Einzelfall mit der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Aufsichtsbehörde entsprechende Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.
Anhang 2
Bezugsquellenverzeichnis
Nachstehend sind die Bezugsquellen der in den Durchführungsanweisungen aufgeführten Vorschriften und Regeln zusammengestellt:
1. Gesetze/Verordnungen
Buchhandel oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
2. Unfallverhütungsvorschriften
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41.
3. Berufsgenossenschaftliche Richtlinien, Sicherheitsregeln, Grundsatze und Merkblätter
Bezugsquelle: Berufsgenossenschaft oder
Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 5000 Köln 41 und (für Ta 20403)
Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft, Postfach 100095, 8900 Augsburg 1.
4. DIN-Normen
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
5. VDI-Richtlinien
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
6. VDMA-Einheitsblätter
Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 1000 Berlin 30.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion