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Zu § 1 Abs. 1:
Siehe auch
Zu § 1 Abs. 1 Nr. 2:
Siehe auch BG-Regeln "Herstellen von Beschichtungsstoffen" (BGR 205/ZH 1/350).
Zu § 1 Abs. 2:
Hinsichtlich des Schweißens von Verpackungen siehe BG-Vorschrift "Verpackungs- und Verpackungshilfsmaschinen" (BGV Dl 7, bisherige VBG 76).
Hinsichtlich des Schweißens von Tüten, Beuteln, Säcken und Briefumschlägen siehe UVV "Druck und Papierverarbeitung" (VBG 7i).
Zu § 1 Abs. 3:
Siehe
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 1:
Bandmesserschneidemaschinen sind z.B.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 3:
Bauarten von Extrudern sind z.B.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 5:
Filterpressen sind z.B. Rahmen-, Kammer- und Membranfilterpressen, gegebenenfalls mit Zusatzeinrichtungen, wie
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 6:
Formschäummaschinen bestehen im Wesentlichen aus folgenden Baugruppen:
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7:
Innenmischer zeichnen sich durch folgende konstruktive Besonderheiten aus:
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 8:
Das Be- oder Verarbeiten kann z.B. sein
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 9:
Werkzeuge können z.B. sein
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 10:
Solche Produkte sind z.B. beschichtete Kabel, Kunststoffprofile.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 11:
Die wesentlichen Bestandteile einer Reaktionsgießmaschine sind Arbeitsbehälter, Dosieraggregat und Mischkopf.
Reaktionsgießmaschinen, die mit Formgebungseinrichtungen verknüpft sind, werden als Reaktionsgießanlagen bezeichnet. In diesen Anlagen werden aus reaktionsfähigen Komponenten Halbzeuge oder Formteile hergestellt. Formgebungseinrichtungen sind z.B. Werkzeugträger mit Werkzeug.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 12:
Reck- und Streckwerke für einachsige Verstreckung bestehen in der Regel aus zwei Maschinen mit bestimmten Walzenanordnungen, von denen die zweite schneller läuft als die erste und damit den Verstreckvorgang in Transportrichtung bewirkt. Maschinen mit fliegend gelagerten Walzen werden Galetten genannt. Zwischen den beiden Maschinen befindet sich ein Wärmeaggregat zum Einbringen der für den Verstreckvorgang erforderlichen Wärme.
Soll Folie biaxial verstreckt werden, wird sie im Bereich des Wärmeaggregates durch Kluppenketten erfasst und quer zur Transportrichtung auseinandergezogen.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 13:
Reifen-Vulkanisierpressen bestehen im Wesentlichen aus einer zweiteiligen beheizbaren Form in einer Formträgermaschine und einem beheizbaren Bombierbalg im Zentrum der Form, der durch Heißwasser, Dampf oder Gas aufgebläht wird.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 15:
Für das Stanzen wird die Platte oder Folie auf einen Bandstahlschnitt gelegt und mit einer Stanzplatte abgedeckt. Zum Stanzen wird dieser Aufbau durch die beiden Rollen geschoben, wobei der Stanzvorgang durch den Druck der Rollen erfolgt.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 16:
Zubereitungen sind z.B. Lösungen, Dispersionen, Emulsionen, Suspensionen.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 17:
Einstempelige tablettiermaschinen siehe UVV "Exzenter- und verwandte Pressen" (VBG 7n5.l) und UVV "Hydraulische Pressen" (VBG 7n5.2).
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 18:
Der zum Schweißen notwendige Druck kann auch mittels Hand- oder Fußkraft aufgebracht werden.
Schweißmaschinen können nach folgenden Verfahren arbeiten:
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 19:
Zu den Walzwerken zählen auch artverwandte Maschinen, z.B.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 20:
Wesentliche Bauteile der Warmformmaschinen sind
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 21:
Filament-Windingmaschinen sind keine Wickelmaschinen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift.
Zu § 2 Abs. 1 Nr. 22:
Zerkleinerungsmaschinen sind z.B.
Zu § 3 Abs. 3:
Keine Beschaffenheitsanforderungen im Sinne der Richtlinie 89/392/EWG enthalten die Bestimmungen des § 7.
Zu § 4:
Die für den sicheren Betrieb unentbehrlichen Kenndaten sind z.B.
Zu § 5:
Gefahrstellen siehe § 2 Abs. 2 und § 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Gefahrquellen siehe § 2 Abs. 3 und § 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5). Anforderungen an Schutzeinrichtungen siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 5 Abs. 1:
Betriebsmäßige Eingriffe sind z.B.
Zu § 5 Abs. 2:
Werkzeuge sind z.B. Schraubendreher, Schraubenschlüssel, Vier- oder Sechskantschlüssel.
Zu § 5 Abs. 3:
Ausführung der Schutzeinrichtungen und ihrer Kopplungen und Verriegelungen siehe § 7 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Sicherung während des gefährlichen Nachlaufes siehe § 7 Abs. 6 Nr. 3 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Eine Verriegelung kann z.B. erreicht werden durch
Ein gefährlicher Nachlauf lässt sich z.B. vermeiden durch
Zu § 5 Abs. 4:
Zur Beurteilung, ob die Schließkraft einen ungefährlichen Wert hat, sind
Als ungefährlicher Wert kann eine Flächenpressung von 50 N/cm2, jedoch höchstens eine Kraft von 150 N gelten.
Der Abstand kann als ungefährlich angesehen werden, wenn er kleiner als 6 mm ist. Der Übergang vom ersten zum zweiten Abschnitt der Bewegung kann sowohl sprungartig als auch gleitend erfolgen, z.B. durch Hubmagnete mit progressiv wirkendem Feld.
Zu § 6:
Arbeitsplätze siehe auch § 18 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV a l, bisherige VBG 1).
Zu § 7:
Gesonderte Räume sind solche, die durch bauliche Maßnahmen von anderen Räumen allseitig getrennt und nur durch Türen zugänglich sind.
Zu § 8 Abs. 1:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Einzugstellen entsprechend den Beispielen des Merkblattes "Sicherung van Gefahrstellen an Walzen" (ZH 1/430) ausgeführt sind.
Einzugstellen sind z.B. Spalte zwischen
Eine Einzugsgefahr für Personen besteht bei glatt umlaufenden Walzen nicht bei
Verdeckungen können z.B. Winkeleisen, Schutzgitter sein. Rundprofile sind nicht geeignet, da sie neue Einzugstellen bilden.
Zu § 8 Abs. 2:
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion siehe Durchführungsanweisungen zu § 4 Abs. 2 Nr. 4 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 9:
Solche Einrichtungen sind z.B. Handrad, Kurbel, Ratsche zum Aufstecken auf Wellenenden.
Soweit Handräder an angetriebenen Wellen fest angebracht sind, müssen sie als Sicherheitshandräder ausgebildet sein. Sicherheitshandräder sind z.B.
Zu § 10:
Solche Teile von Maschinen sind z.B.
Gefahrbringende Eigenbewegungen können z.B. durch Massenkräfte ausgelöst werden. Einrichtungen sind z.B.
Zu § 11:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die Zweihandschaltung der Anforderungsstufe II nach DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle
Aspekte; Gestaltungsleitsätze" entspricht.
Zu § 12:
Hinsichtlich berührungslos wirkender Schutzeinrichtungen mit Selbstüberwachung siehe "Sicherheitsregeln für berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen an kraftbetriebenen Arbeitsmitteln" (ZH 1/597).
Zu § 13 Abs. 1:
Zuverlässiges Wirken ist im Allgemeinen zu erwarten, wenn die Vor- und Hauptsteuerung in allen Teilen (elektrisch, hydraulisch, pneumatisch) den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Siehe auch Durchführungsanweisungen zu § 15 Abs. 1 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 13 Abs. 2:
Steuerungstechnische Bestimmungen nach den Nummern 1, 2 und 3 sind in folgenden Bestimmungen des Abschnittes III B niedergelegt:
§ 19 Abs. 8, § 20 Abs. 6, § 23 Abs. 5 und 6, § 24 Abs. 6, § 25 Abs. 6, § 26
Abs. 6, § 27 Abs. 7, § 29 Abs. 5, § 30 Abs. 8, § 31 Abs. 4, § 33 Abs. 3, § 34
Abs. 4, § 35 Abs. 8, § 36 Abs. 3, § 37 Abs. 5, § 38 Abs. 5 und § 40 Abs. 5.
Erfolgt keine Zuordnung im Abschnitt III B, gilt Absatz 1.
Als erhöhte Gefährdungen werden z.B. Gefährdungen angesehen, die einen bleibenden Körperschaden zur Folge haben.
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 1:
Diese Forderung ist in der Regel bei elektrischen Steuerungen erfüllt, wenn entsprechend Bild 1
Bild 1: Beispiel einer elektrischen Vor- und Hauptsteuerung
Diese Forderung ist in der Regel bei elektronischen Steuerungen erfüllt, wenn
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2:
Diese Forderung ist z.B. für eine pneumatische oder hydraulische Steuerung erfüllt, wenn die sicherheitsrelevanten Bauteile in der pneumatischen oder hydraulischen Vorsteuerung redundant angeordnet sind.
Für eine hydraulische Steuerung mit hydraulischer Vorsteuerung wird dies z.B. in Bild 2 dargestellt:
Bild 2: Beispiel einer haydraulischen Steuerung mit redundant ausgeführter Vorsteuerung
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a):
Diese Forderung ist z.B. für eine elektrische Steuerung erfüllt, wenn die sicherheitsrelevanten Bauteile in der elektrischen Vorsteuerung redundant angeordnet sind. Dies bedeutet, dass die elektrische Vorsteuerung unter Berücksichtigung
so ausgelegt ist, dass sich, dem Stand der Technik entsprechend, Bauteilausfälle durch Betriebshemmung bemerkbar machen.
Der Ausfall eines elektrischen Bauteils sollte sich spätestens dann bemerkbar machen, wenn das fehlerhafte Bauteil im Funktionsablauf mitwirkt. Macht sich der Ausfall nicht ausreichend bemerkbar, muss mit dem Hinzutreten weiterer Fehler gerechnet werden.
Bei elektrischen Steuerungen ist durch einfache schaltungstechnische Maßnahmen zu erreichen, dass sich die weitaus meisten Bauteilausfälle in der elektrischen Vorsteuerung betriebshemmend und damit selbsttätig bemerkbar machen.
Bild 3: Beispiel einer elektronischen Steuerung mit Redundanz in der Vorsteuerung bei teilweiser Fehlererkennung
Die elektrische Steuerung nach Bild 3 stellt eine Schaltung dar, bei der kein Einzelfehler der elektrischen Vorsteuerung sich gefährlich auswirkt. Viele Fehler machen sich selbsttätig bemerkbar, jedoch nicht alle, z.B. das Hängenbleiben von Schütz K2 wird nicht bemerkt. Gefährdungen in Kombination mit weiteren Fehlern sind somit möglich.
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe b):
Bild 4: Beispiel einer elektronischen Steuerung mit Selbstüberwachung in der Vorsteuerung
Die elektrische Steuerung nach Bild 4 stellt eine Schaltung dar, bei der sich alle Fehler in der elektrischen Vorsteuerung selbsttätig bemerkbar machen (Selbstüberwachung). Schaltungen nach Bild 4 sind daher bei Maschinen mit erhöhtem Gefährdungsgrad Schaltungen nach Bild 3 vorzuziehen.
Für elektronische Steuerungen wird die Selbstüberwachung in der Vorsteuerung erreicht, wenn der sicherheitsrelevante Teil der Vorsteuerung in fehlersicherer Technik oder mehrkanalig mit fehlersicherem Vergleicher aufgebaut ist. ))
Zu § 13 Abs. 2 Nr. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt
Bild 5: Beispiel einer elektronischen Steuerung mit Redundanz in der Hauptsteuerung und Selbstüberwachung in der Vorsteuerung
Bild 6: Beispiel einer hydraulischen Steuerung mit redundant angeordneten Hauptsteuerventilen
Beide Hauptsteuerventile schalten unmittelbar die Antriebsenergie zyklisch, d.h. bei jedem Arbeitstakt.
Eine solche Stellungsüberwachung zeigt Bild 7, in der die sichere Ventilschaltstellung elektrisch erfasst wird und im Fehlerfalle die zugeordneten gefahr-bringenden Bewegungen abgeschaltet werden und nicht mehr eingeleitet werden können. Die Erfassung der sicheren Ventilschaltstellung sollte spätestens dann erfolgen, wenn das betreffende Ventil im Funktionsablauf mitwirkt.
Bild 7: Beispiel einer hydraulischen Steuerung mit redundant angeordneten Hauptsteuerventilen
Beide Hauptsteuerventile schalten unmittelbar die Antriebsenergie, Ventil 2 schaltet nicht zyklisch, d.h. nicht bei jedem Arbeitstakt, und ist stellungüberwacht.
Zu § 13 Abs. 3:
Anforderungen an Zweihandschaltungen siehe DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 13 Abs. 4:
Siehe Durchführungsanweisungen zu § 1 2.
Zu § 15 Abs. 1:
Eine Sicherung ist z.B. durch Schlüsselschalter möglich.
Betriebsarten sind z.B.
Zu § 16:
Steuern mit der Schutzeinrichtung bedeutet bei trennenden Schutzeinrichtungen, dass die gefahrbringende Bewegung beim Öffnen der Schutzeinrichtung zum Stillstand kommt und durch das Schließen wieder eingeleitet wird.
Zu § 17:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn die berührbaren heißen metallischen Oberflächen durch Isoliermaterial oder zusätzliche Verdeckungen so gesichert sind, dass als höchste Temperatur 80 °C nicht überschritten werden.
Zu § 19 Abs. 4:
Freihandschneiden ist das Schneiden handgeführter Werkstücke.
Zu § 19 Abs. 5:
Die Gefahrstellen können einzeln oder durch eine Bereichssicherung geschützt werden.
Hinsichtlich BWS siehe § 12.
Zu § 19 Abs. 7:
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Zu § 20:
Anforderungen an Extruder von Blasformmaschinen siehe § 21. Spritzeinheit an Spritzblasformmaschinen siehe UVV "Spritzgießmaschinen" (VBG 7ac).
Zu § 20 Abs. 2:
Der Wirkbereich wird bestimmt durch Werkzeug oder Werkzeugträger, siehe auch § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Sichthilfen sind z.B. Spiegel, Fernsehkamera.
Zu § 20 Abs. 3:
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtung ist z.B. eine mechanische Klinke, die bei jeder Öffnungsbewegung der beweglichen Verdeckung betätigt werden muss und das Zurückgehen in die geschlossene Stellung verhindert.
Zu § 20 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z.B.
Zu § 21 Abs. 3:
Diese Forderung wird z.B. erfüllt durch
Ein Überschreiten des zulässigen Innendruckes kann
Zu § 23 Abs. 1:
Ortsbindende Schutzeinrichtungen sind z.B. Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung.
Zu § 23 Abs. 2:
Die Funktion der Geländer als Absturzsicherung kann auch durch die Pressenholme der Filterpresse übernommen werden, wenn die Längsachse des Holmes von der Standfläche des Versicherten einen Abstand zwischen 0,9 und 1,1 m hat, sofern die Oberkante des Holmes mindestens 1 m über der Standfläche des Versicherten liegt. Siehe § 33 der BG-Vorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV Al, bisherige VBG 1).
Zu § 23 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn das Herausfliegen des Plattenpaketes oder dessen Teile infolge des Membrandruckes verhindert ist. Dies wird z.B. erreicht, wenn
Zu § 23 Abs. 5:
Die Forderung des Satzes 1 ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 23 Abs. 6:
Die Maschinensteuerung schließt die Steuerung des Membrandruckes ein.
Zu § 24 Abs. 1 Nr. 4:
Hinsichtlich BWS- S siehe § 12.
Zu § 24 Abs. 2:
Der Wirkbereich wird bestimmt durch Werkzeug und Werkzeugträger; siehe auch § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion sind z.B.
Sichthilfen sind z.B. Spiegel, Fernsehkamera.
Zu § 24 Abs. 3:
Eine Sicherung gegen unbeabsichtigtes Schließen der beweglichen trennenden Schutzeinrichtung ist z.B. eine mechanische Klinke, die bei jeder Öffnungsbewegung der beweglichen Verdeckung betätigt werden muss und das Zurückgehen in die geschlossene Stellung verhindert.
Zu § 24 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z.B. Abschirmbleche.
Zu § 24 Abs. 6:
Die Forderung des Satzes 1 ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 1 3 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 25 Abs. 1:
Die Forderung nach trennenden Schutzeinrichtungen ist z.B. erfüllt durch den Anbau von Trichtern und Fördereinrichtungen.
Zweihandschaltungen mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile siehe Anforderungsstufe IV DIN EN 574 "Sicherheit von Maschinen; Zweihandschaltungen; Funktionelle Aspekte; Gestaltungsleitsätze".
Zu § 25 Abs. 2:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch ein mindestens 1 m hohes Geländer mit Fuß- und Knieleiste.
Beschickungseinrichtungen oder -hilfen sowie eine geeignete Gestaltung der Einfüllöffnung können die Funktion einer Umwehrung übernehmen.
Zu § 25 Abs. 3:
Eine solche Einrichtung ist z.B. ein unverlierbar am Innenmischer befestigter Haltebolzen, der bei Bedarf durch Hineinstecken oder Hineinschrauben in das Maschinengehäuse als Stopper für den Stempel wirkt und in der Funktionsstellung gesichert werden kann, z.B. durch Verschraubung oder Vorhängeschloss.
Zu § 25 Abs. 4:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt durch
Zu § 25 Abs. 5:
Solche Einrichtungen sind z.B. ein Bolzen oder Keil, der bei Bedarf so eingeführt wird, dass der Sattel sich nicht mehr bewegen kann. Eine Sicherung in der Funktionsstellung ist z.B. durch ein Schloss oder durch Verschraubungen möglich.
Zu § 25 Abs. 6:
Die Forderung des Satzes 2 ist z.B. erfüllt, wenn die Vorsteuerung der Maschinensteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und Satz 2 Buchstabe b) entspricht. Ist keine pneumatische oder hydraulische Vorsteuerung vorhanden, ist diese Forderung z.B. auch erfüllt, wenn dafür die pneumatische oder hydraulische Hauptsteuerung § 13 Abs. 2 Nr. 3 entspricht, wobei bei nicht zyklisch betätigten hydraulischen und pneumatischen Bauteilen eine Stellungsüberwachung nicht erforderlich ist.
Zu § 26 Abs. 1:
Wirkbereich siehe § 2 Abs. 6 UVV "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5).
Zu § 26 Abs. 5;
Stellteile von Not-Befehlseinrichtungen sind z.B.
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(Stand: 16.06.2018)
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