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§ 162 Sonstige ortsbewegliche elektrische Betriebsmittel

(1) Schutzleiter von Betriebsmitteln, die über Steckvorrichtungen an ein Schutzleitersystem angeschlossen werden, dürfen auch beim Verwenden von Verlängerungsleitungen nicht unterbrochen werden.

(2) Ortsbewegliche elektrische Wärmegeräte sind so aufzustellen und zu betreiben, dass sie keinen Brand verursachen können.

DA

Ortsbewegliche Wärmegeräte sind z.B. Kochplatten, Heizgeräte, Lötkolben, Bügeleisen.

§ 163 Explosionsgeschützte Betriebsmittel

In explosionsgefährdeten Bereichen dürfen ortsbewegliche elektrische Geräte nur mit einer geeigneten Zündschutzart verwendet werden.

Auf Tankschiffen dürfen im Ladungsbereich nur ortsbewegliche elektrische Geräte mit eigener Stromquelle oder Geräte mit beweglicher Kabelverbindung in eigensicherer Ausführung "EExi" verwendet werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Geräte hinsichtlich der geeigneten Zündschutzart folgenden Anforderungen genügen:

Explosionsgruppe II C

Temperaturklasse T 4

Im Hinblick auf explosionsgefährdete Räume vgl. § 184.

Mess-, Melde-, Regel-, Steuer- und Kommunikationsstromkreise können in "EExi" ausgeführt werden.

Stromkreise für Geräte wie z.B. Leuchten, elektrische Maschinen, Heizungen können nicht in "EExi" ausgeführt werden, da die dafür benötigte Leistung die festgelegten Grenzwerte übersteigt.

VIa. Gefährliche Arbeitsstoffe

§ 163a Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe für den Bordbedarf dürfen nur an Bord gebracht und verwendet werden, wenn der Unternehmer alle zur Abwendung von Unfall- und Gesundheitsgefahren erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

DA

Zu den gefährlichen Arbeitsstoffen gehören z.B. entzündliche, leicht entzündliche, hochentzündliche, brandfördernde, explosionsgefährliche, giftige, gesundheitsschädliche, ätzende oder krebserzeugende Stoffe und deren Zubereitungen, wie z.B. Gemische und Lösungen untereinander oder mit anderen Stoffen. Für den Bordbedarf finden sie vor allem als Kaltreiniger, Rost- und Kesselsteinentfernungsmittel, Anstrich- und Beschichtungsmittel, Verdünnungs- und Farbentfernungsmittel sowie als Kesselwasser- und Brennstoffzusatzstoffe Verwendung. Diese Arbeitsstoffe werden unter verschiedenen Bezeichnungen und Handelsnamen geliefert.

Die bei der Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe zu treffenden Sicherheitsmaßnahmen sind in der Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV) vom 26. November 2010 (BGBl I S. 1643) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelnen festgelegt. Danach muss jeder gefährliche Arbeitsstoff sicher verpackt und mit einer Bezeichnung versehen sein, aus der u. a. folgende Angaben hervorgehen:

Für den Transport gefährlicher Ladungen gelten besondere Vorschriften. Besteht jedoch die Gefahr einer gesundheitlichen Gefährdung, weil im Rahmen bestimmter Arbeiten beim Laden, Löschen, der Raum- oder Tankreinigung oder der Beseitigung von Ladungsrückständen direkter Kontakt mit der Ladung oder deren Dämpfen möglich ist, so sind auch die Vorschriften der Arbeitsstoffverordnung anzuwenden. Im Hinblick auf Ausgasungen zur Schädlingsbekämpfung vgl. § 82.

Im Ausland werden die Vorschriften der Gefahrstoffverordnung insbesondere über Verpackung und Kennzeichnung sowie über die vom Hersteller oder Vertreiber mitzugebenden Sicherheitsratschläge nur in Ausnahmefällen erfüllt. In allen anderen Fällen hat der Unternehmer Maßnahmen zu treffen, die ebenso wirksam sind, wie die nach der Gefahrstoffverordnung vorgesehenen. Bei der Beschaffung gefährlicher Arbeitsstoffe im Ausland empfiehlt es sich deshalb, vom Hersteller oder Vertreiber schriftlich Angaben über die Zusammensetzung, die möglichen Gefahren und die empfohlenen Sicherheitsmaßnahmen zu fordern, um vor allem die Kennzeichnung sowie die Unterweisung der Versicherten vornehmen zu können.

Hinsichtlich von Anstrich- und Reinigungsarbeiten in Schiffsräumen gilt diese Vorschrift als erfüllt, wenn die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 507 angewendet werden.

Nachfolgende Übersicht gibt Auskunft über Eigenschaf en und Gefahren häufig verwendeter Arbeitsstoffe.

Ätznatron (Kaustische Soda)
Verwendung: Kesselwasserchemikalie
chem. Formel: NaOH
Aggregatzustand: fest, schuppenartig
Farbe: weiß, manchmal hellgrau
Geruch: geruchlos
Eigenschaften: stark wasseranziehend, mit Wasser entsteht unter großer Wärmeentwicklung Natronlauge, die stark alkalisch reagiert. Starke Ätzwirkung auf Haut, Augen und Schleimhäute!


Chromate
Verwendung: Frischkühlwasserchemikalie
chem. Formel: CrO2-4
Aggregatzustand: meist in flüssiger Form als Lösung
Farbe: Lösungen sind gelb
Geruch: geruchlos
Eigenschaften: Oxidationsmittel, Reizwirkung auf Haut und Schleimhäute, krebserzeugend.


Halogenkohlenwasserstoffe
Verwendung: Reinigungs- und Entfettungsmittel
chem. Formel: unterschiedlich, Mischungen von Chlor- und Fluorkohlenwasserstoffen
Aggregatzustand: in der Regel flüssig; flüchtige Verbindungen werden als Kühlmedien (Frigen) und Feuerlöschmittel (Halon) benutzt.
Farbe: farblos
Geruch:
  1. Gase geruchlos
  2. Flüssigkeiten süßlich, vielfach angenehm, nach Lösungsmitteln
Eigenschaf en: stark fett- und öllösend


Hydrazin
Verwendung: Kesselwasserchemikalie
chem. Formel: N2H4
Aggregatszustand: im Bordbetrieb verwendetes Hydrazin ist eine etwa 24 %ige Hydrazinhydratlösung in Wasser mit einem Hydrazingehalt von etwa 15 %
Farbe: farblos
Geruch: schwach nach Ammoniak
Eigenschaften: im Bordbetrieb verwendete Lösungen sind alkalisch. Starke Ätzwirkung! Giftig beim Verschlucken, Einatmen der Dämpfe und Berührung der Haut, krebserzeugend.


Nitrate
Verwendung: Frischkühlwasserchemikalie
chem. Formel: NO3
Farbe, Aggregat- zustand: weißes Pulver; Lösungen sind farblos
Geruch: geruchlos
Eigenschaften: Oxidationsmittel, Feuergefahr bei Berührung mit brennbaren Stoffen, beim Erhitzen Bildung giftiger brauner nitroser Gase.


Salzsäure
Verwendung: Kesselstein-Entfernungsmittel
chem. Formel: HCl
Aggregatzustand: Salzsäure ist in Wasser gelöstes Chlorwasserstoffgas. Im Bordbetrieb wird eine 30-35 %ige Lösung (rauchende Salzsäure) eingesetzt. Der "Rauch" ist Chlorwasserstoffgas.
Farbe: farblos
Geruch: stark sauer, ätzend, erstickend
Eigenschaften: stark sauer und ätzend.


Trinatriumphosphat
Verwendung: Kesselwasserchemikalie
chem. Formel: Na3PO4
Aggregatzustand: fest, schuppenartig
Farbe: weiß oder hellgrau
Geruch: geruchlos
Eigenschaften: Lösungen sind stark alkalisch. Ätzwirkung auf Haut, Augen und Atemwege!

(2) Benzol, Tetrachlorkohlenstoff, Tetrachlorethan, Pentachlorethan oder Chloroform (Trichlormethan) sowie Arbeitsstoffe, die mehr als 1 vom Hundert ihres Gewichtes dieser Stoffe enthalten, dürfen für den Bordbedarf nicht an Bord gebracht und verwendet werden.

§ 163b Lagerung und Bereithaltung

(1) Gefährliche Arbeitsstoffe müssen in den Originalgebinden in den dafür vorgesehenen Betriebsräumen gelagert werden.

(2) Gefährliche Arbeitsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C für den Bordbedarf müssen sich in festen, gut verschlossenen Behältern von höchstens 20 l Inhalt befinden und entsprechend gekennzeichnet sein. Sie dürfen nur in den hierfür vorgesehenen Räumen aufbewahrt werden.

DA

Entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 21 °C sind als leicht entzündliche Flüssigkeiten zu bezeichnen. Hierzu gehören z.B. Benzin, Reinigungsmittel, Verdünnungsmittel, Lösemittel und Lösemittelgemische.

(3) Arbeitsstoffe, die in gefährlicher Weise miteinander reagieren können, sind so zu lagern, dass eine wirksame Trennung erreicht wird.

DA

Die nebenstehende Tabelle gibt eine Übersicht über mögliche gefährliche Reaktionen zwischen denjenigen gefährlichen Arbeitsstoffen, die häufig im Bordbetrieb verwendet werden.

(4) Gefährliche Arbeitsstoffe dürfen am Arbeitsplatz höchstens in je einem Originalgebinde zur Verwendung bereitgehalten werden. Die sichere Halterung dieser Behälter muss bei den im Seebetrieb vorkommenden Bewegungen, Schräglagen und Beanspruchungen gewährleistet sein. Die Gebinde müssen nach der Entnahme von Teilmengen wieder wirksam verschlossen werden. Gefährliche Arbeitsstoffe mit einem Flammpunkt unter 21 °C dürfen am Arbeitsplatz nicht bereitgehalten werden.

DA

Zur sicheren Halterung der Behälter gehört auch die Vorsorge gegen Durchscheuern und Leckagen sowie deren Folgen.

§ 163c Betriebsanweisung

Der Unternehmer hat den Inhalt der anzuwendenden Vorschriften in einer Betriebsanweisung darzustellen und an geeigneter Stelle an Bord auszulegen.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die im Handel erhältlichen Gruppen-Betriebsanleitungen benutzt werden.

§ 163d Unterweisung der Versicherten

Die Versicherten müssen vor dem Umgang mit den an ihren Arbeitsplätzen verwendeten gefährlichen Arbeitsstoffen über die auftretenden Gefahren und über die entsprechenden Abwehrmaßnahmen unterwiesen werden.

§ 163e Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung

(1) Beim Umgang mit giftigen, ätzenden oder reizend wirkenden Arbeitsstoffen müssen geeignete persönliche Schutzausrüstungen getragen werden.

DA

Beim Arbeiten mit ätzenden Arbeitsstoffen sowie Säuren oder Laugen sind auch die Augen stark gefährdet, da leicht Flüssigkeitsspritzer entstehen. Deshalb ist für diese Arbeiten neben Schutzhandschuhen und gegebenenfalls Schürze und Gummistiefeln unbedingt eine Schutzbrille erforderlich.

(2) Arbeitskleidung und persönliche Schutzausrüstung, die durch gefährliche Arbeitsstoffe verunreinigt sind, müssen nach Beendigung der Arbeiten gereinigt werden. Ist dieses nicht sofort möglich, so müssen sie außerhalb des Unterkunftsbereiches getrennt von anderer Kleidung und persönlicher Schutzausrüstung aufbewahrt werden. Sind Atemschutzgeräte der Brandschutzausrüstung eingesetzt worden, so müssen diese sofort in gebrauchsfertigen Zustand versetzt und an den vorgeschriebenen Aufbewahrungsort gebracht werden.

§ 163f Arbeiten an Deck und in Schiffsräumen

(1) Arbeiten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet werden, sollen nach Möglichkeit auf dem freien Deck ausgeführt werden.

(2) Müssen Arbeiten unter Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe in Schiffsräumen durchgeführt werden, so darf dies nur unter der Aufsicht eines Schiffsoffiziers geschehen. Dieser hat vor Beginn der Arbeiten mögliche Gefahren festzustellen und die zum sicheren Arbeiten erforderlichen Maßnahmen in einer Arbeitsanweisung festzulegen.

DA

In der Verordnung über gefährliche Stoffe ( GefStoffV) wird eine schriftliche Arbeitsanweisung für solche Fälle gefordert, in denen der Raum nicht schnell und ungehindert durch Türen verlassen werden kann. Zu den beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen in Räumen erforderlichen Maßnahmen gehören insbesondere

§ 163g Zünd- und Wärmequellen

Im Bereich von Zünd- und Wärmequellen ist die Verwendung gefährlicher Arbeitsstoffe nicht zulässig.

DA

Bei der Verwendung entzündlicher, leicht entzündlicher und hochentzündlicher Arbeitsstoffe können explosionsfähige Dampf-Luft-Gemische entstehen. Auch bei Verwendung nichtentzündlicher Arbeitsstoffe können sich durch Wärme Zersetzungsprodukte bilden, die die Gesundheit stark gefährden. Es müssen deshalb vor allem folgende Zünd- und Wärmequellen ausgeschlossen werden:

§ 163h Handhabung gefährlicher Flüssigkeiten

(1) Zum Entnehmen von gefährlichen Flüssigkeiten aus Vorratsbehältern sind Vorrichtungen zu benutzen, die das Verspritzen oder Verschütten verhindern.

DA

Solche Vorrichtungen sind z.B. Pumpen, Ballonkipper und Heber.

(2) Gefährliche Flüssigkeiten dürfen nicht mit dem Munde angesaugt werden.

(3) Gefährliche Flüssigkeiten dürfen auch beim Handtransport nur in geschlossenen, bruchfesten Gefäßen oder in geschlossenen Flaschen mit Schutzmantel befördert werden.

§ 163i Strahlgeräte

Arbeiten mit Strahlgeräten, bei denen gefährliche Arbeitsstoffe verwendet oder freigesetzt werden, dürfen nur mit angelegter persönlicher Schutzausrüstung durchgeführt werden.

DA

Zu den Strahlgeräten gehören u. a. Hochdruck-, Dampf-, Flüssigkeits-, Kupferschlacke- und Metallkugelstrahlgeräte.

§ 163j Abfälle

Hilfsmittel, die mit gefährlichen Arbeitsstoffen verunreinigt wurden, müssen nach Gebrauch vernichtet oder in dichtschließenden Stahlbehältern aufbewahrt werden.

DA

Solche Hilfsmittel sind z.B. Putzwolle, Putzlappen, Quaste, Twiste oder Bürsten.

Vgl. § 181.

VII. Brandschutz

A. Bau und Ausrüstung

§ 164 Allgemeines

- Aufgehoben -

§ 165 Abschluss der Schiffsräume

- Aufgehoben -

§ 166 Bauteile mit hohen Oberflächentemperaturen

- Aufgehoben -

§ 167 - frei -

§ 168 Räume und Einrichtungen für Acetylen- und Sauerstoff-Flaschen

- Aufgehoben -

§ 169 Schweißausrüstungen

- Aufgehoben -

§ 170 Einrichtungsgegenstände

- Aufgehoben -

§ 171 Öfen und Herde

(1) Die Bauart von Öfen und Herden für flüssige und feste Brennstoffe muss den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln entsprechen. Der sichere Betrieb muss auch bei den im Seebetrieb vorkommenden Bewegungen und Schräglagen gewährleistet sein.

DA

Diese Forderungen gelten als erfüllt, wenn Bauart und Ausführung den Vorschriften des Germanischen Lloyds oder einer anderen anerkannten Klassifikationsgesellschaf entsprechen. § 37 bleibt unberührt. Vgl. auch DIN EN 1 und DIN 4787-1.

(2) Jedem Heizofen und Herd ist eine übersichtliche Betriebsanleitung beizugeben.

DA

Diese Betriebsanleitung muss insbesondere Hinweise auf die Aufstellung, den Betrieb und die Bedienung des Ofens bzw. Herdes enthalten. Für Ölöfen und -herde ist ein zusätzlicher Hinweis auf regelmäßige Funktionskontrollen des Ölreglers erforderlich, die alle zwei Jahre von Fachfirmen durchzuführen sind.

(3) Öfen, Herde, Rauchrohre müssen sicher befestigt und von Bauteilen so weit entfernt sein, dass keine Brandgefahr besteht. Brennbare Bauteile in der Nähe von Öfen, Herden und Rauchrohren müssen gegen Wärmeeinwirkung geschützt sein.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn

  1. der Sicherheitsabstand der Öfen, Herde und Rauchrohre von Bauteilen und festem Inventar, z.B. Schränken, aus brennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen, z.B. Beschichtungen, mindestens 500 mm beträgt,
  2. bei geringerem Abstand als 500 mm bis zu einem Mindestabstand von 250 mm Bauteile sowie festes Inventar mit etwa 0,5 mm dicken Stahlblechplatten von ausreichender Größe versehen sind und zwischen den Blechplatten und der Unterlage ein mindestens 30 mm breiter, freier Zwischenraum und ein anderer wirksamer Schutz gegen Wärmestrahlung vorgesehen sind,
  3. im Bereich der Durchführung durch Bauteile aus brennbaren oder schwerentflammbaren Baustoffen das Rauchrohr mit einem Überrohr von doppeltem Rauchrohrdurchmesser versehen ist und der umlaufende Sicherheitsabstand des Überrohres von den Bauteilen wenigstens 50 mm beträgt und dieser Bereich mit nichtbrennbarem Werkstoff ausgefüllt ist.

(4) Unter den ölbefeuerten Öfen und Herden sind öldichte Wannen anzuordnen, die austretendes Heizöl sicher auffangen oder abführen können. Im Bereich von Öfen und Herden für feste Brennstoffe müssen Fußböden aus einem nichtbrennbaren Werkstoff bestehen.

DA

Diese Vorschrift gilt auch als erfüllt, wenn der Fußboden mit einer nichtbrennbaren Auflage versehen ist.

(5) Rauchrohre müssen aus Stahlblech bestehen, fest gehaltert und einschließlich der Anschlüsse dicht sein. Sie müssen mit Steigung auf kürzestem Wege ins Freie führen und so verlegt sein, dass der erforderliche Zug vorhanden ist. Sie müssen einen ausreichenden Querschnitt haben und mit Rauchhauben oder H-Rohren ausgerüstet sein. Klappbare Rauchhauben sind unzulässig. Rauchrohre dürfen nicht durch Einbauten hindurchgeführt werden.

(6) Klappen zur Begrenzung des Rauchrohrzuges müssen auch in geschlossener Stellung mindestens ein Viertel des Abzugsquerschnittes freilassen.

(7) Öfen und Herde für feste Brennstoffe müssen so gebaut sein, dass eine Absperrung des Rauchabzuges durch Überfüllung ausgeschlossen ist.

(8) Räume, in denen Öfen und Herde aufgestellt sind, müssen nichtabsperrbare Lüftungsöffnungen haben, die eine ausreichende Zufuhr von Verbrennungsluft vom Freien her gewährleisten.

DA

Die nichtabsperrbare Öffnung soll dem Querschnitt des Rauchrohres entsprechen, jedoch mindestens 150 cm2 betragen.

(9) Über Öfen, Herden oder in deren unmittelbarer Nähe dürfen keine Haken oder andere Einrichtungen angebracht sein, welche ein Aufhängen von Kleidungsstücken oder Ablegen von Gegenständen ermöglichen.

(10) In der Nähe der Öfen und Herde muss deutlich erkennbar und dauerhaft auf die Gefahren durch Rauchgase und auf unachtsame Bedienung hingewiesen werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Warnschilder in genügender Größe mit folgender Aufschrift angebracht sind:

"Vorsicht!
Lebensgefahr!

Bei Betrieb des Ofens (Herdes) stets für guten Abzug der Rauchgase und eine ständige Belüftung des Raumes sorgen! (Keine Feuerung in die Rauchabzugsöffnung werfen!) Keine Kleider am oder über dem Ofen trocknen!"

§ 172 Pyrotechnische Notsignale

- Aufgehoben -

§ 173 Feuerlöschanlagen

- Aufgehoben -

§ 174 Tragbare Feuerlöscher

- Aufgehoben -

§ 175 Brandschutzausrüstung

- Aufgehoben -

§ 176 - frei -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 177 - frei -

§ 178 - frei -

§ 179 Schweißen und andere Feuerarbeiten

DA

Zu den Schweißarbeiten gehören Schweiß- und Schneidarbeiten (Brennen) sowie sonstige Feuerarbeiten wie Anwärmen, Härten, Löten.

Bei allen Arbeiten ist besondere Sorgfalt erforderlich. Nur dadurch können Brandschäden, die auf Schweißarbeiten zurückzuführen sind, verhindert werden.

Die Gefahren bei Schweißarbeiten beruhen auf

  1. der hohen Temperatur der sichtbaren Flamme (bis 3200 °C),
  2. der Tatsache, dass Funken und Schmelzperlen mehrere Sekunden lang eine zündfähige Temperatur haben, obwohl sie keine Glutfärbung mehr aufweisen,
  3. der Möglichkeit, dass Funken weit umhersprühen.

(1) Alle Sicherheitsmaßnahmen bei Schweißarbeiten sind von einem Schiffsoffizier zu überwachen.

DA

Zu den Sicherheitsmaßnahmen gehört insbesondere, dass

  1. in der näheren Umgebung der Arbeitsstelle einschließlich der abgekehrten Seite der Schweißstelle, z.B. an Schotten oder Decks, sämtliche Gegenstände oder Werkstoffe entfernt oder gegen Funkenflug mit Blechplatten oder nichtbrennbaren Platten abgedeckt sind,
  2. in Maschinenräumen Tankdecken und Bilgen von Öl und Fett gründlich gesäubert sind,
  3. durch Abdecken oder Schließen von Öffnungen oder Schlitzen Flammen, Funken oder glühende Metallteile nicht in andere Schiffsräume gelangen können,
  4. in der Nähe der Arbeitsstelle tragbare Feuerlöscher der Brandklassen a B C bereitgehalten werden,
  5. eine Brandwache aufgestellt wird.

(2) Vor Beginn der Schweißarbeiten in Schiffsräumen sind Maßnahmen für das sichere Arbeiten in diesen Räumen zu treffen.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Vorkehrungen für den Abzug der Gase getroffen sind und ausreichende Zufuhr von Frischluft gewährleistet ist.

(3) Schweißarbeiten dürfen nicht ausgeführt werden an Stellen, für die ein Rauch- oder Feuergebrauchsverbot besteht, ferner an oder in der Nähe von offenstehenden Schiffsräumen, in denen feuer- oder explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände sich befinden. Schweißarbeiten dürfen auch nicht ausgeführt werden an Bauteilen mit entzündlichen Werkstoffen sowie an Wänden und Decken von Schiffsräumen, in denen explosions- und feuergefährliche Gase entstehen können.

DA

Zu den Schiffsräumen, in denen explosionsfähige und feuergefährliche Gase bzw. Dämpfe entstehen können, gehören z.B. Akkumulatorenräume, Räume für die Lagerung von Acetylen- und Sauerstoff-Flaschen, Räume für die Aufbewahrung von entzündlichen Flüssigkeiten für den Bordbedarf. Besondere Vorsicht ist immer dann geboten, wenn brennbare oder schwerentflammbare Isolierungen mit Kleber verwendet wurden, z.B. in Ladekühlräumen.

(4) Schweißarbeiten an Deck dürfen nicht in der Nähe der Luftrohre von Tanks oder Behältern mit entzündlichen Stoffen vorgenommen werden.

(5) Bei Schweißarbeiten dürfen Bauteile, die an nicht gasfreie Schiffsräume angrenzen, nicht erhitzt werden.

(6) Schweißarbeiten an oder in der Nähe von Tanks oder Behältern, in denen sich brennbare Gase oder Flüssigkeiten befunden haben, dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese zuvor entleert, gereinigt und gasfrei gemacht sind und das Gasfreiheitszeugnis eines Sachverständigen vorliegt. Zugehörige Leitungen und Luftrohre müssen vor Beginn der Schweißarbeiten ebenfalls entleert, gereinigt und gasfrei gemacht werden.

DA

Hinsichtlich des Betretens von gefährlichen Schiffsräumen s. § 77.

Vgl. auch F 4 Richtlinie für das Arbeiten in gefährlichen Räumen vom 28. Juni 1988.

Bei der Reinigung ist darauf zu achten, dass keine Rückstände bleiben, die zum Nachgasen führen.

(7) Schweißarbeiten an Schiffsteilen, Kesseln, Druckbehältern und anderen Einrichtungen, an die besondere Festigkeitsanforderungen gestellt werden, dürfen mit Bordmitteln nur in Notfällen vorgenommen werden. Diese Schweißarbeiten sind der See-Berufsgenossenschaft unverzüglich zu melden. Bei nächster Gelegenheit sind die Schweißstellen durch den Technischen Aufsichtsdienst der See-Berufsgenossenschaft oder durch Besichtiger einer anerkannten Klassifikationsgesellschaft prüfen zu lassen.

(8) Unmittelbar nach Beendigung der Schweißarbeiten ist sorgfältig zu untersuchen, ob an der Arbeitsstelle oder in deren Umgebung befindliche Gegenstände oder Stoffe entzündet oder zum Schwelen gebracht worden sind. Dabei ist besonders auf versteckte Stellen, Hohlräume, Fugen oder Risse zu achten. Diese Untersuchung ist in geringen Zeitabständen zu wiederholen, bis eine fühlbare Übertemperatur oder ein Schwelen nicht mehr festzustellen ist.

§ 180 Bedienung von Öfen und Herden für flüssige und feste Brennstoffe

(1) Während des Betriebes der Öfen und Herde dürfen die Lüftungsöffnungen der Aufstellungsräume nicht dichtgesetzt werden.

(2) Über Öfen und Herden oder in unmittelbarer Nähe dürfen keine Kleidungsstücke zum Trocknen aufgehängt oder sonstige Gegenstände abgelegt werden.

(3) Bei Öfen und Herden für feste Brennstoffe dürfen entzündbare Flüssigkeiten zum Anfachen des Feuers nicht verwendet werden.

(4) Beim Nachfüllen von festem Brennstoff muss der Querschnitt des Rauchabzugrohres frei bleiben.

(5) Schalenbrenner sind regelmäßig auf Sauberkeit zu prüfen, erforderlichenfalls zu reinigen, damit die Betriebssicherheit gewährleistet ist.

§ 181 Feuergefährliche Abfälle

Selbstentzündliche und feuergefährliche Abfälle dürfen an Bord nicht ungeschützt aufbewahrt werden. Zum vorübergehenden Aufbewahren sind Stahlblechbehälter mit dichtschließendem Deckel aufzustellen und kenntlich zu machen. Diese Behälter dürfen in feuer- und explosionsgefährdeten Räumen nicht stehen.

DA

Zu den selbstentzündlichen und feuergefährlichen Abfällen gehören z.B. Putzwolle, Putzlappen, die mit Ölen oder Fetten getränkt sind.

§ 182 - frei -

§ 183 Einsatzbereitschaf der Feuerschutzmittel

(1) Feuerschutzmittel zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren sind in gutem Zustand zu halten. Sie müssen jederzeit zum sofortigen Einsatz bereit sein.

DA

Zu den Feuerschutzmitteln gehören z.B. Verschlusseinrichtungen für Lüfterkanäle, Feuerlöschanlagen und -geräte, Feuermeldeanlagen. Selbsttätige Feuermelder, z.B. Frühwarnmelder, sind zu reinigen oder auszuwechseln, wenn sie wegen ihrer zunehmenden Ansprechempfindlichkeit Fehlalarme auslösen.

(2) Ist die Löschwasserversorgung durch schiffseigene Anlagen im Hafen nicht gewährleistet, so muss die Versorgung auf andere Art sichergestellt werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Löschwasser vom Versorgungsnetz an Land bzw. im Dock über Druckschläuche in das Feuerlöschnetz des Schiffes gegeben werden kann.

Bei unterschiedlichen Anschlussgrößen ist der Internationale Landanschluss zu verwenden. Vgl. hierzu das Internationale Übereinkommen zum Schutz des menschlichen Lebens auf See Kapitel II-2 SOLAS 74/88.

(3) Der Zustand sowie die Betriebsbereitschaft der Feuerschutzmittel sind - mit Ausnahme der monatlich zu prüfenden Brandklappen in Trennflächen vom Typ "A" und Verschlussvorrichtungen der Lüftungssysteme - halbjährlich an Bord zu prüfen. Die Prüfungen sind von einem Schiffsoffizier zu überwachen. Das Ergebnis der Prüfungen ist in das Schiffstagebuch einzutragen. Jeder Mangel und seine Beseitigung ist ausdrücklich zu vermerken.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn Löschmittel, Löschgeräte, Feuerlöschpumpen, Notfeuerlöschpumpen, Kohlensäure-Feuerlöschanlagen oder andere Feuerlöschanlagen, fernbetätigte Absperrvorrichtungen für Entnahmeleitungen von Brennstofftanks, Verschlussvorrichtungen für Lüfterkanäle, Notschaltvorrichtungen für elektrisch betriebene Lüftermotoren, Brennstoffpumpen, Kesselgebläse, Separatoren und Ladepumpen sowie Wellentunneltüren usw. im Rahmen der Feuerschutzübungen kontrolliert werden.

(4) Nach jedem Einsatz sind Maske und Lungenautomat der Atemschutzgeräte zu reinigen.

DA

Aus hygienischen Gründen sind die Geräteteile nach der Reinigung zu desinfizieren.

(5) Benutzte Feuerlöscher - auch wenn sie nur teilweise entleert worden sind - müssen unverzüglich nachgefüllt werden. Zum Nachfüllen dürfen nur zugelassene Ersatzfüllungen verwendet werden.

DA

Hinsichtlich Reservefüllungen siehe Schiffssicherheitsverordnung.

(6) Ganz oder teilweise entleerte Druckluftflaschen für Atemschutzgeräte sind unverzüglich gegen volle Flaschen auszuwechseln. Die Flaschen müssen mit der Beschriftung "Atemluft" gekennzeichnet sein.

(7) Ein Kompressor zum Füllen der Druckluftflaschen muss reine Luftansaugen können. In höchstens 30 Minuten muss Druckluft für eine Reservefüllung erzeugt werden können.

DA

Die Forderung des Satzes 1 gilt als erfüllt, wenn die angesaugte Luft so frei von schädlichen Gasen, Dämpfen und Schwebstoffen ist, dass der Kompressor Atemluft liefert, die DIN EN 12.021 entspricht.

Ein Kompressor zum Befüllen von Druckluftflaschen der Atemschutzgeräte soll, wenn entsprechende technische Möglichkeiten gegeben sind, von der Hauptstromquelle unabhängig betrieben werden können.

(8) Die Flaschen oder Druckbehälter der Gas-Feuerlöschanlagen sind jährlich auf ihren Inhalt zu prüfen. Die Prüfergebnisse sind in das Kontrollbuch einzutragen.

DA

Das Kontrollbuch für die Eintragung der Prüfergebnisse muss im Flaschenraum zur Verfügung sein. Das Kontrollbuch ist ein Nebentagebuch zum Schiffstagebuch und unterliegt den gleichen Regeln für Eintragungen, Aufbewahrungen usw.

In der Regel werden die CO2-Flaschen an Bord gewogen. Messungen der Flaschenfüllstände mit einem Isotopen-Prüfgerät dürfen nur von Strahlenschutzsachverständigen durchgeführt werden.

(9) Tragbare und fahrbare Feuerlöscher sind alle zwei Jahre durch einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen auf ihren einsatzbereiten Zustand zu prüfen. Ein Vermerk über die Prüfung ist am Gerät dauerhaft anzubringen.

DA

Als anerkannte Sachverständige gelten insbesondere die Hersteller der Feuerlöscher sowie deren Beauftragte.

(10) Gas-Feuerlöschanlagen, Feuermeldeanlagen und Schaum-Feuerlöschanlagen müssen alle zwei Jahre, Berieselungsanlagen von Druckwassersprüh-Feuerlöschanlagen jährlich durch einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen auf ihren einsatzbereiten Zustand überprüft werden. Die Überprüfung der Anlagen ist in das Schiffstagebuch einzutragen.

DA

Als anerkannte Sachverständige gelten die Hersteller der Feuerlöschanlagen und Feuermeldeanlagen sowie deren Beauftragte.

§ 184 Rauchen, Gebrauch von offenem Licht und anderen Zündquellen

(1) Aus gekennzeichneten feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen sind offenes Licht und andere Zündquellen fernzuhalten. Das Rauchen in diesen Bereichen ist verboten. Auf das Verbot ist deutlich erkennbar und dauerhaft hinzuweisen.

(2) In den Laderäumen und in der Nähe offener Ladeluken darf nicht geraucht werden. An Lukensüllen müssen innen Verbotszeichen "Rauchen verboten" angebracht sein.

(3) In Laderäumen, in denen sich entzündbare Gase oder Dämpfe ansammeln können, ist der Gebrauch offenen Lichts und anderer Zündquellen verboten.

(4) In den Unterkunftsräumen ist das Rauchen in der Koje und liegenderweise auf Sofas verboten.

VIII. Schutz gegen Lärm und Vibrationen

A. Schutz gegen Lärm

§ 185 Begriffsbestimmungen

- Aufgehoben -

§ 186 Lärmminderung

- Aufgehoben -

§ 187 Durchführung der Schallpegelmessungen

- Aufgehoben -

§ 188 Persönlicher Schallschutz

- Aufgehoben -

§ 188a Zusätzliche Schallquellen

(1) Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern dürfen von Versicherten während der Arbeitszeit nicht benutzt werden.

(2) Tonwiedergabegeräte mit Kopfhörern müssen von Versicherten während der arbeitsfreien Zeit so eingestellt sein, dass Gefahrensignale unbeeinträchtigt erkannt werden können.

DA

Hierzu zählen z.B. Kassetten-Abspielgeräte und Radiogeräte mit Kopfhörern. Tonwiedergabegeräte in diesem Sinne sind nicht UKW-Sprechfunkgeräte, Wachempfänger nach Kapitel IV, SOLAS 74/88.

§ 189 Signalerkennung

- Aufgehoben -

§ 190 Lärmbereiche

- Aufgehoben -

§ 191 Grenzwerte und NR-Kurven (einschließlich Tabellen und Schaubild)

- Aufgehoben -

§ 192 Besondere Regelungen

(1) Auf Seeschiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 1000 sind alle möglichen Maßnahmen, die zu wirtschaftlich vertretbaren Kosten durchgeführt werden können, zu treffen, um einen Schalldruckpegel in den Wohnräumen von 60 dB(A) und in den Messen von 65 dB(A) nicht zu überschreiten.

(2) Auf Seeschiffen mit einer Bruttoraumzahl unter 1000, die das Fahrtgebiet der Küstenfahrt nicht überschreiten und nur einen geringen Teil des Tages oder der Nacht fahren, darf der Schalldruckpegel in den Wohnräumen und Messen 70 dB(A) betragen, wenn

  1. Versicherte nicht ständig an Bord wohnen oder
  2. Versicherte ständig an Bord wohnen und die Lärmerzeuger während der Hafenliegezeit nicht in Betrieb sind.

§ 193 Luftschalldämmung von Wänden im Unterkunftsbereich

(1) Die Wände im Unterkunftsbereich müssen eine ausreichende Dämmung des in den anliegenden Räumen entstehenden Lärms bewirken.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn für das Material der Wände eine Baumusterprüfung nach DIN 52210 durchgeführt wurde und die bewerteten Bau-Schalldämm-Maße Rw'

durch Prüfberichte und Formblätter nachgewiesen sind. Die Regelung für Wohnräume gilt auch für Schlafräume.

Die Messungen der Luftschalldämmung des Wandmaterials sind ohne Lüftungsöffnungen und Türen durchzuführen. Wände in diesem Sinne sind nicht die Trennwände, die die Wohneinheit eines Besatzungsmitgliedes unterteilen.

(2) Ist ein begründeter Anlass zu der Annahme gegeben, dass die Luftschalldämmung der Wände nach Einbau - bei Vorhandensein der schallabsorbierenden Ausstattung der Wohn- und Schlafräume - nicht ausreicht, so ist eine Messung der Luftschalldämmung durchzuführen.

DA

Begründeter Anlass ist u.a. dann gegeben, wenn

Die Luftschalldämmung gilt als nicht ausreichend, wenn das bewertete Bau-Schalldämm-Maß RWS', gemessen an eingebauten Trennwänden ohne Türen und Lüftungsöffnungen, das in der D zu (1) festgelegte bewertetet Bau-Schalldämm-Maß RW' um mehr als 3 dB unterschreitet.

§ 194 - frei -

B. Schutz gegen Vibrationen

§ 195 Schutz gegen Vibrationen (mechanische Schwingungen)

(1)  - Aufgehoben -

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Einrichtungen, die Vibrationen erzeugen und schiffbauliche Verbände so ausgeführt sowie Unterkunftsräume so angeordnet und gestaltet sind, dass Schlaf und Erholung der Versicherten durch Vibrationen nicht beeinträchtigt werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Bedingungen der I6 Richtlinien für zulässige mechanische Schwingungen auf Seeschiffen vom 24. Oktober 1987 erfüllt sind.

IX. Küche und Bedienung

A. Bau und Ausrüstung

§ 196 Allgemeines

Küchen und Vorratsräume, Messen und Pantries sind betriebs- und unfallsicher einzurichten.

DA

Vgl. auch Verordnung über die Unterbringung der Besatzungsmitglieder an Bord von Kauffahrteischiffen sowie Technische Regeln für Bau und Ausrüstung von Unterkunftsräumen auf Seeschiffen vom 8. Februar 1973 (BGBl. I S. 66).

§ 197 Einrichtung

- Aufgehoben -

§ 198 Ausrüstung

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 199 Umgang mit besonderen Einrichtungen

(1) Messer, Beile, Spieße und andere spitze und scharfe Gegenstände sind unmittelbar nach Gebrauch sicher abzulegen.

(2) Bei Koch-, Brat- und Fettbackgeräten ist ein den Seegangsbedingungen entsprechender Füllstand einzuhalten.

(3) Fettbackgeräte mit heißem Fett dürfen nicht transportiert werden.

(4) Weder Wasser noch tropfnasses oder vereistes Brat- oder Backgut dürfen in heißes Fett gebracht werden.

(5) Fettfilter in Ab- oder Umlufteinrichtungen sind regelmäßig zu kontrollieren und bei Bedarf zu reinigen oder auszutauschen.

X. Luken, Pforten, Rampen

A. Bau und Ausrüstung

§ 200 Allgemeine Anforderungen

- Aufgehoben -

§ 201 Luken und Lukensülle

- Aufgehoben -

§ 202 Sicherung für stählerne Lukendeckel, Pforten und Rampen

- Aufgehoben -

§ 203 Lukenabdeckung mit hölzernen Deckeln

- Aufgehoben -

§ 204 Lukensicherungen

- Aufgehoben -

§ 205 Schutzvorrichtungen an geöffneten Luken, Pforten und Rampen

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 206 Bedienen von stählernen Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen

(1) Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen dürfen erst betätigt werden, nachdem der Bedienende sich davon überzeugt hat, dass sich keine Personen im Gefahrenbereich befinden und dass die Einrichtung betriebsbereit ist.

DA

Zur Feststellung der Betriebsbereitschaft gehört nicht nur die Überprüfung der Einrichtung auf offensichtliche, gefahrbringende Mängel, sondern auch auf die Kontrolle z.B. von Ablauf ahnen, Stauräumen und Lukenabdeckungen auf lose Gegenstände, Ablageflächen sowie Bewegungs- und Schwenkbereichen.

(2) Lukenabdeckungen, Pforten und Rampen dürfen nur betätigt werden, wenn der Bedienende die gefährdenden Bewegungsvorgänge gut übersehen kann. Wenn dieses vom Bedienungsstand aus nicht möglich ist, dann ist ein Beobachtungsposten so aufzustellen, dass von diesem und dem Bedienenden gemeinsam die gefährdenden Bewegungsvorgänge eingesehen werden können.

(3) Sofern Beobachtungsstände nach § 68 vorhanden sind, müssen diese während der ganzen Dauer der gefährdenden Bewegungsvorgänge besetzt sein. 3 In allen anderen Fällen ist Sichtverbindung zwischen dem Bedienenden und dem Beobachtungsposten sicherzustellen. Ist dieses durch betriebliche Gegebenheiten vorübergehend nicht möglich, muss in geeigneter Weise gute Verständigung sichergestellt werden.

§ 207 Sichern geöffneter Luken

(1) Lade- und Ausrüstungsluken, die eine Süllhöhe von weniger als 0,80 m haben, müssen in geöffnetem Zustand durch Geländer, Ketten, Strecktaue oder sonstige gleichwertige Vorrichtungen gesichert werden.

DA

Diese Vorschrift gilt während des Ladens und Löschens als erfüllt, wenn die Schutzvorrichtungen an den Lukenseiten erforderlichenfalls vorübergehend entfernt werden, der Gefahrenbereich aber gleichzeitig abgesperrt oder in anderer geeigneter Weise gesichert wird.

Diese Vorschrift gilt für geöffnete Zwischendecksluken, soweit nicht geladen oder gelöscht wird, als erfüllt, wenn der Zutritt zu diesen Zwischendecks wirksam, z.B. durch Verschließen der Zugänge, verhindert wird.

(2) Wird in Zwischendecks und in darunterliegenden Räumen geladen oder gelöscht, ist der offene Teil der Zwischendecksluke von dem gedeckten Teil durch Netze oder in sonst geeigneter Weise gegen das Herabfallen von Personen und Ladung sicher abzusperren.

§ 208 Arbeiten an Luken

(1) Bei Arbeiten an Luken, insbesondere beim An- und Abdecken von Holzlukendeckeln, beim Einsetzen, Aussetzen oder Verfahren von Scherstöcken sowie bei der Handhabung sonstiger Lukenabdeckungen müssen die Bedienungsstellen gut zugänglich sein.

(2) Zum Öffnen oder Schließen von Zwischendecksluken muss beim Laden oder Löschen auf begehbaren Decks eine Gangbreite von mindestens 0,60 m frei bleiben.

(3) Zum Ein- und Aussetzen der Scherstöcke sind geeignete Vorrichtungen, jedoch keine offenen Haken zu verwenden. Scherstöcke dürfen nicht begangen werden. Verschiebbare Scherstöcke sind in den Endlagen zu sichern.

DA

Geeignete Vorrichtungen sind z.B. Hahnepoten mit Kettenvorläufern.

(4) Werden Scherstöcke oder stählerne Pontonlukendeckel beim Laden und Löschen in der Luke belassen, sind sie zu sichern. Ihre Sicherung ist während der Arbeit laufend zu kontrollieren.

(5) Hölzerne Lukendeckel sind während des Ladens und Löschens unfallsicher zu stapeln und gegen Verrutschen und Herabfallen zu sichern.

(6) Lukendeckel dürfen nicht zweckfremd in einer Weise benutzt werden, dass sie beschädigt werden können.

(7) Beim Stapeln von Pontonlukendeckeln sind vorgesehene Lasch- oder Sicherungseinrichtungen zu benutzen.

(8) Bei Dunkelheit muss während des Arbeitens an Deck, an Luken und in Laderäumen für ausreichende Beleuchtung gesorgt werden.

(9) Das Hinabwerfen von Lastaufnahme- und Anschlagmitteln, Werkzeugen und sonstigen Gegenständen in die Räume ist verboten.

§ 209 Sichern des Verschlusszustandes

(1) Lukenabdeckungen und Lukensicherungen auf den Wetterdecks sind auf See laufend zu überprüfen. Schalkkeile müssen auf See häufig nachgeschlagen werden; ebenso sind die Verschlüsse wetterdichter Stahllukendeckel, wenn nötig, nachzustellen.

(2) In Luken auf dem Wetterdeck müssen alle Scherstöcke während der Reise an der für sie vorgesehenen Stelle eingesetzt sein.

XI. Umschlaggeräte und sonstige Hebezeuge

A. Bau und Ausrüstung

§ 210 Allgemeine Anforderungen

- Aufgehoben -

§ 211 Kennzeichnung

- Aufgehoben -

§ 212 Zusätzliche Anforderungen an Bedienungsstände und Bedienelemente

- Aufgehoben -

§ 213 Zugänglichkeit

Zur sicheren Durchführung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten müssen gut zugängliche Arbeitsstände oder -bühnen vorhanden sein, soweit diese Arbeiten nicht von Deck aus vorgenommen werden können. Bei abgelegten Auslegern oder Bäumen müssen mindestens drei Sicherheitswindungen auf den Trommeln der Wippwerks- oder Hangerwinden verbleiben.

§ 214 Sicherheitsabstände

(1) Zwischen festen und beweglichen Bauteilen von Kranen ist in begehbaren Bereichen ein Abstand von mindestens 0,50 m in jeder Richtung, für die Breite der angrenzenden Verkehrswege von mindestens 0,60 m einzuhalten. Dienen Geländer zur Abgrenzung von Arbeits- und Verkehrsbereichen, muss der Abstand zu beweglichen Bauteilen mindestens 0,10 m betragen.

(2) Kann der Abstand von 0,50 m stellenweise nicht erreicht werden, ist dieser Bereich durch auffälligen schwarzgelben Anstrich zu kennzeichnen. Warnschilder sind anzubringen.

§ 215 Endlagenschalter für Krane

- Aufgehoben -

§ 216 Anzeigevorrichtungen

- Aufgehoben -

§ 217 Sonstige Sicherheitsvorrichtungen

(1) Schienengebundene Krane und Lauf atzen sind gegen Entgleisen, Um- und Abstürzen und gegen unbeabsichtigtes Verschieben im Seegang und bei der Arbeit zu sichern. Fahrbahnbegrenzungen, Warneinrichtungen und Schienenräumer sind vorzusehen.

DA

Diese Vorschrift gilt bei Maschinenraumkranen mit mehr als 1,5 t Nutzlast als erfüllt, wenn der Gefahr des Verrutschens durch formschlüssige Ausführung, der Gefahr des Verrollens durch einen selbsthemmenden Antrieb oder durch Bremsen vorgebeugt ist.

(2) Für Ladebäume und Kranausleger müssen ausreichende Ablagevorrichtungen, auch bei Decksladung, vorhanden sein.

(3) In Betriebsräumen müssen für den sicheren Transport von schweren Maschinenteilen an geeigneten Stellen ausreichend bemessene Befestigungsmöglichkeiten für Hebezeuge und Abfangvorrichtungen angebracht und geeignete Vorrichtungen zum Absetzen der schweren Maschinenteile vorhanden sein.

§ 218 Anordnung von Winden

- Aufgehoben -

§ 219 Sicherheitsvorrichtungen an Winden

- Aufgehoben -

§ 220 Winden mit Handantrieb

- Aufgehoben -

§ 221 Einzelteile

- Aufgehoben -

§ 222 Draht- und Faserseile

- Aufgehoben -

§ 223 Lastaufnahme- und Anschlagmittel

- Aufgehoben -

§ 224 Aufzüge und Hebebühnen

- Aufgehoben -

§ 225 Personenbeförderung

- Aufgehoben -

§ 226 Schwimmkrane und Bergungsfahrzeuge

(1) Bei Pontons von Schwimmkranen unter Last muss beim Arbeiten in ruhigem Wasser ein Sicherheitsabstand zwischen Seite Deck und Wasseroberfläche von mindestens 0,50 m an der niedrigsten Ecke, beim Arbeiten in ungeschützten Gewässern ein Sicherheitsabstand von mindestens 1,00 m eingehalten sein.

(2) Hebeeinrichtungen von Schwimmkranen und Bergungsfahrzeugen müssen den besonderen Anforderungen ihres Verwendungszweckes genügen. Diese Einrichtungen müssen so ausgeführt sein, dass sie beim Abreißen der Last nicht überschlagen. Ausreichende Stabilität des Fahrzeuges ist auch beim Abreißen der Last nachzuweisen.

§ 227 Erstmalige Prüfungen

- Aufgehoben -

§ 228 Einzelteilprüfungen

- Aufgehoben -

§ 229 Wiederkehrende Prüfungen

- Aufgehoben -

§ 230 Prüfungen nach Reparatur

- Aufgehoben -

§ 231 Bescheinigungen und Prüfbuch

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 232 Bedienung

(1) Die Bedienung der Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeuge darf nur Personen übertragen werden, die mit der Handhabung vertraut sind. Der Bedienende darf während des Betriebes keine anderen Tätigkeiten verrichten.

DA

Im Hinblick auf geeignete Kleidung vgl. § 27.

(2) Laufendes Gut darf nur an den an der Windentrommel angebrachten Vorrichtungen befestigt werden. Laufendes Gut unter Last darf nur so weit gefiert werden, dass noch mindestens drei Törns auf der Trommel verbleiben.

DA

Solche Vorrichtungen sind z.B. Seilhaken (Fingerschäkel), Keilschloss, Klemmtasche.

(3) Bei Hangerwinden mit Antrieb über Faulenzer müssen die vorgesehenen Sicherungen benutzt werden. Mit Faulenzer dürfen nur unbelastete Ladebäume getoppt oder gefiert werden. Das Verstellen des Hangers darf nur mit ordnungsgemäß befestigten und aufgetrommelten Faulenzern erfolgen. Es müssen mindestens drei Törns auf dem Spillkopf verbleiben.

(4) Angehobene Lasten sollen unverzüglich an den dazu bestimmten Stellen abgesetzt werden. Das unbeaufsichtigte Hängenlassen von Lasten ist nicht zulässig.

(5) Während des Betriebes dürfen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an Umschlaggeräten und sonstigen Hebezeugen nicht durchgeführt werden.

(6) Bei Seegang sind Lasten beim Transport mit Hebezeugen gegen Pendeln zu sichern. Dabei sind die vorgesehenen Abfangvorrichtungen zu benutzen.

§ 233 Betrieb von Flurförderzeugen oder Fahrzeugkranen

(1) In Laderäumen dürfen brennstoffbetriebene Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane nur bei ausreichender Lüftung eingesetzt werden. Bei nicht ausreichender Lüftung sind nur elektrisch betriebene Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane zu benutzen.

(2) Die Verwendung von Brennstoffen mit Flammpunkt unter 60 °C ist nicht zulässig.

DA

Zu den Brennstoffen mit einem Flammpunkt unter 60 °C gehören u. a. Benzin, Benzol, Methanol, Propan und Butan.

(3) Die Verwendung von Flurförderzeugen oder Fahrzeugkranen, die durch Verbrennungsmotoren oder durch nicht explosionsgeschützte Elektromotoren angetrieben werden, ist in explosionsgefährdeten Bereichen und Räumen nicht zulässig.

DA

Zu den explosionsgefährdeten Bereichen und Räumen gehört u. a. der Tankbereich auf Tankschiffen.

(4) Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane dürfen im Bereich von Glattdeckluken nur eingesetzt werden, wenn diese von der See-Berufsgenossenschaft genehmigte Absturzsicherungen oder Absperrungen haben oder vollständig geschlossen sind.

(5) Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane dürfen nur von Personen gefahren werden, die ausdrücklich mit der Bedienung beauftragt sind.

(6) Der Bedienende muss verhindern, dass Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane unbefugt benutzt werden.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn der Antrieb stillgesetzt und der Schlüssel aus dem Schalt- oder Anlassschloss abgezogen ist.

(7) Der Bedienende darf das Flurförderzeug oder den Fahrzeugkran erst verlassen, wenn das Fahrzeug gegen unbeabsichtigte Bewegung gesichert ist.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Feststellbremse angezogen ist und erforderlichenfalls zusätzliche Sicherungen durch Vorlegen von Klötzen oder Anbringen von Laschungen getroffen sind.

(8) Der Bedienende darf Flurförderzeuge oder Fahrzeugkrane bei hochgefahrener oder hängender Last nicht verlassen.

(9) Flurförderzeuge sind in möglichst niedriger Stellung des Lastaufnahmemittels zu verfahren. Mit hochgestelltem Lastaufnahmemittel darf die Last nur zum Auf- und Absetzen verfahren werden.

§ 234 Arbeiten mit gekuppelten Ladebäumen

(1) Beim Arbeiten mit feststehenden Ladebäumen und gekuppelten Ladeseilen ist die bei diesem Verfahren verminderte Nutzlast einzuhalten.

(2) Die Bäume sind nach außen durch Preventer festzusetzen. Die Gei darf hierbei als Preventer verwendet werden, wenn sie ausreichend stark bemessen ist. Die Preventer dürfen nur an den hierfür vorgesehenen Augen, Klampen oder Pollern befestigt werden.

§ 235 - Aufgehoben -

§ 236 Laufende Wartung

(1) Die Umschlaggeräte und sonstigen Hebezeuge sind laufend bordseitig zu prüfen und zu warten. Das Ergebnis ist in das Prüfbuch einzutragen.

DA

Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Sicherheitsvorrichtungen, wie z.B. Bremsvorrichtungen, Endlagenschalter, Bedienelemente, sowie die Beschaffenheit des laufenden und stehenden Gutes und stark beanspruchter Einzelteile zu richten.

(2) Spleiße in Drahtseilen und Fasertauwerk sind sachgemäß auszuführen. Laufendes Gut und Stroppen dürfen nicht, Rundstroppen nur an einer Stelle zusammengespleißt sein.

DA

Diese Vorschrift gilt für Spleiße in Drahtseilen als erfüllt, wenn die Ausführung nach DIN 3089 oder in gleichwertiger seemannschaftlich bewährter Weise erfolgt und bei Augspleißen die Litzen mindestens sechsmal durchgesteckt werden. Sie gilt für Spleiße in Fasertauwerk als erfüllt, wenn die Ausführung einschlägiger seemannschaftlicher Praxis entspricht und die Kardeele mindestens dreimal durchgesteckt werden.

(3) Die Schäkel zwischen Windenläufern und Ladehaken müssen Schlitzbolzen haben und mit der Öffnung nach unten durchgesteckt sein.

(4) Ketten und Seile dürfen nicht durch Knoten gekürzt oder verbunden sein. Ketten dürfen nicht durch behelfsmäßige Glieder verbunden werden. Hangerketten dürfen nur so befestigt sein, dass der Schäkel in der Rundung des Kettengliedes gut aufliegt.

§ 237 Erneuerung von Einzelteilen und Seilen

(1) Ketten, Ringe, Haken, Schäkel, Bolzen und Blockaufhängungen usw. müssen erneuert werden, wenn sich ihre Dickenabmessungen um 10 % oder mehr verringert oder sie sich sichtbar verformt haben.

(2) Drahtseile müssen ausgewechselt werden, wenn auf einer Länge vom achtfachen Seildurchmesser die Zahl der gebrochenen sichtbaren Einzeldrähte mehr als ein Zehntel aller Drähte im Seil beträgt oder das Seil Bruchstellen oder stärkeren Rostansatz aufweist.

(3) Bei der Beschaffung neuer Einzelteile und Drahtseile sind die Bescheinigungen über die Prüfungen in das Prüfbuch einzufügen.

§ 238 Befördern von Personen

(1) - Aufgehoben -

(2) Die besonderen Vorrichtungen zur Bergung von Insassen des Personenaufnahmemittels sind vor Inbetriebnahme anzubringen.

(3) Einrichtungen zur Personenbeförderung sind vor Inbetriebnahme eingehend zu untersuchen. Das Ergebnis dieser Untersuchung ist in das Prüfbuch einzutragen.

(4) Der Bedienende darf den Bedienungsstand der Winde nicht verlassen, solange das Personenaufnahmemittel besetzt ist. Zusätzlich muss ein seemännisch erfahrenes Besatzungsmitglied zur Aufsicht anwesend sein.

XII. Gefährliche Güter

§§ 239- 244

- frei -

Hinweis: §§ 239-244 wurden gestrichen, weil die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen (GGV See, vom 24 Juli 1991 (BGBl. I S. 1714) in der Neufassung vom 24.08.1995 (BGBl. I S. 1077) ausführliche Bestimmungen zum Transport von Gefahrgut enthält.

XIII. Fischereifahrzeuge

XIII.-1 Schiffbauliche Einrichtungen, Stabilität

A. Bau und Ausrüstung

§ 245 Stabilitätskriterien, Kränkungsversuch und Stabilitätsunterlagen

- Aufgehoben -

§ 246 - frei -

§ 247 Reling, Schanzkleid, Wasserpforten

- Aufgehoben -

§ 248 Unterkunftsräume

(1) Auf neuen Fischereifahrzeugen müssen die Auswirkungen der Schiffsbewegungen und Beschleunigungen auf die Unterkunftsräume durch die Lage dieser Räume auf ein Mindestmaß beschränkt werden, soweit die Konzeption, die Abmessungen und/oder der Verwendungszweck dies zulassen. Geeignete Maßnahmen zum Schutz der Nichtraucher vor Belästigung durch Tabakrauch sind, soweit möglich, vorzusehen.

(2) Auf vorhandenen Fischereifahrzeugen sind die Unterkunftsräume, sofern vorhanden, so zu gestalten, dass die Einwirkung von Lärm, Vibrationen und Gerüchen aus anderen Bereichen sowie die Auswirkungen der Schiffsbewegungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.

§ 248a Niedergänge, Türen, Verschlusszustand

- Aufgehoben -

§ 249 Luken

- Aufgehoben -

§ 250 Ruderanlagen

- Aufgehoben -

§ 250a Ruderhausausgänge

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 251 Beladung

(1) Fischereifahrzeuge dürfen nur so beladen werden, dass sie hinreichende Stabilität und hinreichenden Freibord behalten. Der Freibord ist der mittschiffs senkrecht nach unten gemessene Abstand von der Oberkante des Decks bis zur Wasserlinie. Der Fang und das Fanggeschirr müssen seefest gestaut und gelascht werden.

DA

Diese Vorschrift gilt hinsichtlich des Freibordes als erfüllt, wenn dieser mindestens 5 v. H. der Schiffsbreite, jedoch nicht weniger als 0,20 m beträgt und keine anderen Bedingungen einen abweichenden Freibord erfordern oder ermöglichen und ausreichende Stabilität und Festigkeit des Schiffskörpers für diesen Freibord nachgewiesen sind.

(2) Deckslast ist so zu bemessen, dass das Fischereifahrzeug auch während der Reise keine erhebliche Schlagseite wegen ungenügender Stabilität erhält. Hierbei ist besondere Rücksicht auf Gefahren durch Gewichtszunahme, z.B. im Winter infolge Vereisens oder durch frei bewegliche Flüssigkeitsmengen in Tanks, zu nehmen.

(3) - Aufgehoben -

§ 251a Benutzen von Handgriffen an Steuerrädern

Waagerechte Handgriffe an Steuerrädern dürfen nur vorübergehend benutzt werden.

§ 251b Feststellen von Wasserpforten

Es ist dafür zu sorgen, dass das Wasser an Deck jederzeit durch die Wasserpforten schnell ablaufen kann. Feststellvorrichtungen an Wasserpforten im Fangverarbeitungsbereich dürfen nur vorübergehend während der Verarbeitung des Fanges benutzt werden.

XIII.-2 Maschinenbauliche und elektrische Einrichtungen

§ 252 Maschinenleistung für Rückwärtsfahrt

- Aufgehoben -

§ 253 Ausgänge, Notausgänge

- Aufgehoben -

§ 254 Stromerzeugung, Notstromquelle

- Aufgehoben -

§ 254a Schutz gegen Überflutung

- Aufgehoben -

§ 254b Notstromquelle

- Aufgehoben -

XIII.-3 Besondere Einrichtungen

§ 255 Wetterschutz, Steckreling

- Aufgehoben -

§ 255a Strecktaue, Sicherheitsgurt, Sicherheitsleine

- Aufgehoben -

§ 255b Fischhocken

- Aufgehoben -

§ 256 Warnbeschriftung

(1) Auf Seitenfängern müssen gut lesbar und dauerhaft folgende Beschriftungen angebracht sein:

1. Im Vorschriftsbereich:

"Vorsicht! Lebensgefahr!
Nicht über laufende Leinen treten!",

2. außerdem im Bereich des Haktaurollers:

"Vorsicht!
Nicht zwischen Schanzkleid und Haktau treten!"

(2) Auf Heckfängern müssen gut lesbar und dauerhaft folgende Beschriftungen angebracht sein:

1. Zu beiden Seiten der Aufschleppe in der Nähe der Heckpforte:

"Bei geöffneter Heckpforte Absperrseil oder Kette vorziehen! Sonst Männer anseilen!",

2. auf dem Fangdeck an beiden Seiten sowie am Auf au, nach Möglichkeit über die ganze Breite des Decks:

"Vorsicht bei laufenden Leinen!"


§ 256a Steckreling, Strecktaue

(1) Die Steckreling und Strecktaue müssen schon beim Verlassen des Hafens gespannt werden. Sie dürfen während des Fischens und nur dort weggenommen werden, wo das Netz ausgebracht wird und die Fanggeschirrteile über das Schanzkleid genommen werden müssen.

(2) Auf Heckfängern ist bei geöffneter Heckpforte unverzüglich im Bereich der Pforte quer über die ganze Breite der Aufschleppe ein ausreichend starkes Absperrseil oder eine Kette zu ziehen. Ist dies aus fangtechnischen Gründen nicht möglich, ist sicherzustellen, dass sich jeder Mann anseilt. Außerdem ist das starke Drahtseil mit den Manntauen (§ 255a Abs. 2 Satz 2) anzubringen. 4

(3) Liegt Fang oder Ladung auf Deck und schützen deshalb das Schanzkleid oder die Reling nicht mehr sicher gegen Überbordfallen, ist das Schanzkleid oder die Reling mit geeigneten Mitteln so weit zu erhöhen, dass der ursprüngliche Schutz für die Besatzung wiederhergestellt wird.

§ 256b Zusatzausrüstung für Fischerei in Seegebieten, in denen Kampfstoffmunition versenkt wurde

- Aufgehoben -

XIII.-4 Fischereieinrichtungen

A. Bau und Ausrüstung

§ 257 Königsroller

- Aufgehoben -

§ 257a Fischereiwinden und andere Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 257b Fischmehlanlagen

- Aufgehoben -

§ 257c Fischverarbeitungsräume

- Aufgehoben -

§ 257d Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder, Frostblockhebeanlagen und andere Einrichtungen

- Aufgehoben -

§ 258 Hebezeuge im Fischereibetrieb

- Aufgehoben -

§ 259 Ketten

- Aufgehoben -

§ 260 Hakentauroller, Kurrleine

- Aufgehoben -

§ 260a Fischereifahrzeuge mit doppeltem Fanggeschirr

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 261 Netze und Fanggerät

(1) Netze, Fanggeräte und Rollengeschirre, die während der Fahrt nicht in Gebrauch sind, müssen an Bord gut verstaut und so festgezurrt sein, dass sie den Wasserabfluss durch die Wasserpforten nicht behindern können. Rollengeschirre und zum Übergehen neigende Fanggeschirre sind bei Überholungsarbeiten am Fanggeschirr unverzüglich zu sichern.

(2) Vorgehievte Scherbretter müssen unverzüglich durch eine Abfangvorrichtung gesichert werden; das gilt auch, wenn die Bauart der Winden es gestattet, die Kurrleinen beim Aufnehmen des Netzes an den Scherbrettern zu belassen.

(3) Reservescherbretter sind einzeln zu sichern.

(4) Kurrleinen sind gegen das Herausspringen aus den Hangerblöcken zu sichern. Diese Sicherungseinrichtungen sind regelmäßig zu überprüfen und in gutem Zustand zu halten.

(5) Transportable Leitstangen, die in oder auf das Schanzkleid oder andere Schiffsteile gesetzt werden, dürfen nur zum Aufleiten des Netzes auf eine Netztrommel und nicht für umgelenkte und belastete Seile verwendet werden.

(6) Läufer, Stagen, Stander, Blöcke, Schäkel und andere Teile von Einrichtungen zum Führen sowie Ein- und Aussetzen der Kurrleinen in der Fischerei im Eis sind im Fischereibetrieb mindestens einmal täglich auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen.

(7) Die Fischereigeschirre sind vor und während der Reise eingehend auf Abnutzung zu kontrollieren.

(8) Das Aus- und Einheben von unter Kraft stehenden Kurrleinen in Hangerblöcke ist außer bei Fischerei im Eis und beim Haken nicht zulässig. Die Läufer (Eishiever) sind nach dem Auswerfen der Kurrleinen aus dem Hangerblock in die Aufschleppe von der Kurrleine abzunehmen.

§ 261a Fischen mit doppeltem Fanggeschirr

DA

Vgl. H 1 Richtlinien für das Verhalten bei stabilitätsgefährdenden Einflüssen auf Fischereifahrzeugen vom 21. September 1989.

(1) Die Enden der Kurrleinen müssen auf den Windentrommeln mit Faserseilen oder auf eine andere selbstlösende Art befestigt werden.

DA

Kurrleinen dürfen nicht so verformt und es dürfen an oder in ihnen keine Teile derart befestigt sein, dass ein Auslaufen der Kurrleinen bei gelösten Windenbremsen be- oder verhindert wird.

Kurrleinenenden sind auf den Windentrommeln mit Fasertauwerkbändseln zu befestigen, die bei stärkerem Zug leicht reißen, um die Kurrleinen im Notfall auslaufen lassen zu können. Dabei wird empfohlen, zwischen Kurrleinenende und Fasertauwerkbefestigung einen schwachen Draht (Bändseldraht) vorzusehen, der bei weggefiertem Baum von der Windentrommel bis zum Kurrleinenblock in der Baumnock reicht und der bei stärkerem Zug leicht reißt. Dieser Bändseldraht soll beim Auslaufen der Kurrleinen das Kurrleinenende auf Zug halten, um zu verhindern, dass dieses sich infolge Kinken- oder Törnbildung an irgendeinem Teil der Bäume verfängt.

(2) Während des Fischens muss sich ein Mann ständig in der Nähe der Winde auf alten, um beim Haken des Fanggeschirrs die Kurrleine unverzüglich lösen zu können.

(3) Während der Fahrt nach den Fangplätzen und zurück dürfen Fanggeräte nur bis Windstärke 4 Beaufort (= 5,5 - 7,9 m/s) vorgeheißt an den Bäumen gefahren werden.

(4) Das Schlafen und der Aufenthalt unter Deck während des Fangbetriebes ist nur gestattet, wenn sich ständig ein Mann direkt zum sofortigen Betätigen an der Winde auf ält.

(5) Loser Fang an Deck ist durch Fischhocken zu sichern.

(6) Beim Fischen sind die Bäume in waagerechter Stellung zu fahren.

(7) Ungeschützte Öffnungen im Wetterdeck sind beim Fischen geschlossen zu halten.

§ 262 Gefährliche Arbeiten

(1) - Aufgehoben -

(2) Bei Arbeiten an Deck und an Winden ist gut anliegende Kleidung zu tragen. Dies gilt auch für Wetterschutzkleidung. Weite Ölhemden sind verboten.

(3) Es ist verboten, über laufende Leinen zu treten. Beim Vorhieven der Scherbretter darf sich niemand so aufstellen, dass er dem Windenmann die Sicht versperrt.

(4) Es darf niemand, insbesondere auf Heckfängern, an oder auf das auslaufende Fanggeschirr treten. Bei Arbeiten vor oder in der Aufschleppe hat sich jeder mit einem Sicherheitsgurt und einer Sicherheitsleine anzuseilen. Das gilt besonders für die Männer, die den Stropp zum Aufnehmen des Netzes umlegen.

(5) Während des Aussetzens und Einholens des Fanggeschirrs darf sich niemand, dessen Anwesenheit dabei nicht erforderlich ist, im Gefahrenbereich auf alten.

(6) Heckpforten sind nach dem Aussetzen oder Einholen des Fanggeschirrs unverzüglich zu schließen oder es ist eine gleichwertige Absperrung durchzuführen.

(7) Wenn bei Arbeiten an Deck die Gefahr des Sturzes ins Wasser besteht, hat der damit beauftragte Schiffsoffizier dafür zu sorgen, dass zugelassene Arbeitssicherheitswesten getragen werden. Beim Ein-Mann-Betrieb muss ständig die zugelassene Arbeitssicherheitsweste getragen werden. Die Arbeitssicherheitswesten sind von dem damit beauftragten Schiffsoffizier vor jeder Ausreise, mindestens jedoch in Zwischenräumen von einem Monat, auf ihre Beschaffenheit zu untersuchen und einmal jährlich nach den Wartungsvorschriften des Herstellers einer Prüfung zu unterziehen.

DA

Zu diesen Arbeiten gehören z.B. das Aussetzen und Einholen des Fanggeschirrs, insbesondere auf Heckfängern bei Tätigkeiten vor und in der Aufschleppe und der Einsatz von Verkehrsbooten.

(8) Bei schwerem Wetter ist der Fischereibetrieb rechtzeitig einzustellen.

(9) Kurrleinenwinden dürfen nur im Stillstand unter Aufsicht eines Beobachtungspostens abgeschmiert werden.

(10) Zwischen Brücke und Arbeitsdeck ist ein zuverlässiges Kommunikationssystem zu benutzen.

(11) Es ist ständig höchste Wachsamkeit walten zu lassen, und die Besatzung muss während der Fischfangarbeiten oder sonstiger Arbeiten an Deck vor der unmittelbar drohenden Gefahr schwerer überkommender Seen gewarnt werden.

§ 263 Bedienung der Winden

Über den Spillkopf darf mit Leinen nur gearbeitet werden, wenn ein zweiter Mann die Steuerung der Winde bedient. Bei jeder Winde mit Spillkopf ist an gut sichtbarer Stelle folgende Beschriftung anzubringen:

"Achtung! Beim Hieven und Fieren über den Spillkopf zweiter Mann an der Windensteuerung!"


§ 263a Arbeiten an Fischmehlanlagen

Bei Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten sowie bei der Beseitigung von Verstopfungen in der Anlage müssen die Schlüssel der Vorhängeschlösser und die Schlüsselsicherheitsschalter von Trocknern und Exhaustern vom Leiter der Maschinenanlage in Verwahrung genommen werden. Die Schlüssel der Schlüsselsicherheitsschalter von allen weiteren Anlageteilen der Fischmehlanlage müssen von der Person, die die Arbeiten ausführt, abgezogen und aufbewahrt werden.

§ 263b Bedienung von Fischverarbeitungsmaschinen, Fischwaschtrommeln, Transportbändern, Frostblockhebeanlagen und anderen Einrichtungen

(1) Vor Inbetriebnahme von Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbändern und Frostblockhebeanlagen ist sicherzustellen, dass sich die Anlagen einschließlich der Notstoppschalter und Schutzvorrichtungen in betriebsbereitem Zustand befinden.

(2) Vor Beginn von Instandhaltungs- und Reinigungsarbeiten ist sicherzustellen, dass Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder und Frostblockhebeanlagen nicht durch unbefugte Personen eingeschaltet werden können.

(3) Die Bedienung und Wartung der Fischverarbeitungsmaschinen, Transportbänder, Frostblockhebeanlagen und sonstigen Einrichtungen darf nur Personen übertragen werden, die mit diesen Arbeiten vertraut sind.

(4) Auf dem Wetterdeck müssen die Verlängerungsgestänge von Speigattenverschlüssen und deren lösbare Kupplungen im Fischverarbeitungsdeck zu jeder Zeit zugänglich sein.

(5) Frostblockhebeanlagen sind vor der ersten Inbetriebnahme und danach im Abstand von zwei Jahren durch einen von der See-Berufsgenossenschaft anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen.

DA

Diese Vorschrift gilt als erfüllt, wenn die Prüfung durch den Technischen Überwachungsverein oder eine andere zugelassene Stelle durchgeführt wird.

XIII.-5 Brandschutz

§ 264 Begriffsbestimmungen

- Aufgehoben -

§ 265 Geltungsbereich

- Aufgehoben -

A. Bauart und Ausrüstung

§ 266 Schiffskörper, Aufbauten

- Aufgehoben -

§ 267 Schotte, Wände und Decken in Unterkunfs- und Wirtschaftsräumen

- Aufgehoben -

§ 268 Treppen und Aufzugsschächte

- Aufgehoben -

§ 269 Türen und Trennflächen

- Aufgehoben -

§ 270 Feuerwiderstandsfähigkeit der Schotte, Wände und Decks

- Aufgehoben -

§ 271 Einzelheiten der Bauart

- Aufgehoben -

§ 272 Fluchtwege

- Aufgehoben -

§ 273 Lüftung

- Aufgehoben -

§ 274 Feuerlöschpumpen, Rohrleitungen, Anschlussstutzen und Feuerlöschteiche

- Aufgehoben -

§ 275 Feuerlöschanlagen

- Aufgehoben -

§ 276 Feuerlöscher

- Aufgehoben -

§ 277 Internationaler Landanschluss

- Aufgehoben -

§ 278 Brandschutzausrüstung

- Aufgehoben -

§ 279 Brandschutz- und Sicherheitspläne

- Aufgehoben -

XIII.-6 Rettungsmittel

A. Bau und Ausrüstung

§ 280 Ausrüstung mit Booten und anderen Rettungsmitteln

- Aufgehoben -

§ 280a Funkausrüstung

- Aufgehoben -

§ 280b Leinenwurfgerät

- Aufgehoben -

§ 281 Bootsarten

- Aufgehoben -

§ 281a Kennzeichen an Rettungsbooten und Bereitschaftsbooten

- Aufgehoben -

§ 281b Reflexstoffe

- Aufgehoben -

§ 281c Überlebensanzüge

- Aufgehoben -

§ 282 Motorrettungsboote

- Aufgehoben -

§ 283 Rettungsflöße

- Aufgehoben -

§ 284 Ausrüstung der Rettungsboote, Rettungsflöße und Bereitschaftsboote

- Aufgehoben -

§ 285 Aufstellung der Rettungsboote und Rettungsflöße; Aussetzvorrichtungen

- Aufgehoben -

§ 286 Rettungsringe

- Aufgehoben -

§ 287 Rettungswesten

- Aufgehoben -

§ 288 Generalalarmeinrichtung

- Aufgehoben -

B. Betriebsvorschriften und Vorschriften für Versicherte

§ 289 Prüfung der Rettungsmittel

- Aufgehoben -

XIII.-7 Vorschriften für Küstenkutter und Fischerboote

§ 290 Anwendungsbereich

- Aufgehoben -

§ 291 Seediensttauglichkeit

- Aufgehoben -

§ 292 Stabilität

- Aufgehoben -

§ 293 Rettungsmittel für Küstenkutter und Fischerboote

- Aufgehoben -

XIV. Taucherarbeiten

Dieser hier nicht abgedruckte Abschnitt §§ 294 bis 325 mit seinen fünf Anhängen enthält Zusatz- und Sondervorschriften für Taucherarbeiten. Bei Bedarf bitten wir den vollen Wortlaut als Sonderdruck von der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft, Ottenser Hauptstraße 54, 22765 Hamburg, zu beziehen und an dieser Stelle in die UVV See einzulegen.

XV. Fahrgastschiffe, Bäderboote, Sportanglerfahrzeuge

§ 326 Stabilität, Fahrgastzahl

- Aufgehoben -

§ 327 Reling, Schanzkleid

- Aufgehoben -

§ 328 Treppen, Notausgänge

- Aufgehoben -

§ 329 Inhaber von Befähigungsnachweisen nach StCW 95 Regel VI/1 bis VI/3

- Aufgehoben -

XVa. Tankschiffe

§ 329a - Aufgehoben -

I. Tankschiffe für die Beförderung von Rohölen, Mineralölerzeugnissen und anderen brennbaren Flüssigkeiten

§ 329b Allgemeines

- Aufgehoben -

A. Bauart und Ausrüstung

§ 329c Flammendurchschlagsicherungen in Druckausgleichleitungen der Ladetanks

- Aufgehoben -

§ 329d Überwachungseinrichtung für Lade- und Löschbetrieb

- Aufgehoben -

§ 329e Peil- und Ullageöffnungen

- Aufgehoben -

§ 329f Werkzeug

- Aufgehoben -

§ 329g Schläuche

- Aufgehoben -

§ 329h Transportable Lüfter

- Aufgehoben -

§ 329i Ladetankluken

- Aufgehoben -

§ 329j Treppen und Geländer in Ladetanks

- Aufgehoben -

§ 329k Antennen

- Aufgehoben -

§ 329l Leinen und Trossen

- Aufgehoben -

§ 329m Leckwannen

- Aufgehoben -

B. Betrieb

§ 329n Funktion und Bedienung der Flammendurchschlagsicherungen

- Aufgehoben -

§ 329o Rauchen, Gebrauch von Feuer, Schweiß- und anderer Feuerarbeiten

(1) Das Rauchen, der Gebrauch von Feuer oder offenem Licht sowie die Verwendung von Geräten mit glühenden Teilen ist auf beladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen nur in Unterkunftsräumen und auf den von der Schiffsleitung hierfür freigegebenen und entsprechend gekennzeichneten Decksflächen im Bereich des Achterschiffes erlaubt.

(2) Schweißen und andere Feuerarbeiten sind auf beladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen nur in der Maschinenwerkstatt sowie in den von der Schiffsleitung hierfür freigegebenen Bereichen des freien Decks erlaubt. § 179 bleibt unberührt.

(3) Während des Ladungsumschlags, des Entgasens und des Ballastnehmens ist das Rauchen, der Gebrauch von offenem Feuer oder Licht und die Verwendung von Geräten mit glühenden Teilen nur in solchen Aufenthaltsräumen zulässig, die von der Schiffsleitung festgelegt und von der örtlich zuständigen Behörde genehmigt sind. Diese Räume sind entsprechend zu kennzeichnen.

Da zu (2) und (3)

Die zum Rauchen und zum Gebrauch von offenem Feuer oder Licht und zur Verwendung von Geräten mit glühenden Teilen freigegebenen Bereiche sowie die zur Ausführung von Schweiß- und anderen Feuerarbeiten bestimmten Bereiche des freien Decks kann die Schiffsleitung von Fall zu Fall festlegen.

(4) Auf dem Tankschiff ist neben jedem Landgang deutlich sichtbar ein Warnschild mit dem Hinweis vorzusehen, dass das Rauchen und der Gebrauch von Feuer, offenem Licht sowie Geräten und Werkzeugen mit glühenden oder funkengebenden Teilen verboten ist. Das Warnschild muss nachts beleuchtetet sein.

§ 329p Verwendung von tragbaren Leuchten

(1) In Ladetanks, Ladepumpenräumen und in anderen Räumen und Bereichen, in denen explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische auftreten können, dürfen nur tragbare elektrische Leuchten mit eigener Stromquelle in explosionsgeschützter Bauart verwendet werden.

(2) - Aufgehoben -

§ 329q Festmachen von Tankschiffen

Tankschiffe sind sicher festzumachen, damit weder in den Schlauchleitungen noch in den etwa verlegten elektrischen Kabeln Zugbeanspruchungen auftreten können. Durch die Bewegungen des Schiffes dürfen Schlauchleitungen und Kabel nicht der Gefahr von Beschädigungen ausgesetzt sein.

§ 329r Betriebssicherheit von Schiffseinrichtungen

- Aufgehoben -

§ 329s Umschlag und Tankreinigung

(1) Alle mit dem Umschlag der Ladung und des Ballastes sowie dem Tankreinigen zusammenhängenden Arbeiten dürfen nur auf Anweisung und unter Aufsicht eines Schiffsoffiziers ausgeführt werden.

(2) Vor Beginn des Umschlags der Ladung oder des Ballastes und Tankreinigens hat sich der aufsichtführende Schiffsoffizier davon zu überzeugen, dass wirksame Maßnahmen zur Vermeidung von Funkenüberschlägen zwischen dem Schiff und der Landanlage getroffen sind. Diese Maßnahmen sind während der gesamten Dauer der genannten Arbeiten aufrechtzuerhalten.

DA

Abhängig von den örtlichen Einrichtungen und den jeweiligen Sicherheitsbestimmungen der Tankschiffhäfen können Funkenüberschläge zwischen dem Schiff und der Landanlage entweder durch einen Potentialausgleich mittels Erdungskabel oder durch Isolation der Ladeschlauchverbindung mit Hilfe eines Isolierflansches oder eines elektrisch nichtleitenden Schlauchteils vermieden werden.

Der Querschnitt der verwendeten Erdungskabel muss mindestens 50 mm2 aufweisen. Sofern Isolierflansche oder -schläuche verwendet werden, darf kein Erdungskabel angebracht werden.

Vgl. auch International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (Internationale Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und -häfen).

(3) Vor Beginn der Arbeiten muss der aufsichtführende Schiffsoffizier mit dem Vertreter des Terminals über die Zusammenarbeit Einvernehmen herbeiführen.

DA

Bezüglich der Zusammenarbeit sollen u. a. folgende Punkte behandelt werden:

  1. Örtliche Sicherheitsvorschriften.
  2. Notstop.
  3. Kapazität des Druckausgleichsystems und der Ladeleitungen.
  4. Festlegung der Aufenthaltsräume, in denen geraucht werden darf.
  5. Bedingungen für die Benutzung der Küchenherde und anderer Kochgeräte.
  6. Sicherheitskontrollliste.
  7. Alarmierung der Feuerwehr und ärztlichen Hilfen.

(4) Tankwaschschläuche und schiffseigene Ladeschläuche sind vor Inbetriebnahme auf die Funktionsfähigkeit der Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen zu überprüfen.

§ 329t Betriebswachen

(1) An Bord muss beim Umschlag der Ladung eine ständige Betriebswache unter Leitung eines Schiffsoffiziers gegangen werden. Sie muss im Gefahrenfall in der Lage sein, Abwehrmaßnahmen zu veranlassen.

DA

Zu den Abwehrmaßnahmen gehört insbesondere das Abbrechen des Umschlags.

(2) Die als Betriebswache eingesetzten Personen müssen während des Umschlags alle Schläuche und Absperrvorrichtungen laufend überwachen.

§ 329u Außentüren

Sämtliche Außentüren auf dem obersten durchlaufenden Deck und auf den beiden darüberliegenden Decks müssen während des Ladungsumschlags, Ballastnehmens und Tankreinigens geschlossen gehalten werden. Sie dürfen nur zum Durchgehen geöffnet werden. Ausgenommen sind die Türen zu den Ladepumpenräumen.

DA

Hinsichtlich der Anordnung von Außentüren in Aufbauten und Deckshäusern siehe Kapitel II-2 SOLAS 1974/88.

§ 329v Oberlichter und Öffnungen von Lüftungseinrichtungen

Oberlichter und Öffnungen von Lüftungseinrichtungen in der Nähe von ladungführenden und unter Druck stehenden Schläuchen und Leitungen sind fest zu schließen.

§ 329w Ladungsreste

Vor dem Lösen der Verbindungen sind Maßnahmen zu treffen, um in den Ladeleitungen und -schläuchen verbliebene Ladungsreste nicht auf das Deck oder außenbords fließen zu lassen.

§ 329x Druckausgleich beim Umschlag der Ladung

(1) Bei beladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen dürfen zum Druckausgleich nur die Druckausgleichleitungen verwendet werden.

(2) Die Förderleistung beim Laden und Löschen muss dem freien Querschnitt der Druckausgleichleitungen der Ladetanks und dem freien Querschnitt der Ladeleitungen angepasst sein.

§ 329y Peilen und Probenziehen

(1) Peil- und Ullageöffnungen dürfen nur so lange geöffnet werden, wie es zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes und zum Probenziehen erforderlich ist.

(2) Manuell betätigte Peilstäbe und Probenahmegeräte aus Metall dürfen zum Messen und Probenziehen außerhalb der Peilrohre benutzt werden, wenn sie geerdet sind. Außerdem müssen bei weißer Ladung mindestens 30 Minuten nach Umschlagende und beim Tankwaschen mindestens 5 Stunden nach Absetzen der Tankwaschmaschinen verstrichen sein.

DA

Das Peilen und Probenziehen mit elektrisch leitenden und geerdeten Peilstäben und Probenahmegeräten in Peilrohren während des Umschlagens und Tankwaschens verursacht keine Gefahren durch elektrostatische Aufladungen.

(3) Manuell betätigte Peilstäbe und Probenahmegeräte, die einschließlich der Leine aus nichtleitendem Werkstoff bestehen, dürfen beim Messen und Probenziehen nur benutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass keine Reibung zwischen dem nichtleitenden Gerät und anderen Nichtleitern entsteht.

(4) Durch eine nichtleitende Leine isolierte, metallene Peilstäbe und Probenahmegeräte dürfen zum Messen und Probenziehen erst dann verwendet werden, wenn bei weißer Ladung mindestens 30 Minuten nach Umschlagende und beim Tankwaschen mindestens 5 Stunden nach Absetzen der Tankwaschmaschinen verstrichen sind, und wenn sichergestellt ist, dass keine Reibung zwischen dem nichtleitenden Teil des Gerätes und anderen Nichtleitern entsteht.

Da zu (2) und (4)

Zum Begriff "weiße Ladung", auch "saubere Ladung" genannt, vgl. auch International Safety Guide for Oil Tankers & Terminals (Internationale Sicherheitsrichtlinien für Öltanker und -häfen).

Da zu (3) und (4)

Ein solcher Reibungsvorgang kann z.B. ablaufen zwischen der Geräteleine aus Polypropylen und den Handschuhen des Bedienenden aus PVC oder anderen nichtleitenden Kunststoffen. Deshalb ist Geräten mit Leinen aus Naturfasern der Vorzug zu geben.

§ 329z Vorsorge bei Gewitter

Beim Näherkommen eines Gewitters oder während eines Gewitters sind der Umschlag der Ladung, das Ballastnehmen, Tankwaschen und Entgasen sofort einzustellen.

§ 329z1 Belüftung der Ladepumpenräume

Die Lüftungsanlage der Pumpenräume muss während der Aufnahme oder Abgabe von Ladung oder Ballast sowie beim Tankwaschen ständig in Betrieb sein.

§ 329z2 Betreten von Ladepumpenräumen

(1) Vor dem Betreten eines Pumpenraumes ist der aufsichtführende Schiffsoffizier zu verständigen. Danach darf der Pumpenraum erst betreten werden, wenn der Schiffsoffizier Anweisungen für Gefahrenfälle, die eine Alarmierung von Besatzungsmitgliedern außerhalb des Pumpenraumes erforderlich machen, gegeben hat.

DA

Die Alarmierung kann durch Telefon, eine zugelassene tragbare UKW-Kleinsprechfunkanlage für den internen betrieblichen Verkehr oder durch eine vom Pumpenraum auslösbare Alarmierungseinrichtung erfolgen.

(2) Vor dem Betreten eines Pumpenraumes muss die mechanische Lüftungseinrichtung mindestens 15 Minuten in Betrieb gewesen sein. Sie muss während der gesamten Dauer des Aufenthaltes von Personen in Betrieb gehalten werden.

(3) Im Bereich der Zugangstüren von Ladepumpenräumen sind Warnschilder mit folgender Aufschrift anzubringen:

"VORSICHT BEIM BETRETEN DES PUMPENRAUMES!
1. Wachoffizier verständigen und dessen Anweisungen strikt befolgen!
2. Vor Betreten 15 Minuten belüften!
3. Bei Lüftungsausfall SOFORT Pumpenraum verlassen!"


§ 329z3 Betreten von Ladetanks und anderen gefährlichen Räumen

(1) Ladetanks und andere gefährliche Räume, in denen sich explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische ansammeln können, dürfen nur mit einem zugelassenen, von der umgebenden Luft unabhängigen Atemschutzgerät und einer zugelassenen tragbaren, explosionsgeschützten Leuchte betreten werden.

DA

Vgl. auch § 77.

(2) Ladetanks und andere gefährliche Räume dürfen durch Versicherte ohne Atemschutzgerät nur betreten werden, wenn dieses von der Schiffsleitung ausdrücklich angeordnet ist. Die Schiffsleitung muss sich vor einer Anordnung davon überzeugen, dass das Begehen der Räume möglich ist.

DA

Von der gefahrlosen Begehbarkeit der Räume kann sich die Schiffsleitung z.B. durch das Gutachten eines Sachverständigen (die sog. Gasfreiheitsbescheinigung) oder durch sorgfältig durchgeführte und ausgewertete Messungen mit dem bordeigenen Gasmessgerät überzeugen. Hierbei ist die Gefahr des Nachgasens durch Wiederholung der Messungen in ausreichend kurzen Zeitabständen Rechnung zu tragen.

Vgl. auch § 77.

(3) Vergibt der Unternehmer Arbeiten in Ladetanks und anderen gefährlichen Räumen an andere Unternehmer, so hat er diese - in der Regel schriftlich - zu verpflichten, sich von der Begehbarkeit der Räume selbst zu überzeugen. § 7 bleibt unberührt. 5

DA

Vgl. auch § 77.

(4) Jeder gefährliche Raum muss durch eine betriebliche Aufsichtsperson, die sich außerhalb des gefährlichen Raumes auf alten muss, so lange überwacht werden, wie sich Personen darin auf alten. Die betriebliche Aufsichtsperson muss über die möglichen Gefahren unterrichtet sein. Zu den möglichen Gefahren gehört auch das Nachgasen.

DA

Vgl. auch § 77.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten abweichend von § 329z2 auch für Ladepumpenräume, deren Belüftung ausgefallen ist oder nicht wirksam in Betrieb genommen werden kann.

§ 329z4 Arbeiten in Ladetanks und anderen gefährlichen Räumen

(1) Arbeiten in Ladetanks und anderen Räumen, in denen sich brennbare Flüssigkeiten oder explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische befunden haben, dürfen nur ausgeführt werden, wenn diese Räume zuvor entleert, gereinigt und gasfrei gemacht sind. Die Arbeiten sind von der Schiffsleitung ausdrücklich anzuordnen und durch einen Schiffsoffizier zu beaufsichtigen. Die Schiffsleitung muss sich vor der Anordnung solcher Arbeiten davon überzeugen, dass diese gefahrlos durchgeführt werden können. § 329z3 bleibt unberührt.

(2) Schweiß- und andere Feuerarbeiten dürfen, wenn sie unaufschiebbar und zwingend notwendig sind, auch dann durchgeführt werden, wenn kein Sachverständiger erreichbar ist, um die Gasfreiheit zu bescheinigen und anstelle dessen sorgfältige Messungen mit dem bordeigenen Gasmessgerät den Nachweis der Gasfreiheit ergeben.

(3) Während der gesamten Dauer der Arbeiten ist für ausreichende Frischluftzufuhr zu sorgen.

(4) Arbeiten in Ladetanks und anderen Räumen, in denen sich explosionsfähige Dampf-Luft- oder Gas-Luft-Gemische befinden, dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar und zwingend erforderlich sind. Sie müssen von der Schiffsleitung ausdrücklich angeordnet sein und unter ständiger Aufsicht eines Schiffsoffiziers ausgeführt werden. Die Arbeiten dürfen nur unter zugelassenem, umluftunabhängigem Atemschutzgerät und unter Verwendung explosionsgeschützter Leuchten durchgeführt werden. Der Gebrauch von Feuer, offenem Licht, mechanischen Werkzeugen und Geräten mit glühenden Teilen ist verboten. Es darf nur funkenarmes Werkzeug benutzt werden.

§ 329z5 Vorsorgemaßnahmen für den Brandfall

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Ausbruch von Feuer unverzüglich wirksame Brandabwehrmaßnahmen eingeleitet werden können.

DA

Diese Vorschrift gilt auf beladenen oder leeren, nicht gasfreien Tankschiffen sowie während des Ladungsumschlags als erfüllt, wenn ein Brandabwehrtrupp unter der Leitung eines Schiffsoffiziers alarmiert und zum Einsatz gebracht werden kann.

II. Tankschiffe für die Beförderung von gefährlichen Chemikalien

- frei -

III. Tankschiffe für die Beförderung von verflüssigten Gasen

- frei -

XVI. Arbeitsmedizinische Vorsorge

§ 330 Arbeitsmedizinische Versorge

- Aufgehoben -

§ 331 - § 340

- frei -

§ 341 Ordnungswidrigkeiten des Unternehmers

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 3 Abs. 5, § 5, § 8, § 9, § 12, § 13, § 14, § 15, § 38, § 44, § 45 Abs. 4, § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5, § 47 Abs. 1, 2 und 4, § 48, § 49, § 49a, § 50, § 51, § 53, § 54, § 55 Abs. 1, 2 und 3, § 56, § 59 Abs. 1 bis 5, § 61, § 62, § 64, § 68 Abs. 1, § 69, § 71 Abs. 5, § 71 Abs. 7 Satz 4, § 71a, § 71b Abs.1, § 72, § 74, § 75, § 76, § 77, § 78a, § 79, § 80, § 89 Abs. 2, 4 und 5, § 91 Abs. 8, § 93 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, § 94 Abs. 6 Satz 1, § 102 Abs. 4, § 104 Abs. 1, § 107 Abs. 2 bis 6, § 108 Abs. 4, § 109 Abs. 4, § 110 Abs. 1 und 5 Satz 2, § 111 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 112 Abs. 1, Abs. 11 Satz 4 und Abs. 12, § 113 Abs. 1, § 115 Abs. 1, § 121 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 und 3 und Abs. 6 Satz 1, § 130, § 136 Abs. 3 Satz 1, § 138 Abs. 4 Satz 1, § 139, § 142 Abs. 6, § 143 Abs. 2, § 146, § 147 Abs. 2 Satz 2, § 148 Abs. 1, § 150 Abs. 2 bis 5, § 151 Abs. 1 bis 10, § 152, § 153 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 4 bis 6 und Abs. 8 bis 10, § 155 Abs. 1, 3 bis 5, § 156, § 157 Abs. 4, § 158, § 159 Abs. 1, § 160, § 161 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4, § 162, § 163, § 163a Abs. 1, § 163b, § 163c, § 165 Abs. 3, § 168 Abs. 1, 3, 5, 6 und 8, § 169, § 170, § 171 Abs. 9 und 10, § 172, § 173 Abs. 5 und Abs. 6 Satz 1 und 2, § 174 Abs. 1, 5 bis 14, § 175 Abs. 1 und 2, § 179, § 180, § 181, § 183, § 184, § 186 Abs. 3, § 188 Abs. 1, § 190 Abs. 1, 4 und 5, § 191 Abs.1, § 193 Abs. 1, § 196, § 198, § 202 Abs. 2, § 203 Abs. 1, § 204, § 205, § 206, § 207, § 208, § 209, § 210 Abs. 3, § 211, § 212 Abs. 3, § 214 Abs. 2, § 220, § 221 Abs. 3, § 222, § 223, § 225, § 227, § 228, § 229, § 230, § 231, § 232, § 233, § 234, § 235, § 236, § 237, § 238, § 245, § 251 Abs. 1 und 2, § 255 Abs. 1 und 2, § 255a, § 256a, § 257a Abs. 1 bis 10, § 257b, § 257d, § 262 Abs. 6, 8 und 9, § 263, § 263a Satz 1, § 263b, § 269 Abs. 2 und 3, § 271 Abs. 16, § 273 Abs. 14a, § 274 Abs. 2 Satz 2, Abs. 17, 18, 21, § 276, § 277 Abs. 1, § 278, § 280, § 280b, § 281 Abs. 3 Satz 1, § 281c, § 283 Abs. 2 Satz 1, § 284, § 286 Abs. 1, § 287, § 289 Abs. 2 bis 6, § 292, § 326, § 329, § 329c, § 329d, § 329e, § 329f, § 329g, § 329h, § 329m, § 329o, § 329z1, § 329z2, § 329z3, § 329z4, § 329z5, § 332, § 333, § 335 und § 340 oder einer in § 342 genannten, nach § 16 auch für den Unternehmer geltenden Bestimmung zuwiderhandelt. 6

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt auch, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der Nr. 1 oder der Nr. 8 Abs. 5 - in Verbindung mit den dort genannten Vorschriften - der Anlage "Bemannungsvorschriften" zu § 49 Abs.1 zuwiderhandelt. 7

§ 342 Ordnungswidrigkeiten der Versicherten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer als Versicherter vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen des § 18, § 19, § 20, § 21 Abs. 2 und 3, § 23, § 24, § 26 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 5 und 6, § 31, § 32, § 33, § 34, § 50, § 56, § 71 Abs. 7 Satz 3, § 73, § 74, § 77, § 78a, § 93 Abs. 3 Satz 3 und 4, Abs. 4 Satz 1, § 147 Abs. 2 Satz 2, § 148 Abs. 1, § 150 Abs. 2, 4 und 5, § 151, § 154 Abs. 3, 8 und 9, § 157 Abs. 1 und 8, § 159, § 161 Abs. 2, § 162, § 163, § 163a Abs. 2, § 163b Abs. 1, Abs. 2, § 180, § 181 Satz 1, § 182, § 184 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, § 188 Abs. 2, § 190 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 1, § 197 Abs. 1, § 199, § 206, § 207, § 208, § 232, § 233, § 234, § 235, § 236, § 237, § 238, § 262 Abs.1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 oder § 263 Abs. 1, § 269 Abs. 2, § 273 Abs. 14a, § 274 Abs. 2 Satz 2, § 329o Abs. 1 bis 3, § 329p Abs. 1, § 329z2 Abs. 1, § 329z3 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 5 zuwiderhandelt. 8

§ 343 Ordnungswidrigkeiten bei Taucherarbeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 296 bis 299, § 301, § 302 Abs. 1 oder 2, §§ 303 bis 306, § 307 Abs. 1 bis 3, 5 bis 8 oder 10, § 308 Abs. 2 oder 3, § 309, § 311 Abs. 1 oder 3, § 312 Abs. 2 bis 5, § 313 Abs. 1 oder 2, § 314 Abs. 2 bis 6, § 315 Abs. 1 bis 4, 6 oder 7, §§ 316, 317, 318 Abs. 1, 3, 7 und 8, § 319 Abs. 1, 3 oder 4, § 320, § 321 Abs. 1, §§ 322 bis 324 oder § 325 Abs. 1 zuwiderhandelt.

XVII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 344 Inkrafttreten

(1) Diese Unfallverhütungsvorschriften treten am 1. Januar 1981 in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten außer Kraft

  1. die Unfallverhütungsvorschriften für Dampf-, Motor- und Segelschiffe (Kauffahrteischiffe) von 1935 in der Fassung des Fünfzehnten Nachtrages,
  2. die Unfallverhütungsvorschriften für Fischereifahrzeuge von 1939 in der Fassung des Dreizehnten Nachtrages,
  3. die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" von 1974,
  4. die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" für Seeschiffe von 1979.

§ 345 Vorhandene Schiffe

(1) Schiffe, deren Kiel vor dem 1. Januar 1981 gelegt worden ist, sind von Bestimmungen, die über die bisher gültigen Unfallverhütungsvorschriften hinausgehen, insoweit befreit, als ihre Einhaltung den Umbau des Schiffes oder seiner festinstallierten Einrichtungen erfordern würden. Jedoch sind Schiffe, deren Kiel im Jahre 1980 gelegt worden ist, nicht von den Vorschriften des Abschnitts VIII befreit.

(2) Die Vorschrift des Abs. 1 Satz 1 befreit nicht von der Einhaltung des § 105 hinsichtlich der Dosieranlagen für Hydrazin und des § 105a. 9

(3) Für Schiffe, deren Kiel vor dem 18. Juli 1994 gelegt wurde und denen im Schiffsmessbrief zusätzlich zu der nach dem Londoner Schiffsvermessungs-Übereinkommen ermittelten Bruttoraumzahl ein Bruttoraumgehalt in Registertonnen bescheinigt wurde, gelten die Vorschriften der §§ 41, 55, 140, 186, 191, 192, 253, 254, 264, 290 in der Fassung des Ersten bis Elften Nachtrags. 10

(4) § 35 bleibt unberührt.

§ 346 Übergangsregelung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet

DA

§ 346 lässt abweichende Übergangsregelungen im Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) und im sonstigen Bundesrecht unberührt.

(1) Soweit im Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem Unfallverhütungsvorschriften bis zum 1. Januar 1991 nicht galten, vor dem 1. Januar 1991 Einrichtungen in Betrieb genommen oder errichtet worden sind oder mit ihrer Errichtung begonnen worden ist und in Unfallverhütungsvorschriften Anforderungen gestellt werden, die über die bis zu diesem Zeitpunkt dort geltenden Anforderungen hinausgehen und die umfangreiche Änderungen der Einrichtungen notwendig machen, sind die Unfallverhütungsvorschriften vorbehaltlich des § 35 und des Absatzes 2 nicht anzuwenden.

(2) Die See-Berufsgenossenschaft kann verlangen, dass eine Einrichtung entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften geändert wird, soweit

  1. sie wesentlich erweitert oder umgebaut wird
  2. die Nutzung der Einrichtung wesentlich geändert wird
    oder
  3. nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Versicherten zu befürchten sind.
Da zu Nr.3

Solche Gefahren können auftreten, wenn das Schiff mit einer geringeren Besatzung gefahren wird, als in der für das in Abs. 1 genannte Gebiet bis zum 2. Oktober 1990 geltenden Seeschiffsbesetzungsordnung vorgeschrieben war.


____________


1 Die Regelungen zum Fahrterlaubnisschein sind aufgehoben.
2 Der § 108 ist aufgehoben.
3 Der § 68 ist aufgehoben.
4 Der § 255a ist aufgehoben.
5 Der § 7 ist aufgehoben.
6 Soweit die genannten Bestimmungen außer Kraftgesetzt sind, findet § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keine Anwendung.
7 Die Anlage "Bemannungsvorschriften" zu § 49 Abs. 1 ist aufgehoben und § 341 Abs. 2 ohne Regelungscharakter.
8 Soweit die genannten Bestimmungen außer Kraft gesetzt sind, findet § 209 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII keine Anwendung.
9 Der § 105 ist aufgehoben.
10 Die §§ 55, 140, 186, 191, 253, 254, 264 und 290 sind aufgehoben.


ENDE

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