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Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 84 - Seeschifffahrt
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift; Unfallverhütungsvorschrift

Vom 01.04.2018
(Ausgabe 01/1981; 01/2011; 04/2018)



Gültig ab 01.04.2018 1)

Archiv 01/2011
Siehe auch: (e) DGUV Vorschrift 84 - Accident Prevention Regulations for Shipping Enterprises (04/2018)

Erstes Kapitel
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer und Versicherte in Unternehmen der Seeschifffahrt, einschließlich Fischerei.

(2) §§ 11 bis 19 dienen der Umsetzung der EU-Richtlinie 93/103/EG in nationales Recht und gelten nur für Fischereifahrzeuge.

(3) §§ 20 bis 22 dienen der Umsetzung des Übereinkommens Nummer 152 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und gelten nur bei der Hafenarbeit.

§ 2 Besonderheiten der Seefahrt; Grundpflichten des Unternehmers

(1) Der Unternehmer hat nach § 2 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen. Ergänzend zu den nachfolgenden Regelungen und den in Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 genannten Vorschriften hat er dabei insbesondere die in Anlage 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift aufgeführten schifffahrtsrechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen zu beachten, die unberührt bleiben.

(2) Der Unternehmer hat bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 3 DGUV Vorschrift 1 die Besonderheiten der Seeschifffahrt und des Schiffsbetriebes zu berücksichtigen.

Dazu zählen insbesondere

§ 3 Verhalten und Grundpflichten an Bord

(1) Das Weisungsrecht des Unternehmers erstreckt sich auch auf das Verhalten der Versicherten in der dienstfreien Zeit sowie auf Einrichtungen in Unterkunftsräumen, soweit die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten dies zwingend erfordert.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur in den von ihm dafür vorgesehenen Bereichen geraucht wird. Das Rauchen in der Koje ist verboten.

(3) Der Unternehmer hat die Umsetzung und Wirksamkeit von Maßnahmen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Versicherten zu überwachen, die z.B. aufgrund von § 2 Absatz 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift erforderlich sind oder die in der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Absatz 1 DGUV Vorschrift 1 ermittelt wurden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Sicherheits- und Meldeeinrichtungen regelmäßig einem Probebetrieb unterzogen werden.

(5) Der Unternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass Arbeits- und Durchgangsbereiche frei von Hindernissen gehalten werden.

(6) Der Unternehmer hat zu gewährleisten, dass Gefahrensignale und Durchsagen an Bord durch alle Versicherten wahrgenommen werden können.

(7) Versicherte haben sich so zu verhalten, dass sie Gefahrensignale und Durchsagen jederzeit wahrnehmen können.

(8) Versicherte dürfen sich durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie die im Notfall ihnen zugewiesenen Aufgaben nicht erfüllen können.

(9) Absatz 8 gilt auch für die Einnahme von Medikamenten.

(10) Die Versicherten sind verpflichtet, gemäß der Unterweisung und Weisung des Unternehmers bei der Arbeit sowie nach ihren Möglichkeiten in der dienstfreien Zeit an Bord für ihre Sicherheit und Gesundheit zu sorgen. Eine entsprechende Verpflichtung haben sie gegenüber denjenigen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen betroffen sind.

(11) Der Unternehmer hat vor der Durchführung von Hafenarbeiten eine zuverlässige und fachkundige Person schriftlich damit zu beauftragen, die von anderen Unternehmern zu erbringenden Hafenarbeiten zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen mit den Arbeiten des Schiffsbetriebs abzustimmen.

§ 4 Arbeits- und Aufenthaltsbereiche, Verkehrswege, Zugang zum Schiff

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass ein Fallreep, ein Landgangsteg oder eine sonstige geeignete Vorrichtung vorhanden ist, um den sicheren Zugang zum Schiff zu gewährleisten.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Zugangsmöglichkeiten zum Schiff sicher eingerichtet und auch bei wechselnden Umgebungsbedingungen sicher erhalten werden.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass an Bord kommende Personen sich so verhalten, dass Versicherte nicht gefährdet werden.

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege sowie Arbeitsräume und -bereiche auf dem Schiff so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit von Personen ausgehen.

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(Stand: 11.04.2019)

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