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Regelwerk; BGV / DGUV-V

DGUV Vorschrift 49 / GUV-V C53 - Feuerwehren
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift; Unfallverhütungsvorschrift

(Ausgabe 06/2018)



Archiv: 01/1997

Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1).

I. Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmerinnen und Unternehmer, die Trägerin oder Träger öffentlicher freiwilliger Feuerwehren oder öffentlicher Pflichtfeuerwehren sind, sowie Versicherte im ehrenamtlichen Feuerwehrdienst, einschließlich der Nutzung von Feuerwehreinrichtungen, die für diese Versicherten bestimmt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich gemäß § 1 dieser Unfallverhütungsvorschrift sind:

1. Feuerwehren
Einheiten, die nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen als öffentliche freiwillige Feuerwehren oder öffentliche Pflichtfeuerwehren aufgestellt sind

2. Bauliche Anlagen
Feuerwehrhäuser und ihre Außenanlagen, Werkstätten sowie Ausbildungs- und Übungsanlagen für die in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

3. Feuerwehrfahrzeuge
landgebundene Fahrzeuge, Anhänger, Abroll- und Absetzbehälter, Wasser- und Luftfahrzeuge der in Ziffer 1 genannten Feuerwehren

4. Feuerwehreinrichtungen
alle für den Feuerwehrdienst in den in Ziffer 1 genannten Feuerwehren eingesetzten sächlichen Mittel, insbesondere bauliche Anlagen, Feuerwehrfahrzeuge, Geräte und Ausrüstungen, ausgenommen Hilfs- und Betriebsstoffe

5. Feuerwehrangehörige
Personen, die Angehörige einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen sind

6. Einsatzbedingungen
Umstände, denen Feuerwehrangehörige bei einem Einsatz ausgesetzt sind

Sie sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass in höchster Eile Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, Tiere zu retten oder bedeutende Sachwerte zu erhalten sind und erhöhte physische und psychische Belastungen vorliegen.

7. Feuerwehrdienst
Tätigkeiten der Feuerwehrangehörigen, insbesondere bei Ausbildung, Übung und Einsatz

8. Einsatzort
Stelle, an der die Feuerwehr dienstlich tätig wird

9. Unternehmerin oder Unternehmer
Trägerin oder Träger einer in Ziffer 1 genannten Feuerwehr nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften

II. Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz

§ 3 Verantwortung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der im Feuerwehrdienst Tätigen verantwortlich. Sie oder er hat für eine geeignete Organisation zu sorgen und dabei die besonderen Strukturen und Anforderungen der Feuerwehr zu berücksichtigen.

(2) Überträgt die Unternehmerin oder der Unternehmer ihnen obliegende Aufgaben und Pflichten an Feuerwehrangehörige, so hat die Unternehmerin bzw. der Unternehmer in besonderem Maße der Auswahl-, Aufsichts-, Kontroll- und Organisationsverantwortung nachzukommen.

(3) Feuerwehrangehörige denen Führungsaufgaben obliegen, haben für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der ihnen unterstellten Feuerwehrangehörigen zu sorgen.

(4) Von § 2 Absatz 1 Satz 2 und 3 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" kann unter Einhaltung der DGUV Vorschrift 49 "Feuerwehren" abgewichen werden, soweit dies angesichts der besonderen Strukturen und der gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr erforderlich ist.

§ 4 Gefährdungsbeurteilung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat Gefährdungen im Feuerwehrdienst zu ermitteln und erforderliche Maßnahmen für Sicherheit und Gesundheitsschutz für alle Feuerwehrangehörigen zu treffen. Diese Maßnahmen sind insbesondere aus dem feuerwehrspezifischen Regelwerk abzuleiten.

§ 5 Sicherheitstechnische und medizinische Beratung

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sich erforderlichenfalls zur Wahrnehmung ihrer bzw. seiner Pflichten zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz sicherheitstechnisch und medizinisch beraten zu lassen.

§ 6 Persönliche Anforderungen und Eignung

(1) Die Unternehmerin oder der Unternehmer darf Feuerwehrangehörige nur für Tätigkeiten einsetzen, für die sie körperlich und geistig geeignet sowie fachlich befähigt sind. Bestehen konkrete Anhaltspunkte, aus denen sich Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung von Feuerwehrangehörigen für die vorgesehene Tätigkeit ergeben, so hat sich die Unternehmerin bzw. der Unternehmer die Eignung ärztlich bestätigen zu lassen.

(2) Feuerwehrangehörige, die unter Einsatzbedingungen - insbesondere bei Gefahren für Leib oder Leben Dritter - im Feuerwehrdienst eingesetzt werden, müssen ihnen bekannte aktuelle oder dauerhafte Einschränkungen ihrer gesundheitlichen Eignung der Unternehmerin oder dem Unternehmer bzw. der zuständigen Führungskraft unverzüglich und eigenverantwortlich melden.

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