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Austauchtabellen | Anlage 1 |
Erläuterungen zur Austauchtabelle
1 Allgemeines
In dieser Anlage sind alle mit dem Austauchen in Verbindung stehenden Tabellen wie folgt zusammengefasst:
Tabelle 1: Maximale Aufenthaltszeiten unter Wasser bei Tauchtiefen bis 10,5 m
Tabelle 2: Austauchen mit Druckluft bei Tauchtiefen von mehr als 10,5 m
Tabelle 3: Austauchen mit Sauerstoffatmung ab der 6 m-Haltestufe bei Tauchtiefen von mehr als 10,5 m
Tabelle 4: Not-Dekompressionstabelle
Tabelle 5: Korrektur der Tauchtiefe bei Höhenlage der Tauchstelle in mehr als 300 m über NN
Tabelle 6: Zeitzuschlag für das Austauchen nach Wiederholungstauchgängen
Das Austauchen ist alternativ nach
zulässig, wobei wegen der medizinischen Vorteile der Sauerstoffatmung nach Möglichkeit der Tabelle 3 der Vorzug gegeben werden sollte.
Begriffe zur Austauchtabelle
2 Begrenzung des Geltungsbereiches der Tabellen 2 und 3
2.1 Gesamtzeit eines Tauchganges
Die Gesamtzeit eines Tauchganges darf für Tauchgänge bis 10,5 m Tiefe die in der Tabelle 1 angegebenen bzw. für Tauchgänge über 10,5 m, die in Tabelle 2 und 3 durch einen waagerechten roten Strich gekennzeichneten Werte nicht überschreiten. Die unterhalb des Striches aufgeführten Werte sind ausschließlich für den Notfall gedacht.
2.2 Tauchtiefe
Die Tabellen gelten für Tauchtiefen bis 50 m. Die in den Tabellen für Tauchtiefen bis 60 m rot gekennzeichneten Werte sind ausschließlich für den Notfall gedacht; sie dürfen im Normalfall nicht erreicht werden.
2.3 Luftdruck an der Tauchstelle
Die in den Tabellen angegebenen Werte sind auf einen Luftdruck an der Tauchstelle von 1000 hPa (= 1 bar) berechnet. Bei Absinken des Luftdruckes unter 970 hPa infolge der Höhenlage der Tauchstelle (= 300 m über NN) und wetterbedingte Luftdruckschwankungen
(= Tiefdrucklage) sind die in Tabelle 5 angegebenen Korrekturen vorzunehmen (siehe Abschnitt 8).
2.4 Wiederholungstauchgänge
Wiederholungstauchgänge sind Tauchgänge, die in weniger als 12 Stunden Abstand auf das Ende des vorangegangenen folgen. Die in den Tabellen 2 und 3 angegebenen Zeiten gelten nur für einmalige Tauchgänge. Für die Ermittlung der Austauchzeiten nach Wiederholungstauchgängen sind die in Abschnitt 9 angegebenen Hinweise zu beachten.
3 Allgemeine Handlungsanweisungen
3.1 Ist ein Arbeiten in unterschiedlichen Wassertiefen erforderlich, ist der Tauchgang so zu planen, dass mit der Arbeit in der größten Tiefe begonnen wird und die jeweils folgende Arbeitsstelle in geringerer Wassertiefe liegt.
3.2 Im Verlauf seiner Arbeit darf der Taucher nicht über die gegebenenfalls erforderliche erste Haltestufe aufsteigen.
3.3 Auch bei Arbeiten in Wassertiefen von weniger als 7 m ist ein wiederholtes Aus- und Abtauchen zu vermeiden ("Yo-Yo-Tauchen"), da hierdurch das Dekompressionsrisiko deutlich ansteigt.
3.4 Beim Austauchen ohne Haltezeiten darf die maximale Aufstiegsgeschwindigkeit 10 m/min. nicht überschreiten. Beim Austauchen mit Haltezeiten sind die in den Austauchtabellen enthaltenen Vorgaben einzuhalten.
3.5 Hat ein Taucher versehentlich Haltezeiten nicht eingehalten, hat er sofort nach dem Erreichen der Wasseroberfläche wieder auf die Haltestufe abzutauchen, die er als erste zu schnell verlassen hat. Für die Bestimmung der Haltezeiten des nachgeholten Austauchens ist die Zeit des vorangegangenen Tauchganges um die Zeit zu verlängern, die zum erneuten Erreichen der untersten zu schnell verlassenen Haltestufe erforderlich ist.
3.6 Grundsätzlich darf ein Taucher, der unmittelbar nach seinem eigenen Taucheinsatz als Reservetaucher eingesetzt werden soll, nicht die maximal zulässige Tauchzeit ausschöpfen. Zudem muss nach dem planmäßigen Taucheinsatz ein Wiederholungstauchgang zulässig sein (siehe letzte Spalte der Tabellen).
4 Handhabung der Austauchtabelle
4.1 Die Austauchtabelle gilt für das Austauchen nach mittelschwerer Arbeit. Hat der Taucher schwere körperliche Arbeit geleistet, ist die erforderliche Austauchzeit bei der nächst höheren Tauchzeitenstufe abzulesen.
4.2 Entspricht die Aufenthaltsdauer im Wasser oder die erreichte Tauchtiefe nicht einem der in der Tabelle angegebenen Wert, ist für die Ermittlung der Austauchzeiten der jeweils nächst höhere Wert anzusetzen.
4.3 Die in der Tabelle angegebene Haltezeit beinhaltet die Zeit für den Aufstieg in die nächst höhere Haltestufe bzw. an die Wasseroberfläche. Das bedeutet, dass die letzte Minute der jeweiligen Haltezeit für den Aufstieg auf die nächst höhere Stufe verwendet werden kann.
5 Austauchen mit Sauerstoff
Bei Ausfall der Sauerstoffanlage ist das Austauchen nach der Drucklufttabelle (Tabelle 2) durchzuführen. Beim Austauchen mit Sauerstoff wird die Stickstoffentsättigung der Körpergewebe gegenüber dem Austauchen mit Druckluft deutlich beschleunigt. Bei Verwendung der Tabelle 3 ist daher das Verhältnis zwischen Tauchzeit und Dekompression günstiger als bei Verwendung der Tabelle 2.
6 Verhalten des Tauchers in der Zeit nach dem Tauchgang
6.1 Innerhalb von zwei Stunden nach dem Ende des Tauchgangs darf der Taucher nicht für körperlich schwere Arbeit eingeteilt werden.
6.2 Der Taucher muss sich in den an die Dekompression anschließenden 12 h in einem Bereich aufhalten, in dem er innerhalb von drei Stunden eine betriebsbereite Taucherdruckkammer erreichen kann.
7 Not Dekompression
Die Not-Dekompression ist wegen der damit verbundenen gesundheitlichen Risiken ausschließlich in Notsituationen zulässig. Auf die Bestimmungen des § 26 dieser Unfallverhütungsvorschrift wird verwiesen.
(Stand: 16.06.2018)
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