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DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Vorschrift
(Ausgabe 10/1988; 01/1997; 03/2002; 08/2020)
Archiv: 03/2002
DGUV 04/2021: Ersetzt die ehemaligen Vorschriften 25 bzw. 26 "Kassen" und die Vorschrift 20 "Spielhallen, Spielcasinos und Automatensäle von Spielbanken" und führt diese zusammen.
Bisher: BGV C9; VBG 120
I Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für
haben.
(2) Soweit in den nachfolgenden Paragrafen nicht abweichend bestimmt, richten sich diese sowohl an Unternehmer als auch an Versicherte.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift
II Grundpflichten
§ 3 Allgemeine Grundsätze
(1) Der Unternehmer hat zum Schutz der Versicherten den Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
(2) Kommt es dennoch zu einem Überfall, hat der Schutz von Leben und Gesundheit Vorrang vor dem Schutz von Werten.
§ 4 Beurteilung der Arbeitsbedingungen zur Prävention von Überfällen
Haben Versicherte Umgang mit Bargeld oder sonstigen Zahlungsmitteln oder Zugriff auf Wertsachen, hat der Unternehmer in seiner Beurteilung der Arbeitsbedingungen insbesondere die Gefährdung durch einen Überfall zu berücksichtigen.
§ 5 Gestaltung der Betriebsstätte
(1) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass der Anreiz zu Überfällen nachhaltig verringert wird.
(2) Der Unternehmer hat die Arbeitsplätze, an denen Versicherte Banknoten annehmen oder ausgeben, so zu gestalten, dass Täter von Versicherten frühzeitig wahrgenommen werden können.
(3) Der Unternehmer hat die Betriebsstätte so zu gestalten, dass die Einsichtnahme auf Banknotenbestände durch Unberechtigte weitestgehend verhindert wird.
§ 6 Alarmierung
(1) Der Unternehmer hat den Versicherten, die Umgang mit Banknoten haben, für ihre Tätigkeit geeignete Alarmierungsmöglichkeiten, mindestens ein Telefon zur Verfügung zu stellen, über die sie eine hilfebringende Stelle unmittelbar erreichen können.
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die hilfebringende Stelle bei einem Überfall unverzüglich angemessen reagieren und sachgerechte Hilfemaßnahmen einleiten kann.
§ 7 Aufzeichnung von Überfällen
(1) Um den Anreiz zu Überfällen nachhaltig zu verringern, hat der Unternehmer in öffentlich zugänglichen Bereichen von Betriebsstätten, in denen Versicherte Banknoten ausgeben oder annehmen, durch den Einsatz erkennbarer Kameras sicherzustellen, dass Bildaufzeichnungen von Überfällen erstellt werden.
(Stand: 23.08.2023)
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