Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht

Telematikgebührenverordnung
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zulassungen und Bestätigungen durch die Gesellschaft für Telematik

Vom 4. September 2017
(BGBl. I Nr. 62 vom 15.09.2017 S. 3382; 29.06.2021 S. 2246 21)
Gl.-Nr.: 860-5-50



Auf Grund des § 291b Absatz 1 d Satz 3 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe e des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2408) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Gebührenerhebung; Entstehung der Gebührenschuld 21

(1) Die Gesellschaft für Telematik erhebt für von ihr erbrachte individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 291b Absatz 1a bis 1c und 1e des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch Gebühren und Auslagen nach den folgenden Vorschriften.

(2) Die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 sowie die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen nach § 6 entsteht mit der Bekanntgabe des Bescheides über die beantragte Zulassung oder Bestätigung.

(3) Wird ein Antrag zurückgenommen, entsteht die Gebührenschuld für eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung nach Absatz 1 mit der Rücknahme des Antrags.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren und zur Erstattung der Auslagen ist derjenige verpflichtet, der

  1. die gebührenpflichtige Leistung durch einen Antrag veranlasst,
  2. die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Gesellschaft für Telematik abgegebene Erklärung übernommen hat oder
  3. für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Höhe der Gebühr 21

(1) Die Gebühr beträgt für

1. die Zulassung von Komponenten nach § 325 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch 7.900 bis 135.000 Euro,
2. die Zulassung von Diensten nach § 325, auch in Verbindung mit § 311 Absatz 6 Satz 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch 3.500 bis 62.000 Euro,
3. die Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen nach § 324 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch 10.600 bis 16.500 Euro,
4. die Bestätigung weiterer Anwendungen nach § 327 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch 1.500 bis 6.100 Euro,
5. die Bestätigung informationstechnischer Systeme nach § 373 Absatz 5 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch 1.100 bis 3.500 Euro.

Für die Bemessung der konkreten Gebühr gilt § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entsprechend.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Bestätigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 erfordern grundsätzlich jeweils einen erfolgreichen Testdurchlauf. Für jeden gescheiterten Testdurchlauf kann entsprechend dem angefallenen Prüfaufwand eine Gebühr von bis zu 70 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Höchstsatzes erhoben werden.

(3) Die Gebühr kann aus Gründen der Billigkeit bis auf 25 Prozent des für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Mindestsatzes ermäßigt werden.

(4) Den Gebühren und Auslagen ist die gesetzliche Umsatzsteuer hinzuzurechnen.

(5) Die Höhe der in dieser Verordnung festgelegten Gebühren wird regelmäßig, mindestens jedoch alle zwei Jahre, vom Bundesministerium für Gesundheit überprüft und, soweit erforderlich, angepasst.

§ 4 Gebührenbefreiung und Gebührenermäßigung

(1) Auf Antrag des Gebührenschuldners kann die Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden, wenn an der beantragten Zulassung oder Bestätigung ein besonderes öffentliches Interesse besteht und der Antragsteller einen den Gebühren und dem Entwicklungsaufwand angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann. Satz 1 gilt für Auslagen entsprechend.

(2) Zur Einführung eines neuen technischen Stands der Telematikinfrastruktur kann die Gesellschaft für Telematik beschließen, abweichend von § 3 Absatz 1 Satz 2 für alle Zulassungen und Bestätigungen, die sie in einem von ihr zu benennenden Zeitraum erlässt, die Gebühren um einen von ihr zu benennenden Faktor zu ermäßigen.

§ 5 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Wird ein Antrag aus formalen Gründen abgelehnt, beträgt die Gebühr 50 Euro. Wird ein Antrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt, entspricht die Gebühr dem Prüfaufwand, der bis zur Entscheidung über die Ablehnung angefallen ist. Die Gebühr ist jedoch begrenzt auf den Höchstsatz, der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehen ist.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 15.07.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion