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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

TeleFinV 2025
Verordnung zur Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik für das Jahr 2025

Vom 10. Dezember 2024
(BGBl. I Nr. 410 vom 12.12.2024)
Gl.-Nr.: 860-5-93



Archiv: 2024

Auf Grund des § 316 Absatz 1 Satz 2 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 31 des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2115) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:

§ 1 Anpassung des Betrags zur Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen zahlt an die Gesellschaft für Telematik zu deren Finanzierung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 zusätzlich zu dem in § 316 Absatz 1 Satz 1 des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch festgelegten Betrag von 1,50 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Betrag in Höhe von 0,24 Euro je Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.


ENDE

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(Stand: 30.12.2024)

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