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Abschnitt VII

Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren; Erste Hilfe

§ 40 Allgemeines

(1) Die Berufsgenossenschaft sorgt mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen (§ 14 Abs. 1 SGB VII). Die Unternehmer und Unternehmerinnen sind für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich (§ 21 SGB VII).

(2) Die Berufsgenossenschaft kann unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen, soweit dies zur Prävention geeignet und erforderlich ist und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen.

  1. In diesem Rahmen können Unfallverhütungsvorschriften erlassen werden über
    1. Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer und Unternehmerinnen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VII),
    2. das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VII),
    3. von den Unternehmern und Unternehmerinnen zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen und sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen vor, während und nach der Verrichtung von Arbeiten, die für Versicherte oder Dritte mit arbeitsbedingten Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VII),
    4. Voraussetzungen, die Ärzte und Ärztinnen, die mit Untersuchungen oder Maßnahmen nach c) beauftragt sind, zu erfüllen haben, sofern die ärztliche Untersuchung nicht durch eine staatliche Rechtsvorschrift vorgesehen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VII),
    5. die Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe durch die Unternehmer und Unternehmerinnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB VII),
    6. die Maßnahmen, die die Unternehmer und Unternehmerinnen zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen haben (§ 15 Satz 1 Nr. 6 SGB VII),
    7. die Zahl der Sicherheitsbeauftragten, die nach § 22 SGB VII unter Berücksichtigung der in den Unternehmen für Leben und Gesundheit der Versicherten bestehenden arbeitsbedingten Gefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, § 22 SGB VII; § 43 der Satzung).
  2. In Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben überwacht die Berufsgenossenschaft die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe in den Unternehmen und berät die Unternehmer und Unternehmerinnen sowie die Versicherten (§ 17 Abs. 1 SGB VII).

(3) Die Mitglieder der Leitung der Präventionsabteilung stehen den Selbstverwaltungsorganen bei der Behandlung von Fragen der Unfallverhütung als Sachverständige zur Verfügung.

(4) Die Selbstverwaltungsorgane wachen darüber, dass die Unfallverhütungsvorschriften insbesondere der technischen und organisatorischen Entwicklung in den Unternehmen entsprechen und den aus dem Unfallgeschehen gewonnenen Erfahrungen angepasst werden.

§ 41 Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschriften, Unterrichtung der Unternehmer und Unternehmerinnen und der Versicherten

Die von der Vertreterversammlung beschlossenen und vom zuständigen Ministerium genehmigten Unfallverhütungsvorschriften und deren Änderungen werden öffentlich bekannt gemacht (§ 70 der Satzung). Die Berufsgenossenschaft unterrichtet die Unternehmer und Unternehmerinnen über diese Vorschriften und die Bußgeldvorschriften; sie stellt den Unternehmern und Unternehmerinnen die benötigten Unfallverhütungsvorschriften auf Anforderung zur Verfügung; die Unternehmer und Unternehmerinnen sind zur Unterrichtung der Versicherten verpflichtet (§ 15 Abs. 5 SGB VII).

Die Unfallverhütungsvorschriften sind im Unternehmen so zugänglich zu machen, dass sie von den Versicherten jederzeit eingesehen werden können.

§ 42 Überwachung und Beratung der Unternehmen, Aufsichtspersonen

(1) Ihre Beratungs- und Überwachungsaufgaben nach § 40 Abs. 2 Nr. 2 der Satzung nimmt die Berufsgenossenschaft durch Aufsichtspersonen (§ 18 Abs. 1 SGB VII

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