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Regelwerk, Arbeits- und Sozialrecht, SGB

RentEPPG - Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz
Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale für Rentnerinnen und Rentner

Vom 7. November 2022
(BGBl. I Nr. 42 vom 11.11.2022 S. 1985)
Gl.-Nr.: 860-5



§ 1 Anspruchsberechtigung und Höhe der Energiepreispauschale

(1) Rentnerinnen und Rentnern wird eine einmalige Energiepreispauschale in Höhe von 300 Euro gewährt.

(2) Rentnerinnen und Rentner nach Absatz 1 sind Bezieherinnen und Bezieher laufender dauerhafter Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der Alterssicherung der Landwirte, Bezieherinnen und Bezieher einer Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit oder Bezieherinnen und Bezieher vergleichbarer Leistungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland unterliegen, wenn sie am 1. Dezember 2022

  1. einen Anspruch auf diese Leistungen und deren zumindest teilweise Auszahlung hatten und
  2. ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten.

Als laufende dauerhafte Leistung nach Satz 1 gelten auch befristete Renten.

(3) Hat eine Rentenbezieherin oder ein Rentenbezieher Anspruch auf mehrere Leistungen nach Absatz 2, besteht der Anspruch auf die Energiepreispauschale nur einmal. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der allgemeinen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt. Besteht neben dem Anspruch auf eine Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung Anspruch auf eine Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte, wird die Energiepreispauschale nur wegen der Leistung aus der Alterssicherung der Landwirte gewährt.

§ 2 Auszahlung

(1) Die Energiepreispauschale soll bis zum 15. Dezember 2022 ausgezahlt werden.

(2) Die Energiepreispauschale wird für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der allgemeinen Rentenversicherung durch die Deutsche Post AG für die Träger der allgemeinen Rentenversicherung, für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der knappschaftlichen Rentenversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Alterssicherung der Landwirte durch die Landwirtschaftliche Alterskasse ausgezahlt. Soweit das Verfahren zur Auszahlung der Energiepreispauschale dem Vorgehen bei der Auszahlung von Einmalzahlungen und der Aufgabenwahrnehmung bei der Auszahlung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch entspricht, sind der § 119 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und die auf der Grundlage des § 120 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Für die nachträgliche Auszahlung der Energiepreispauschale auf Antrag nach § 5 Absatz 1 ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zuständig.

§ 3 Datenabgleich zur Vermeidung von Doppelleistungen

Die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See überprüfen zur Vermeidung von Doppelleistungen vor der Auszahlung der Energiepreispauschale im Wege eines Datenabgleichs mit Daten der Landwirtschaftlichen Alterskasse, ob Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher der Landwirtschaftlichen Alterskasse Anspruch auf die Energiepreispauschale haben und diese von dort ausgezahlt wird. Die Landwirtschaftliche Alterskasse übermittelt hierfür die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Post AG und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes auch die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten.

§ 4 Nichtberücksichtigung als Einkommen bei Sozialleistungen und im Beitragsrecht, Unpfändbarkeit

(1) Die Energiepreispauschale ist bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Sie ist bei der Berechnung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht zu berücksichtigen.

(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.

§ 5 Nachträgliche Zahlungen und Rechtsweg

(1) Besteht ein Anspruch auf die Energiepreispauschale und wurde diese nicht durch die in § 2 Absatz 2 genannten Stellen gewährt, wird die Energiepreispauschale auf Antrag nachträglich ausgezahlt. Der Antrag ist in der Zeit vom 9. Januar 2023 bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zu stellen. Der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See wird die Aufgabe übertragen, die Anträge nach Satz 1 zu bearbeiten. Das Nähere zur Aufgabenübertragung regelt eine Verwaltungsvereinbarung. Soweit erforderlich, verarbeitet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Sozialdaten aus bereits nach § 148 Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten Dateisystemen der Träger der Rentenversicherung.

(2) Zu Personen, denen eine Energiepreispauschale nach § 2 Absatz 2 ausgezahlt wurde, übermitteln die Deutsche Post AG und die Landwirtschaftliche Alterskasse die Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, bei Bezieherinnen und Beziehern einer Rente wegen Todes die Versicherungsnummer der verstorbenen Versicherten. Soweit bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse keine Versicherungsnummer vorhanden ist, übermittelt sie den zu der Rentenbezieherin oder dem Rentenbezieher gespeicherten Namen und das Geburtsdatum.

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(Stand: 11.11.2022)

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