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Regelwerk, Arbeitsschutz, UVV-Übersicht VSG

VSG 1.2 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung
Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz (VSG)

(Ausgabe 01/2018)



Stand: 01.01.2018

Archiv: 04/2011

Der rechtsverbindliche Text der Unfallverhütungsvorschrift ist grau hinterlegt.

Die Hinweise geben vornehmlich an, wie die in der Unfallverhütungsvorschrift normierten Schutzziele erreicht werden können. Sie schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus oder enthalten da rüber hinaus weitere Erläuterungen zu dieser Unfallverhütungsvorschrift.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Unternehmer, die nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit ( Arbeitssicherheitsgesetz) Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen haben.

Hinweis zu § 1

Diese Unfallverhütungsvorschrift richtet sich an de n Unternehmer mit Beschäftigten. Zu den Beschäftigten zählen nicht

§ 2 Bestellung

(1) Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§ 3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung nach Satz 1 erfüllt hat.

(2) Der Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung richtet sich nach Anlage 1.

(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Unternehmer nach Maßgabe von Anlage 2 das alternative Betreuungsmodell wählen, wenn er

  1. aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden ist und
  2. die Zahl der Beschäftigten bis zu 20 beträgt.

Hinweis zu Absatz 3

Der Unternehmer kann das alternative Betreuungsmodell auch dann wählen, wenn bei Beschäftigung von Saisonarbeitskräften die Zahl der Beschäftigten ohne Saisonarbeitskräfte bis zu 20 beträgt.

(4) Bei der Berechnung der Zahl der Beschäftigten sind jährliche Durchschnittszahlen zugrunde zu legen.

Hinweis zu Absatz 4

Für die Feststellung der Zahl der Beschäftigten zur Zuordnung der Betreuungsmodelle sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.

Als Beschäftigte zählen auch Personen, die nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz im Betrieb tätig sind.

Ein Betrieb im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist eine geschlossene Einheit, die durch organisatorische Eigenständigkeit mit eigener Entscheidungscharakteristik geprägt ist. Die Eingruppierung eines Betriebs in eine Betreuungsgruppe gemäß Anhang 1 erfolgt unter Berücksichtigung des jeweiligen Betriebszweckes, aber nicht nach Tätigkeiten.

(5) Die SVLFG kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der nach § 12 Arbeitssicherheitsgesetz zuständigen Behörde Abweichungen von den Absätzen 2 und 3 zulassen, soweit im Betrieb die Unfall- und Gesundheitsgefahren vom Durchschnitt abweichen und die abweichende Festsetzung mit dem Schutz der Beschäftigten vereinbar ist. Als Vergleichsmaßstab dienen Betriebe der gleichen Art

§ 3 Arbeitsmedizinische Fachkunde

(1) Der Unternehmer kann die erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde als gegeben ansehen bei Ärzten, die nachweisen, dass sie berechtigt sind,

1. die Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder

2. die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin"

zu führen.

(2) Der Unternehmer kann abweichend von Absatz 1 davon ausgehen, dass Ärzte über die erforderliche Fachkunde verfügen, wenn sie

  1. eine Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer darüber besitzen, dass sie vor dem 1. Januar 1985 ein Jahr klinisch oder poliklinisch tätig gewesen sind und an einem arbeitsmedizinischen Einführungslehrgang teilgenommen haben
    und
  2. .
    1. bis zum 31. Dezember 1985 mindestens 500 Stunden innerhalb eines Jahres betriebsärztlich tätig waren
      oder
    2. bis zum 31. Dezember 1987 einen dreimonatigen Kurs über Arbeitsmedizin absolviert haben und über die Voraussetzungen nach Nummer 2 Buchstabe a) oder b) eine von der zuständigen Ärztekammer erteilte Bescheinigung beibringen.

Die Bescheinigung der zuständigen Ärztekammer muss vor dem 31. Dezember 1996 ausgestellt worden sein.

§ 4 Sicherheitstechnische Fachkunde

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