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DGUV Information 250-010 - Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 06/2014; 08/2015aufgehoben)
Archiv: 06/2014
Warum diese Information?
Mit Inkrafttreten der geänderten Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) am 31. Oktober 2013 rückt das Thema Eignungsuntersuchungen weiter in den Fokus des Interesses von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, Beschäftigten, Betriebsräten und Personalvertretungen sowie Sicherheitsfachkräften und Betriebsärztinnen und Betriebsärzten. Insbesondere wenn Einschränkungen der gesundheitlichen Eignung von Beschäftigten in Bezug auf die vorgesehenen oder ihnen übertragenen Tätigkeiten zu Gefahren für Leib oder Leben anderer Beschäftigter führen würden, können Eignungsuntersuchungen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen aus Sicht der gesetzlichen Unfallversicherung sinnvoll und verhältnismäßig sein. Dem Informationsbedarf zum Thema "Eignungsuntersuchungen" soll die DGUV Information "Eignungsuntersuchungen in der betrieblichen Praxis" Rechnung tragen.
I Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung
Die ArbMedVV verlangt grundsätzlich die Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 ArbMedVV). Zwar können Fragen der gesundheitlichen Eignung auch bei der Vorsorge thematisiert werden und zur Aufklärung und Beratung der Beschäftigten beitragen. Ebenso schließt die Eignungsuntersuchung Vorsorgeaspekte nicht aus. So werden Ärztinnen und Ärzte, die Beschäftigte zur Feststellung der Eignung untersuchen, schon aus berufsethischen Gründen Befunde, die Relevanz für die Prävention haben, mit den Betroffenen besprechen (z.B. auffällige Hauterkrankungen). Zu beachten ist aber, dass arbeits- medizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen beruhen und verschiedene Rechtsfolgen haben. Auch sind die inhaltlichen ärztlichen Fragestellungen bei der Vorsorge und bei Eignungsuntersuchungen verschieden. Die zur Klärung der Fragestellungen angewandten ärztlichen Methoden - deren Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen der Ärztin bzw. des Arztes steht - können allerdings übereinstimmen. Ärztin bzw. Arzt sind bei der Ausübung ihrer Fachkunde weisungsfrei.
Eine Ausnahme vom Grundsatz der terminlichen Trennung von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen ist zulässig, wenn betriebliche Gründe dies erfordern. Soll in diesem Fall beides anlässlich eines Arzttermins durchgeführt werden, hat der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin den Arzt oder die Ärztin zu verpflichten, die unterschiedlichen Zwecke von arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchung gegenüber den Beschäftigten offenzulegen (§ 3 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbsatz ArbMedVV).
Die ArbMedVV regelt die arbeitsmedizinische Vorsorge im Geltungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes (s. u. I 1). Sie trifft keine Regelungen zu Eignungsuntersuchungen. Eignungsuntersuchungen bedürfen einer eigenständigen Rechtsgrundlage (s. u. II) und müssen verhältnismäßig sein (s. u. III).
Nachfolgend soll eine Klärung und Abgrenzung der Begrifflichkeiten "arbeitsmedizinische Vorsorge" und "Eignung" erfolgen, bevor die rechtlichen Rahmenbedingungen von Eignungsuntersuchungen erläutert werden.
1 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein Teil betrieblicher Arbeitsschutzmaßnahmen. Sie darf technische und organisatorische Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ersetzen, kann diese aber durch individuelle arbeitsmedizinische Beratung über arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren sinnvoll ergänzen. Arbeitsmedizinische Vorsorge dient zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkung von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit. Sie soll helfen, arbeitsbedingte Gesundheitsstörungen frühzeitig zu erkennen und dient zur Feststellung, ob bei Ausübung einer bestimmten Tätigkeit ein erhöhtes gesundheitliches Risiko besteht. Vor Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge muss sich der Facharzt bzw. die Fachärztin für Arbeitsmedizin oder der Arzt bzw. die Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 ArbMedVV) Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ArbMedVV).
Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden körperliche und/oder klinische Untersuchungen durchgeführt, wenn der Arzt bzw. die Ärztin diese für erforderlich hält, er bzw. sie über die Inhalte, den Zweck sowie die Risiken aufgeklärt hat und die an der Vorsorge teilnehmende Person die Untersuchung nicht ablehnt (§ 2 Abs. 1 Nr. 3, § 6 Abs. 1 Satz 3 ArbMedVV). Mit der Änderungsverordnung 2013 wurde die Bescheinigung über das Untersuchungsergebnis ("dauernde gesundheitliche Bedenken/befristete gesundheitliche Bedenken/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen/keine gesundheitlichen Bedenken") abgeschafft und durch eine Vorsorgebescheinigung ersetzt. Die Vorsorgebescheinigung enthält die Angaben, dass, wann und aus welchem Anlass ein Vorsorgetermin stattgefunden hat und wann aus ärztlicher Sicht eine weitere Vorsorge angezeigt ist (§ 6
(Stand: 13.05.2024)
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