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DGUV Information 215-830 / BGI 865 - Zusammenarbeit von Unternehmen im Rahmen von Werkverträgen
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 2003; 2008; 12/2010; 11/2013; 01/2020)
Unternehmen konzentrieren sich auf ihr Kerngeschäft. Dadurch finden Werk- und Dienstvertragsnehmer (Fremdfirmen) ihr Betätigungsfeld. Werk- und Dienstverträge werden branchenübergreifend in vielen Bereichen geschlossen. Dazu gehören klassischerweise Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten an Industrieanlagen oder die Durchführung von Reinigungsarbeiten. Die Auslagerung klar definierter Teilabschnitte aus der Produktion an Dienstleistungsunternehmen gehört inzwischen ebenso dazu wie Aufträge im Bereich der Logistik. Als Beispiele seien hier die selbständige Nachbearbeitung von Gussbauteilen durch Auftragnehmer, die Befüllung von Regalen im Einzelhandel oder auch die Kontraktlogistik genannt.
Beim Einsatz von Fremdfirmen treffen zwei oder oft auch mehrere Unternehmen mit ihrer jeweiligen Organisation aufeinander. Es entsteht Abstimmungsbedarf, um sichere Abläufe für alle Beschäftigten zu erreichen. Die vorliegende Informationsschrift wendet sich an Unternehmen, die als Auftraggeber oder Auftragnehmer tätig sind.
Bei der Auftragserledigung durch Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers können sich neue Gefährdungen ergeben. Beschäftigte der Fremdfirmen müssen sich sehr schnell auf eine neue Arbeitsumgebung und neue Arbeitsbedingungen einstellen. Vielfach sind die sich daraus ergebenden Anforderungen nicht bekannt. Gleichzeitig trifft die Stammbelegschaft des Auftraggebers auf Beschäftigte der Fremdfirmen, die eigene Arbeitsziele verfolgen. Gegenseitige Gefährdungen können nicht ausgeschlossen werden. Die Folge kann ein erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko sein. Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten müssen eindeutig geregelt werden, um Sicherheitsdefizite zu vermeiden.
Diese DGUV Information stellt Ihnen dazu Wege und Hilfsmittel vor und unterstützt Sie bei der Erfüllung der Anforderungen aus dem Arbeitsschutzrecht. Die Hilfsmittel entfalten ihren vollen Nutzen, wenn sie branchen- und betriebsspezifisch angepasst werden.
Bitte prüfen Sie für Tätigkeiten auf Baustellen, ob Sie die Regelungen der Baustellenverordnung berücksichtigen müssen. Auf diese Regelungen wird in der hier vorliegenden DGUV Information nicht eingegangen.
1 Werkvertrag und Dienstvertrag
Mit dem Werkvertrag verpflichtet sich die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma zur Herstellung des in Auftrag gegebenen Werkes. Gegenstand dieses Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein ( § 631 BGB).
Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein ( § 611 BGB). Ein Dienstvertrag liegt vor, wenn kein bestimmter Erfolg, sondern nur eine Tätigkeit zu erbringen ist.
Bei Werk- und Dienstverträgen erbringen Fremdfirmen die vereinbarten Leistungen in eigener Verantwortung. Sie treffen u. a. die zeitliche Disposition, bestimmen die Anzahl und Qualifikationen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und üben dabei selbst das Weisungsrecht hinsichtlich der Ausführung der zu erbringenden Tätigkeiten aus.
2 Verantwortliche bei Werk- und Dienstverträgen
Auftraggeber und Auftragnehmer als verantwortliche Unternehmerinnen und Unternehmer können Beschäftigten in folgenden Funktionen Verantwortung übertragen.
2.1 Auftragsverantwortliche Person des Auftraggebers (AV)
Die auftragsverantwortliche Person ist Beschäftigte des Auftraggebers. Sie ist die Ansprechperson für die Unternehmerin oder den Unternehmer bzw. die verantwortliche Person der Fremdfirma.
In kleineren Unternehmen wird die Unternehmerin oder der Unternehmer selbst diese Aufgabe übernehmen.
Abb. 1 Verantwortlichkeiten bei Werk- und Dienstverträgen
2.2 Verantwortliche Person der Fremdfirma (VF)
Ist die Unternehmerin oder der Unternehmer der Fremdfirma nicht selbst vor Ort, setzt die Unternehmensleitung eine verantwortliche Person ein. Diese verantwortliche Person der Fremdfirma muss über den erforderlichen Entscheidungsspielraum verfügen, um selbständig das Gewerk oder die Dienstleistung vor Ort zu führen.
2.3 Koordinierende Person (K)
Werden Beschäftigte des auftraggebenden Unternehmens und der Fremdfirmen an einem Arbeitsplatz oder in einem Arbeitsbereich tätig, müssen die Unternehmen bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenarbeiten.
Wenn es zur Vermeidung möglicher gegenseitiger Gefährdungen erforderlich ist, muss eine Person bestimmt werden, die die Arbeiten aufeinander abstimmt. Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sich bei der Bestimmung der koordinierenden Person abstimmen. Wir empfehlen, die koordinierende Person mit entsprechender Weisungsbefugnis auszustatten. Bei besonderen Gefahren, die im Abschnitt 2.5.1 der DGUV Regel 100-001 "Grundsätze der Prävention" näher erläutert werden, ist die Übertragung der Weisungsbefugnis auf die koordinierende Person verpflichtend.
Da eine koordinierende Person ihre Aufgaben nur dann erfüllen kann, wenn sie mit den betrieblichen Verhältnissen (betriebliche Organisation, Arbeitsabläufe, Ansprechpersonen usw.) vertraut ist, wird in der Regel der Auftraggeber die koordinierende Person stellen.
(Stand: 23.08.2023)
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