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DGUV Information 215-613 - Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Betrieb
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe: 03/2018)
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen. DGUV Informationen richten sich in erster Linie an den Unternehmer bzw. die Unternehmerin und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung seiner bzw. ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, DGUV Vorschriften und ggf. DGUV Regeln geben. Sie sollen Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer kann bei Beachtung der in diesen Informationen enthaltenen Empfehlungen, insbesondere den beispielhaften Lösungsmöglichkeiten, davon ausgehen, dass die in den DGUV Vorschriften und DGUV Regeln geforderten Schutzziele erreicht werden. Andere Lösungen sind möglich, wenn Sicherheit und Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.
Einordnung in das Regelwerk der gesetzlichen Unfallversicherungsträger
Die DGUV Information 215-613 bezieht sich auf die DGUV Vorschrift 25 "Kassen" und die DGUV Vorschrift 26 "Kassen" (im Weiteren DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" genannt") vom 1. Oktober 1988 in der Fassung vom 1. Januar 1997.
Sie gibt Hilfestellung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" und bezieht sich auf den Zeitraum vor dem Betreten bis zum Verlassen der Geschäftsstelle. Sie enthält auch Regelungen für das Verhalten bei Überfällen, die Inhalte einer Betriebsanweisung, die Durchführung von Geldtransporten und das Erschweren atypischer Überfälle. Jedes Institut ist durch die §§ 3 und 7 der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" verpflichtet, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Versicherten durchzuführen. Diese Maßnahmen ergeben sich auch aus der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung.
Informationen zur Beurteilung der Gefährdungen sind in der DGUV Information 215-611 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" i. V. m. §§ 5 und 6 Arbeitsschutzgesetz".
Informationen zur Ausrüstung von Geschäftsstellen sind in der DGUV Information 215-612 "Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute - Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen" enthalten.
1 Begriffsbestimmungen
Banknotenautomaten
Banknotenautomaten sind Geräte, die nur abgezählte Banknoten an Kunden bzw. Kundinnen oder Versicherte ausgeben oder einzuzahlende Banknoten nach einem Zählvorgang einziehen. Mittels Recycler dürfen eingezahlte Banknoten für eine Auszahlung wiederverwendet werden. Sie können zusätzlich auch abgezählte Münzen ausgeben oder annehmen.
Blickkontakt
Blickkontakt beinhaltet grundsätzlich, dass sich die geforderte Mindestanzahl Versicherter so im Kundenbereich aufhält, dass sie sich gegenseitig ohne Einschränkungen/Beeinträchtigung sehen können und diese Versicherten von einer Kundin bzw. einem Kunden beim Betreten der Geschäftsräume gesehen werden.
Technische Hilfsmittel wie z.B. Videosysteme oder Spiegel können den nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderten Blickkontakt nicht ersetzen.
Ständige Anwesenheit
Ständige Anwesenheit ist auch gegeben, wenn sie nur kurzfristig unterbrochen
wird, z.B. zum
Als kurzfristige Unterbrechung können beispielsweise nicht angesehen werden:
Beratungen in Nebenräumen
Technische Hilfsmittel, wie z.B. Fernfreigabe können die nach DGUV Vorschrift 25 und 26 "Kassen" geforderte Anwesenheit von Versicherten nicht ersetzen.
Kundenbereich
Kundenbereiche sind die während der Geschäftsöffnungszeiten frei zugänglichen Bereiche einer Geschäftsstelle, z.B. Service- und Kurzberatungsbereiche. Zu den Kundenbereichen gehören auch die Selbstbedienungsbereiche.
Funktionsprüfung
Funktionsprüfung ist die regelmäßige Kontrolle, ob die Sicherungseinrichtungen einsatzbereit sind.
Wesentliche Phasen eines Überfalls
Diese sind z.B. der Ablauf der Bedrohung, die Übergabe der Beute.
Mitarbeiterbesetzte Geschäftsstellen mit Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA-Stelle)
Dies sind Geschäftsstellen, in denen ein oder mehrere Versicherte als Berater bzw. Beraterin anwesend sein können. Die Versicherten können neben ihrer Beratertätigkeit auch einzuzahlende Geldbeträge annehmen und bei dispositionspflichtigen Abhebungen mitwirken. Sie dürfen jedoch keinen Zugriff auf Banknotenbestände haben.
(Stand: 21.08.2023)
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