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Regelwerk; BGI / DGUV-I

DGUV Information 215-210 - Natürliche und künstliche Beleuchtung von Arbeitsstätten
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 09/2016)




Vorwort

Diese DGUV Information richtet sich in erster Linie an die Unternehmerin/den Unternehmer. Sie soll Hilfestellung bei der Umsetzung der Technischen Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) geben und aufzeigen, wie Arbeitsunfälle und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Dabei werden auch Anwendungs- und Praxisbeispiele vorgestellt. Die Erarbeitung der Informationsschrift erfolgte im DGUV-Fachbereich Verwaltung.

Die Beleuchtung am Arbeitsplatz hat die Funktion, den Sehvorgang ohne Beeinträchtigung der Gesundheit zu ermöglichen und optimal zu unterstützen. Unfälle und Fehlbeanspruchungen sollen vermieden werden. Eine gute Beleuchtung trägt dazu bei, die Aktivität und das Wohlbefinden der Beschäftigten zu fördern, was sich wiederum positiv auf die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft der Beschäftigten auswirkt.

Die ASR A3.4 "Beleuchtung" stellt Anforderungen bezüglich Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Dabei handelt es sich um Mindestanforderungen, deren Einhaltung nicht unbedingt bedeutet, dass für den jeweiligen Zweck eine optimierte Beleuchtung erreicht wird. Für bestimmte Personengruppen und Anwendungsfälle sind weitergehende Optimierungen empfehlenswert. Zum Beispiel nimmt die Sehleistung mit zunehmendem Alter ab, so dass ältere Menschen für die gleichen Sehaufgaben höhere Ansprüche an die Beleuchtung stellen als jüngere Menschen (siehe Abschnitt 5). Auch für Menschen mit Sehbehinderungen muss die Beleuchtung entsprechend der Ausprägung der Behinderung angepasst sein.

Insbesondere kleine und mittelgroße Unternehmen und auch Beleuchtungsplaner finden hier eine Hilfestellung für die betriebliche Praxis sowie Hinweise zur Optimierung der Beleuchtung. Die Aufsichtspersonen der Unfallversicherungsträger und staatlichen Ämter/Behörden unterstützt diese Informationsschrift bei der Beratung der Unternehmen.

In dieser DGUV Information werden die Technischen Regeln für Arbeitsstätten, der Stand der Technik, wissenschaftliche Erkenntnisse und praktische Erfahrungen der Unfallversicherungsträger berücksichtigt. Praxisorientierte Anwendungsbeispiele und Abbildungen helfen, die Anforderungen und Empfehlungen zu verdeutlichen und deren Umsetzung zu erleichtern.

Die Anforderungen der ASR A3.4/3 "Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme" sind nicht Gegenstand dieser DGUV Information.

Hinweis
Die Technische Regel für Arbeitsstätten "Beleuchtung" (ASR A3.4) konkretisiert die Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung an die Beleuchtung. In dieser Informationsschrift sind die Texte und Inhalte im originalen Wortlaut aufgeführt.

Quellen:

ASR A3.4 Beleuchtung, Ausgabe: April 2011 zuletzt geändert GMBl 2014, S. 287; Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist lt. http://www.gesetzeim-internet. de/bundesrecht/arbst_ttv_2004/gesamt.pdf

Verordnung über Arbeitsstätten ( Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), die zuletzt durch Artikel 282 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist.

Auszüge aus der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR)

Verordnung über Arbeitsstätten
(vom 12.08.
2004)

§ 3a Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten

(1) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsstätten so eingerichtet und betrieben werden, dass von ihnen keine Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten ausgehen. Dabei hat er den Stand der Technik und insbesondere die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach § 7 Abs. 4 bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung der im Satz 2 genannten Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in der Verordnung gestellten Anforderungen diesbezüglich erfüllt sind. Wendet der Arbeitgeber die Regeln und Erkenntnisse nicht an, muss er durch andere Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten erreichen.

Auszüge aus "Anhang Anforderungen an Arbeitsstätten nach § 3 Abs. 1

3.4 Beleuchtung und Sichtverbindung

(1) Die Arbeitsstätten müssen möglichst ausreichend Tageslicht erhalten und mit Einrichtungen für eine der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der Beschäftigten angemessenen künstlichen Beleuchtung ausgestattet sein.

(2) Die Beleuchtungsanlagen sind so auszuwählen und anzuordnen, dass sich dadurch keine Unfall- oder Gesundheitsgefahren ergeben können.

3.5 Raumtemperatur

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