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Regelwerk; BGI/GUV-I / DGUV-I

DGUV Information 214-911 - Sichere Einsätze von Hubschraubern bei der Luftarbeit
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information

(Ausgabe 09/2017)



ersetzt: BGR 162 / DGUV Regel 114-009 - Sichere Einsätze mit Hubschraubern 1997

Vorbemerkungen

Hubschraubereinsätze der Kategorie Luftarbeit sind auf Grund der Einsatzbedingungen Prozesse, die hohe Risiken beinhalten. Sie sind ein Beispiel für das Zusammenwirken von komplizierter Technik mit hoher mechanischer Antriebsleistung und der menschlichen Arbeitskraft auf engstem Raum.

So werden bei Notwendigkeit etwa die gesetzlichen Mindestflughöhen, die notwendigen Sicherheitshöhen für eine Autorotation oder die sicheren Abstände zu Hindernissen unterschritten. Der Hubschrauber kann sich bei unterschiedlichen Arbeitsarten kurzzeitig in einem Fesselzustand befinden und auch das Bodenpersonal ist an Lastaufnahme-, Absetz- oder Montagepunkten einer Vielzahl von besonderen Gefährdungen ausgesetzt.

Derartige Arbeiten sicher auszuführen verlangt professionelles Leiten und Handeln aller Beteiligten. Nur durch eine gründliche Gefährdungsbeurteilung, Ausschöpfung aller Möglichkeiten zur Risikominimierung, eine gezielte Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und des Personals sowie deren umfassende Ausbildung können Arbeitseinsätze sicher ausgeführt werden.

Diese Information gibt den Unternehmern von Luftfahrtunternehmen mit dem Einsatzgebiet Hubschrauber Hinweise und Empfehlungen hinsichtlich technischer, organisatorischer und personeller Maßnahmen zur Umsetzung ihrer Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften. Sie zeigt Wege auf, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren wirksam vermieden bzw. minimiert werden.

1 Anwendungsbereich

Diese Informationen finden Anwendung für gewerbliche Einsätze mit Hubschraubern in der Kategorie "Luftarbeit".

Sie sind auch anwendbar für kommerzielle Einsätze der polizeilichen und militärischen Ordnungs- oder Streitkräfte.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Hubschraubereinsätze im Sinne dieser Information sind gewerbsmäßige Einsätze von Hubschraubern für den Verwendungszweck (Kategorie) "Luftarbeit". Diese Einsätze werden als "Gelegenheitsverkehr" (siehe § 22 Luftverkehrsgesetz) bezeichnet. Dazu zählen insbesondere:

2.2 Arbeitsmittel sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, wie z.B.:

2.3 Lastaufnahmemittel werden zwischen dem Primärlasthaken des Hubschraubers und der Last angebracht, um deren Aufnahme zu ermöglichen. Dazu zählen z.B.:

An Lastaufnahmemitteln können wiederum z.B. angeschlagen werden:

2.4 Anschlagmittel dienen zur Befestigung (Anschlagen) der Last und werden im Regelfall im Sekundärlasthaken unter Mitverwendung von entsprechenden Drallfängern angeschlagen. Anschlagmittel und ihre Bestandteile gelten als Lastaufnahmemittel. Als Anschlagmitteln werden z.B. genutzt:

2.5 Primärlasthaken (Tragmittel) am Hubschrauber sind mit dem Hubschrauber verbunden und dienen zur Aufnahme von Lastaufnahmemitteln oder einer direkten Last (z.B. Wasserlöschbehälter - Bambi Bucket). Die zugelassene Nutzlast des Primärlasthakens (Working Load Limit, WLL) ist eines der limitierenden Merkmale eines Hubschraubers.

2.6 Lastenseil ist der Teil der Lastaufnahmemittel, der zwischen Primärlasthaken und Last bzw. den Anschlagmitteln eingesetzt wird.

2.7 Personentragmittel (Personnel Carrying Device System, PCDS) sind Vorrichtungen bzw. (Trage-)Systeme mit strukturellen Eigenschaften, die für den Transport von Personen als Außenlasten am Hubschrauber (Human external cargo, HEC) im Rahmen von Einsätzen erforderlich sind. Das sind insbesondere:

2.8 Ausrüstungen des Hubschraubers sind im oder am Hubschrauber angebaute Arbeitsmittel/Einrichtungen, die für die Durchführung der jeweiligen Einsatzarten notwendig sind und mit einem ergänzenden Baumusterzeugnis (STC) versehen sind. Dazu gehören z.B.:

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(Stand: 21.08.2023)

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