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DGUV Information 214-035 - Prüfinformation Tankschiff
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
September 2024
| Redaktioneller Hinweis: Berufsgenossenschaften sind gemäß § 210 SGB VII Behörden; ihre amtlichen Veröffentlichungen nach § 15 SGB VII unterliegen gemäß § 5 Abs. 2 UrhG keinem Urheberrechtsschutz. |
Änderungen zur letzten Ausgabe Dezember 2008:
Im Vergleich zur alten Version wurden in der DGUV Information 214-035 "Prüfinformation Tankschiff" Änderungen von rechtlichen Vorgaben und Rechtsbezügen vorgenommen und die Prüfungsanforderungen aktualisiert.
Die vorliegende DGUV Information 214-035 ersetzt die bisherige BG-Information 5105-2 Ausgabe Januar 2010. Die Inhalte dieser DGUV Information wurden entsprechend den Neuerungen im staatlichen Regelwerk und im Regelwerk der Unfallversicherungsträger aktualisiert.
Diese DGUV Information gibt erläuternde Hinweise zu den Regelungen
die bei der Ausführung der Arbeiten sowie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen sind.
DGUV Informationen enthalten Hinweise und Empfehlungen, die die praktische Anwendung von Vorschriften und Regeln zu einem bestimmten Sachgebiet oder Sachverhalt erleichtern sollen.
DGUV Informationen richten sich in erster Linie an Unternehmer und sollen Hilfestellung bei der Umsetzung von Pflichten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften geben sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können.
1 Anwendungsbereich
Die Art und Anzahl der Prüfgegenstände (das können umfangreiche, komplette Anlagen, fest eingebaute Einrichtungen oder lose mitgeführte Ausrüstungen sein) an Bord von Tankschiffen werden immer umfangreicher und somit oft in der Gesamtheit anspruchsvoller. Mit dieser Prüfinformation erhalten Nutzerinnen und Nutzer - in der Regel Schiffsführerinnen und Schiffsführer - einen Leitfaden, der in zweckmäßiger Form einen Überblick über die notwendigen Prüfungen und die mit ihnen verbundenen Dokumentationen für den Betrieb eines Tankschiffes bietet. Er erleichtert somit den Verantwortlichen die Erfüllung ihrer sicherheitsrelevanten Aufgaben.
Die in Anhang 4 tabellarisch gegliederte Aufzählung der in Frage kommenden Prüfobjekte bietet - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - eine Übersicht der an Bord eines Tankschiffes vorhandenen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen. Die Übersicht listet möglichst umfassend alle prüfpflichtigen Objekte eines Tankschiffes auf, soweit sich deren jeweilige Prüfpflicht aus Vorschriften oder Regeln ergeben. Anhang 5 hilft bei der Erfassung der individuell relevanten Prüfobjekte eines Tankschiffes.
Die Anhänge 3 und 5 sind auch als Download erhältlich. Sie ermöglichen, dass die Auflistung der prüfpflichtigen Objekte ohne großen Aufwand zeitnah auf die sich möglicherweise ändernden individuellen Bedürfnisse reduziert bzw. erweitert werden kann und erleichtern die Terminüberwachung der erforderlichen Wiederholungsprüfungen.
Die vorliegende DGUV Information soll als komprimierte Übersicht dienen, daher wurde hier auf die Angabe der jeweiligen Prüfungsinhalte verzichtet. Die aufgeführten Verweise auf Rechtsgrundlagen bzw. Vorschriften ermöglichen jedoch, bei Bedarf schnell und unkompliziert weitere Informationen zu den Prüfungsinhalten zu finden.
Abb. 1 Elektroprüfungen brauchen Fachkompetenz
Die in dieser Prüfinformation nicht erwähnten, aber betriebsüblichen Kontrollen (u. a. gemäß Bedienungsanleitungen oder betriebsinternen Arbeits- und Betriebsanweisungen) können bei Bedarf im Anhang 5 individuell ergänzt werden.
2 Grundlagen
2.1 Welche Vorschriften erfordern Prüfungen?
2.1.1 Allgemeines
Rechtsgrundlagen für die Prüfung von Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen auf Tankschiffen lassen sich in Vorschriften des staatlichen Arbeitsschutzrechtes, des Zulassungs-/Verkehrsrechtes, des Gefahrgut-Rechtes sowie im Regelwerk der Unfallversicherungsträger finden.
Das staatliche Arbeitsschutzrecht verlangt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine umfassende Überprüfung und Dokumentation auch der an Bord befindlichen Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen, die nicht unmittelbar dem Betrieb des Tankschiffes dienen (z.B. Autokrane, Ladepumpen). Ziel ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten.
Weiterhin handelt es sich um Anforderungen des Zulassungs-/Verkehrsrechts, deren Einhaltung und Dokumentation eine Zulassung des Tankschiffes zum Verkehr erst ermöglicht. Dazu zählen auch die Verkehrsvorschriften, die von den Betreibenden eines Tankschiffes bestimmten Typs oder für bestimmte Transportgüter zusätzliche Einrichtungen und Ausrüstungen fordern.
(Stand: 22.08.2025)
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