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DGUV Information 213-730 - Mineralische Stäube beim Ein-, Ausbetten und Strahlen in Dentallaboratorien
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung - Verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) nach der TRGS 420
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) Information
(Ausgabe 12/2016; 11/2018)
Archiv: 12/2016
Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach der Gefahrstoffverordnung werden von der antragstellenden Organisation erarbeitet in Zusammenarbeit mit
Sie werden herausgegeben durch das Sachgebiet "Gefahrstoffe", Fachbereich "Rohstoffe und chemische Industrie" der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und in das Regelwerk unter der Bestellnummer DGUV Information 213-701 ff. aufgenommen. Darüber hinaus erfolgt eine Verbreitung über das Internet sowie branchenbezogen durch die einzelnen Unfallversicherungsträger.
Diese Empfehlungen wurden erarbeitet von der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln.
1 Allgemeines
Maßnahmen aus dem Arbeitsschutzgesetz ( ArbSchG) [ 1] und 7. Sozialgesetzbuch (SGB VII) [ 2] gegen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren werden in der Gefahrstoffverordnung ( GefStoffV) [ 3] und den zugehörigen Technischen Regeln konkretisiert sowie durch Vorschriften, Regeln und Informationen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) erläutert.
Die in den Empfehlungen Gefährdungsermittlung der Unfallversicherungsträger (EGU) nach Gefahrstoffverordnung beschriebenen Verfahren, Tätigkeiten und Schutzmaßnahmen sind vorrangig auf die Gefahrstoffverordnung gerichtet. Die Arbeitsstätte und die Verwendung von Arbeitsmitteln sind in einer Gefährdungsbeurteilung gemäß der Verordnung über Arbeitsstätten ( ArbStättV) [ 4] und der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ( BetrSichV) [ 5] gesondert zu betrachten. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist in Absprache mit dem zuständigen Facharzt oder -ärztin die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ( ArbMedVV) festzulegen [ 6].
Die GefStoffV fordert Art und Ausmaß der Exposition der Beschäftigten zu ermitteln und zu beurteilen. Dies kann durch Arbeitsplatzmessungen oder gleichwertige, auch nichtmesstechnische Ermittlungsverfahren erfolgen. EGU nach Gefahrstoffverordnung sind eine Hilfe bei der Gefährdungsbeurteilung, da sie für abzuleitende Schutzmaßnahmen und deren Wirksamkeitsüberprüfung entsprechend der Technischen Regel für Gefahrstoffe 400 - Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (TRGS 400) [ 7] mit herangezogen werden können.
Darüber hinaus können diese EGU als nichtmesstechnisches Verfahren bei der Informationsermittlung und Durchführung der Expositionsbewertung nach der Technische Regel für Gefahrstoffe 402 - Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition (TRGS 402) [ 8] verwendet werden. Somit können Unternehmen den eigenen Ermittlungsaufwand erheblich reduzieren. Dies ist insbesondere bei messtechnischen Ermittlungen von Bedeutung, die im Einzelfall ganz entfallen können.
2 Anwendungsbereich und Hinweise
Diese EGU umfassen die Ver- und Bearbeitung quarz- und cristobalithaltiger Einbettmassen beim Einbetten, Ausbetten und Strahlen zahntechnischer Werkstücke.
Diese EGU dürfen nicht angewendet werden, wenn Muffelvliese mit krebserzeugenden Materialien (Aluminiumsilikatfasern) verwendet werden. Tätigkeiten mit Muffelvlies auf Aluminiumsilikatbasis müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung gesondert betrachtet werden.
Diese EGU geben dem Betrieb praxisgerechte Hinweise, wie sichergestellt werden kann, dass Arbeitsplatzgrenzwerte und andere Beurteilungsmaßstäbe eingehalten sind oder anderweitig davon ausgegangen werden kann, dass ein Stand der Technik erreicht ist. Es werden Maßnahmen beschrieben, welche die Einhaltung von Beurteilungsmaßstäben beim manuellen Ein- und Ausbetten sowie beim Strahlen zahntechnischer Werkstücke sicherstellen.
Diese EGU basieren auf Messungen von Stäuben (A-Staub, E-Staub, Quarz, Cristobalit) und behandeln ausschließlich die inhalativen Gefährdungen. Es sind auch dermale Gefährdungen durch den Kontakt mit mineralischen Stäuben möglich. Diese sind in der Gefährdungbeurteilung zu berücksichtigen. Chemischphysikalische Gefährdungen treten bei den beschriebenen Tätigkeiten nicht auf.
Bei Anwendung dieser EGU bleiben andere Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere die Informationsermittlung und die Verpflichtung zur Substitutionsprüfung und Beachtung der Rangfolge der Schutzmaßnahmen, bestehen.
(Stand: 01.02.2019)
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